mündlicher Kaufvertrag,ist der bindend?

16. April 2012 Thema abonnieren
 Von 
nixda00
Status:
Beginner
(142 Beiträge, 22x hilfreich)
mündlicher Kaufvertrag,ist der bindend?

Meine Tochter wollte ihr Auto verkaufen.
Wie der Umstand es wollte,hatte eine Nachbarin auch gleich Interresse am Fahrzeug.
Sie wollte sich um einen Kredit kümmern. Hatte angeblich alle Papiere zusammen, außer eine Bescheinigung von ihrem Arbeitgeber.Das könnte nicht lange dauern.
Daraufhin hat meine Tochter das Auto schon abgemeldet.
Allerdings, ist gerade in diesem Moment eine andere Nachbarin in das parkende Auto gefahren. Kleine Beule und Kratzer die man kaum sehen konnte. Sie wollte es auch gleich bezahlen.Da es nicht über die Versicherung ging,da das Auto ja nicht abgemeldet auf öffentlichen Strassen stehen darf, haben Sie es fachgerecht von einem Bekannten ausführen lassen.
Die Nachbarin hatte angeblich immer noch nicht die Bescheinigung.
4 mal haben meine Tochter und ihr Freund nachgefragt,ob sie das Auto haben will.Jedes mal sagte sie,ja sie will das Auto auf jeden Fall.
Danach stand das Auto noch bei mir auf dem Grundstück,da Sie angeblich immer noch nicht die Bescheinigung hatte.
Jetzt hat Sie die, will aber das Auto nicht mehr haben,weil es ja ein Unfallwagen wäre.
Meine Tochter ist natürlich ziemlich entsetzt. Die Sache mit dem Unfall ist dumm gelaufen,aber daß das Auto jetzt noch 6 wochen bei mir gestanden hat,anstatt es zum Kauf anzubieten,ist schon richtig blöd.Gerade weil in den Monaten März,April viele Käufer auf dem Markt sind.
Jetzt meine Frage:
Könnte man nicht dafür Entschädigung verlangen,daß Sie sie so lange hingehalten hat. Ihr Freund kann bestätigen, das ein mündlicher Vertrag zu stande gekommen ist.
Oder hat das wenig Sinn?


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22 Antworten
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#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

quote:
von nixda00 am 16.04.2012 10:09

Könnte man nicht dafür Entschädigung verlangen,daß Sie sie so lange hingehalten hat

Nö, die Vertragserfüllung sah wohl das unfallfreies Fahrzeug A gegen Kaufpreis X vor. Die Frau kann selbstverfreilich vom Kauf zurücktreten da du die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Ware nicht liefern kannst. Der Gefahrenübergang hat ja noch nicht stattgefunden. Das die Frau so lange mit Ihrem Kreditgerödel gebraucht hat ist zwar ärgerlich, da du dies aber geduldet hast, kannst du ihr das jetzt nicht nachteilig auslegen! DEIN Auto ist in DEINER Obhut beschädigt worden!

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"Was spricht dagegen den Verstoß zuzugeben und die Knete zu überweisen?"

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#2
 Von 
Khryztynna
Status:
Lehrling
(1052 Beiträge, 494x hilfreich)

quote:
DEIN Auto ist in DEINER Obhut beschädigt worden!


Genauer: Das Auto ist beschädigt worden, als der K noch nicht im Annahmeverzug war. Wäre das Auto im Annahmeverzug beschädigt worden, wäre das das Problem des K gewesen.

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#3
 Von 
nixda00
Status:
Beginner
(142 Beiträge, 22x hilfreich)

---Nö, die Vertragserfüllung sah wohl das unfallfreies Fahrzeug A gegen Kaufpreis X vor---

Es ist aber kein Unfallwagen,sondern ein Bagatellschaden,der behoben ist.

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#4
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

quote:
von nixda00 am 16.04.2012 14:19

Es ist aber kein Unfallwagen,sondern ein Bagatellschaden,der behoben ist.

Dann lass ein Gutachten (auf deine Kosten natürlich) erstellen, dass der Käuferin gegenüber beweist, dass das Auto die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist!

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"Was spricht dagegen den Verstoß zuzugeben und die Knete zu überweisen?"

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#5
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Was lernen wir daraus? Nicht an Leute verkaufen, die kein Geld haben und sich erst dafür verschulden müssen. Nur bares ist wahres.

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"Wenn ich Dir Recht gebe, liegen wir beide falsch."

