niderlasungserlaubnis
niderlasungserlaubnis
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von @Adriana. am 29.10.2011 14:59
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>niderlasungserlaubnis
hast du 1995 einen asylantrag gestellt gehabt??? -----------------
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von Kathi80 am 29.10.2011 18:08
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>niderlasungserlaubnis
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von @Adriana. am 29.10.2011 19:21
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>niderlasungserlaubnis
hab dir auch ne nachricht geschickt... -----------------
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von Kathi80 am 29.10.2011 19:24
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>niderlasungserlaubnis
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von @Adriana. am 29.10.2011 23:33
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>niderlasungserlaubnis
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von @Adriana. am 05.11.2011 11:33
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>niderlasungserlaubnis
sachbearbeiter bei der Ausländerbehörde sagt mir noh 2 jahre mus ich warten bis ich niderlasungserlaubnis kriege! also 7 jahre aufhenthaltserlaubnis aus humanitäre gründe! meine frage ist ob der recht hat oder habe ich vileicht eine chanc auf niderlasungserlaubnis.ich warte auf ihre hilfe? ich bitte euch. -----------------
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von @Adriana. am 12.11.2011 17:53
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>niderlasungserlaubnis
quote:
sachbearbeiter bei der Ausländerbehörde sagt mir noh 2 jahre mus ich warten bis ich niderlasungserlaubnis kriege! also 7 jahre aufhenthaltserlaubnis aus humanitäre gründe!
Genauso steht es im Gesetz, § 26 (4) AufenthG (Dauer des Aufenthalts):
quote:
Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend
"Nach diesem Abschnitt" bezieht sich auf Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes "Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen", der §§ 22-26 umfasst. Wer eine Aufenthaltserlaubnis nach einem dieser Paragraphen besitzt, braucht sieben Jahre bis zu Niederlassungserlaubnis.
von Felicite am 12.11.2011 20:20
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>niderlasungserlaubnis
HALLO FELICITE!ich danke dir für die antwort! ich glaube ich habe recht für niderlasungserlaubnis weil: Urteil vom 13.09.2011 - 1 C 17.10 Leitsatz:
Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 26 Abs. 4 AufenthG) kann die Dauer eines (auch negativen) Asylverfahrens angerechnet werden, auch wenn danach zunächst eine Duldung erteilt wurde. Im Rahmen des Ermessens kann jedoch grundsätzlich verlangt werden, dass der Ausländer zumindest eine gewisse Zeit im Besitz einer humanitären Aufenthaltserlaubnis ist. Denn ein lediglich zur Durchführung eines Asylverfahrens gestatteter Aufenthalt stellt nicht in jedem Fall eine vollwertige Grundlage für eine Integration in die hiesigen Verhältnisse dar.
Schlagwörter:
Niederlassungserlaubnis, Anrechnung, Aufenthaltsgestattung, Asylverfahren, Duldung, Unterbrechung, Ermessen, Integration,
Normen:
AufenthG § 26 Abs. 4 S. 1, AufenthG § 26 Abs. 4 S. 3,
Auszüge:
Das Urteil ist noch nicht veröffentlicht, siehe zunächst die Pressemitteilung Nr. 75/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.9.2011:
Anrechnung der Dauer eines Asylverfahrens bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
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von @Adriana. am 19.11.2011 23:15
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>niderlasungserlaubnis
Natürlich kannst du dich an die ABH wenden und auf dieses neue Urteil verweisen. Aber der verhandelte Fall wird nur an das Berufungsgericht zurückverwieden, denn (wie du selber zitierst):quote:
Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 26 Abs. 4 AufenthG) kann die Dauer eines (auch negativen) Asylverfahrens angerechnet werden, auch wenn danach zunächst eine Duldung erteilt wurde.
Im vorliegenden Fall des Äthiopiers darf die Niederlassungserlaubnis nicht allein mit Verweis auf die zu kurze Dauer des Aufenthalts mit AE abgelehnt werden. Es wird aber nicht festgestellt, dass sie erteilt werden muss. Ob du ein "Recht" auf eine Niederlassungserlaubnis hat, ist damit auch nicht gesagt. Nur dass die ABH dir die NE erteilen darf, wenn für dich dieselben Bedingungen zutreffen wie für den äthiopischen Flüchtling. Wobei dieses Urteil noch sehr frisch ist, es wird sich zeigen, wie die Behörden damit umgehen werden. Ob das alles auf deinen Fall anwendbar ist, musst du mit der ABH abklären. Aber auch im Urteil wird festgehalten:
quote:
Da die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde liegt, hat der Ausländer bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Also nach sieben Jahren, die angerechnet werden, gibt es keinen automatischen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis, sondern nur darauf, dass der Antrag angenommen und hinsichtlich der in jedem Fall spezifischen Umstände nach billigem Ermessen geprüft wird.
von Felicite am 20.11.2011 21:15
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