niederlassungserlaubnis während Promotion Stipendium

25. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
Ammonium
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
niederlassungserlaubnis während Promotion Stipendium

Sehr geehrte Damen und Herrn,
Eine kurze beschreibung meiner Situation:

Ich bin seit Oktober 2010 in Deutschland. Bis December 2012 habe ich ein Master Studium abgeschlossen (mit Einem Studium Aufenthalt nach §16).

Danach habe ich für Zwei Jahre (Januar 2013 bis Dezember 2014) in Zwei Firmen als Ingenieur gearbeitet (mit einem ArbeitsAufenthalt nach §18) und mit unbefristite Arbeitserlaubnis!

Dann habe ich von Januar 2015 eine Promotion in Informatik angefangen wo ich ein Stipendium für 3 Jahre(bis ende 2017) von 1500 euro Netto bekomme. Ich war sehr entäuscht da die Ausländerbehörde meinen Aufenthalt am April 2015 zurück gesetz nach §16 hat (bis ende 31.01.2018).

Nun bin ich seit 6 Jahre in Deutchland und wohne ich mit meiner Freundin, sie ist Deutsche, und erwarten wir ein Kind am Mai nächstes Jahr. Ich hatte viele Probleme mit meinem Aufenthalt während meine Studium, als ich zu einem Konferenz in England gehen wolte, bekamm ich kein Visum da mein Aufenthalt befristet ist und da ich naturlich aus Syrien komme.

Ich wolte im moment mich für die Einbürgerung beantragen, und ich habe mich vom Staatangehörigkeits beraten gelassen, aber da haben mir gesagt dass ich keine Beantrag darf mit meinem Aktuellen Aufenthalt, und dass ich erst mit der Ausländerbehörde sprechen soll um einem anderen Aufenthalt zu bekommen. Falls ich anderen Aufenthalt habe sagte sie dass ich Am März oder April für die Einbürgerung beantragen kann.

Meine Frage:
Was ist meine Chance ein Niederlassung zu bekommen, oder gibt es andere möglichkeiten für mich?

vielen Dank. Ich bin für jede Hilfe bedankbar.

mit freundlichen Grüßen,

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Was ist meine Chance ein Niederlassung zu bekommen Null. Ich sehe nirgends, daß Sie 60 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben.
oder gibt es andere möglichkeiten für mich? Wenn Ihr Kind da ist, beantragen Sie eine AE nach § 28 (also als Vater eines dt. Kindes). Damit sollte 2018 eine Einbürgerung möglich sein (außer in Bayern und Sachsen - da wird der Aufenthalt nach § 16 nämlich nicht angerechnet).

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Masood
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

Wollte mal fragen, warum hast du im 12.2014 auf unbefristete aufenthaltserlaubnis nach §18b nicht beantragen?

Wenn ich §18b habe und möchte an der Uni mit Stipendium (1600€ ++ Familienzuschläge) promoviere, werde meinen Aufenthaltserlaubniss nach §16 zurück gesetz!

MFG

1x Hilfreiche Antwort

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