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#6
 Von 
Speedy Gonzales
Status:
Praktikant
(530 Beiträge, 343x hilfreich)


quote:
Allerdings, ist gerade in diesem Moment eine andere Nachbarin in das parkende Auto gefahren. Kleine Beule und Kratzer die man kaum sehen konnte.


Einparkrepler sind aber keine wertmindernden Unfälle, sondern sonstige Beschädigungen.

quote:
Jetzt hat Sie die, will aber das Auto nicht mehr haben,weil es ja ein Unfallwagen wäre.


Oder ging die Beule an die Substanz (Karosserie verzogen ...)?


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#7
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Das ist doch ein Streit um des Kaisers Bart. Die Nachbarin will das Auto nicht mehr kaufen. Entweder hat sie den Kredit nicht bekommen, oder ein anderes Auto gekauft.

Man kann natürlich jetzt jahrelang prozessieren. Selbst wenn man gewinnt, wird man feststellen, daß die Tante nichts hat, und man auf den Kosten sitzen bleibt. Das kann man doch jetzt schon sich ausrechnen, wenn sie zum Kauf eines Gebrauchtwagens einen Kredit braucht. Und will man das Auto abgemeldet stehen lassen, bis die Sache juristisch durchgefochten ist?

Unter Lebenserfahrung abhaken, und die Schüssel jemand anders verkaufen, der nicht wochenlang vertröstet, sondern das Geld in bar hinlegt.

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"Wenn ich Dir Recht gebe, liegen wir beide falsch."

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#9
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Es war doch gar nicht die Rede davon, irgendwas zu verheimlichen. Die ehemalige Interessentin weiß von dem Schaden.

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#10
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

quote:
von bear am 16.04.2012 22:47

Die ehemalige Interessentin weiß von dem Schaden.

Ja und da die Interessentin möchte den Wagen nicht mehr kaufen da er verunfallt ist. Der VK behauptet es sei ein Bagatellschaden. Die Meinung/Behauptung des VK ist irrelevant. Es gilt die im Vertrag beschlossene Beschaffenheit zu beweisen!

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"Was spricht dagegen den Verstoß zuzugeben und die Knete zu überweisen?"

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#11
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

@radfahrer,

weshalb sollte die Verkäuferin die Beschaffenheit nachweisen müssen und ein Gutachten in Auftrag geben.

Müsste nicht der Käufer nachweisen, dass der Pkw nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.

@TE,

wurde denn alles wesentliche schon vereinbart (u.a. der Kaufpreis)?

Stand der Kauf unter der Bedingung den Kredit zu bekommen?



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" "

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#12
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

quote:
von Stefan 5 am 17.04.2012 10:22

Müsste nicht der Käufer nachweisen, dass der Pkw nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.

Der K befindet sich doch noch nicht im Annahmeverzug. Noch ist es das Auto des VK in dessen Obhut sein Auto beschädigt wurde..

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"Was spricht dagegen den Verstoß zuzugeben und die Knete zu überweisen?"

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#13
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

"Noch ist es das Auto des VK in dessen Obhut sein Auto beschädigt wurde.."

Das bestreitet auch niemand. Die Frage ist, ob eine unwesentliche, reparierte Beschädigung die Käuferin zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Meine Meinung: Nein.

Unabhängig davon halte ich es weiter für nicht sinnvoll, irgendwelche rechtlichen Schritte zu erwägen, da die Käuferin offensichtlich nicht zahlungsfähig ist.

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"Wenn ich Dir Recht gebe, liegen wir beide falsch."

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#14
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

quote:
von bear am 17.04.2012 11:19

Die Frage ist, ob eine unwesentliche, reparierte Beschädigung die Käuferin zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Die Frage kann doch beantwortet werden. Wenn es sich wirklich um eine unwesentliche Beschädigung handelt die fachgerecht repariert wurde und sich nicht wertmindern auswirkt, dann ist die vertragliche Beschaffenheit doch gegeben und die K kann nicht zurücktreten.
Die entscheidende Frage ist doch letzendlich ob dem so ist. Das können wir "Forenfuzzies" doch nicht entscheiden. Das ist Aufgabe eines Sachverständigen! Alles andere ist Käse.
In dubio pro reo. Im Zweifel für den Angeklagten, in diesem Falle die Käuferin!

quote:
von bear am 17.04.2012 11:19

Unabhängig davon halte ich es weiter für nicht sinnvoll, irgendwelche rechtlichen Schritte zu erwägen, da die Käuferin offensichtlich nicht zahlungsfähig ist.

