Eine "berühmte" Anwaltskanzlei nervt wieder.
Vor zwei Jahren hatte ich mal ein SMSAngebot in Anspruch genommen; diesen jedoch nach drei Tagen widerrufen.
Nun schreiben die in verschiedenen Abständen ihre Mails.
Ich habe mehrmals mitgeteilt, dass der Anspruch nicht besteht. Keine Reaktion, sondern immer Klageandrohungen, die dann doch nicht folgen.
Sehe ich es richtig, dass jetzt eine negative Feststellungsklage erhoben werden kann? Oder muss explizit damit gedroht werden?
negative Feststellungsklage?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
NFK *kann* immer erhoben werden, wenn man ein berechtigtes Interesse an der rechtsgültigen Feststellung hat, daß ein bestimmtes Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht. Eine Klageandrohung dürfte auch hinreichender Anlaß sein, sodaß sich der Beklagte nicht darauf berufen kann, durch sein Verhalten nicht zu der Klage Anlaß gegeben zu haben.
habe noch ein Schreiben in der Art verschickt. Mit Unterlassungserklärung, Frist sieben Tage und wenn nicht; Mein Anwalt wird sich diese kleine Sache bestimmt kurz ansehen und erheben und fertig ist
(...)
Sehr geehrte Rechtsanwälte,
in oben genannter Angelegenheit lasse ich Sie zunächst jetzt zum bestimmt
dritten Mal wissen, dass ich die Forderung, die Sie im Auftrag Ihrer
Mandantin einlösen zu versuchen, bestreite.
Sie schreiben bzw. schrieben jedoch fortan weitere eMails.
Ich verzichte vorerst auf die Wiedergabe Ihrer eMails bzw. Ihrer Schreiben,
lasse Sie jedoch in der Hoffnung, dass die Angelegenheit somit erledigt ist,
erneut, jedoch diesmal wirklich letztmalig, wissen, dass ich frühestens am (...)
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
--- editiert vom Admin
Wenn Sie das Recht eines nicht bestehenden Vertrages geltend machen, sind Sie dann nicht auch dafür beweispflichtig, daß der Vertrag nicht besteht?
Nein, denn wie soll man beweisen, daß ein Dokument (oder eine mündliche Absprache) *nicht* existiert?
Eine NFK wäre ein Mittel, die Gegenseite zu zwingen, das Bestehen nachzuweisen. Genau das ist ja der Sinn.
Kontaktverbot
Jaja, das war ja mal wieder klar...
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
Lieber erklärung_über,
lassen Sie sich nicht beirren! Wenn die Gegenseite sich eines Anspruchs berühmt, der tatsächlich nicht besteht, kann eine neg. Feststellungsklage als verneinende Leistungsklage durchaus das Mittel der Wahl sein.
--- editiert vom Admin
Zur Darlegungs- und Beweislast bei der neg. Fkl.:
Der Kläger muß die Berühmung darlegen und beweisen.
Der Beklagte muß die Berechtigung zur Berühmung darlegen und beweisen. Der B. muß also Grund und Höhe des berühmten Anspruchs darlegen und beweisen, als wäre er Kläger.
Bleibt unklar, ob die streitige Forderung besteht, muß der neg. Fkl. ebenso stattgegeben werden, wie wenn das Nichtbestehen feststeht.
-- Editiert von thosim am 26.04.2006 11:28:57
--- editiert vom Admin
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
9 Antworten
-
4 Antworten
-
8 Antworten
-
7 Antworten
-
5 Antworten