Eben! Zudem ist es noch die Nachbarin.. Das könnte in 5 Jahren im Nachbarschaftsrecht-Forum enden. Der Thread beginnt dann mit "Das Gezanke hat damals seinen Lauf genommen als ich das Auto meiner Tochter an meine jetzt verhaassten Nacharin verkaufen wollte...."

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"Was spricht dagegen den Verstoß zuzugeben und die Knete zu überweisen?"

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#15
 Von 
nixda00
Status:
Beginner
(142 Beiträge, 22x hilfreich)

@Stefan 5
---wurde denn alles wesentliche schon vereinbart (u.a. der Kaufpreis)?
Stand der Kauf unter der Bedingung den Kredit zu bekommen?---
Es war alles abgemacht,der Preis stand,ihr Kredit angeblich auch,es fehlte nur die Übergabe.
Nur deshalb war das Auto ja auch schon abgemeldet.
Die Übergabe hat dann die Käuferin hinausgezögert,mit Absicht oder ohne,ist egal.
Aber,auch durch diesem Umstand,kam es zu dem Bagatellunfall,in dieser Situation.
Wer er angemeldet gewesen,hätte man das Ganze leichter über die Bühne bekommen.
Aber,der ist behoben und auch da, hätte die Käuferin, Möglichkeit gehabt zu sagen,jetzt will ich ihn nicht mehr.
Aber Sie hat immer gesagt,ich will.
Auch das Sie ihn nicht mehr will,ist nicht das Problem, jeder hat das Recht sich umzuentscheiden.
Es ärgert nur,daß sie meine Tochter so lange hingehalten hat.Denn in der Zeit hätte man ihn anderweitig zum Kauf anbieten können.
Und nur dafür,hätten wir gern eine Entschädigung.
Meine Tochter hatte sich an den mündlichen Kaufvertrag gehalten.
Und ich denke nicht,das Verträge einseitig sind.
@radfahrer999
----Zudem ist es noch die Nachbarin.. Das könnte in 5 Jahren im Nachbarschaftsrecht-Forum enden. Der Thread beginnt dann mit "Das Gezanke hat damals seinen Lauf genommen als ich das Auto meiner Tochter an meine jetzt verhaassten Nacharin verkaufen wollte...." -----
:grins: Das wird nicht passieren,es ist zum Glück nicht meine Nachbarin,sondern die meiner Tochter.Und die hat jederzeit die Möglichkeit,dort wieder wegzuziehen.

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#16
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

quote:
von nixda00 am 17.04.2012 12:50

Es ärgert nur,daß sie meine Tochter so lange hingehalten hat.Denn in der Zeit hätte man ihn anderweitig zum Kauf anbieten können.
Und nur dafür,hätten wir gern eine Entschädigung.

1.) In Entschädigung steckt das Wort Schaden. Ihr hattet doch bisher keinen Schaden durch den Rücktritt der Käuferin. (der meiner Meinung nach immer noch berechtigt ist)
2.) Schadensersatz schuldet die Schuldnerin, wenn sie im Verzug war. War sie aber anscheinend nicht.

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"Was spricht dagegen den Verstoß zuzugeben und die Knete zu überweisen?"

-- Editiert radfahrer999 am 17.04.2012 13:24

-- Editiert radfahrer999 am 17.04.2012 13:25

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#17
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

@radfahrer999

"In dubio pro reo. Im Zweifel für den Angeklagten, in diesem Falle die Käuferin!"

Dieses Prinzip gehört zum Strafrecht. Im Zivilrecht gilt es nicht, und das nicht nur, weil es keinen Angeklagten gibt.

Im Zivilrecht muß die Käuferin nachweisen, daß die reparierte Beschädigung die Sache verschlechtert hat, so daß sie vom Kaufvertrag zurücktreten kann. Ansonsten hat sie den Kaufvertrag zu erfüllen.

Bei einer Schramme oder kleinen Beule durch einen Parkrempler, fachgerecht repariert, wird ihr der Nachweis schwerfallen. Es ist der Käuferin natürlich unbenommen, es zu versuchen. Die Verkäuferin muß nichts nachweisen, um auf der Erfüllung des Kaufvertrages zu bestehen.

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"Wenn ich Dir Recht gebe, liegen wir beide falsch."

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#18
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

quote:
von bear am 17.04.2012 13:35

Dieses Prinzip gehört zum Strafrecht. Im Zivilrecht gilt es nicht, und das nicht nur, weil es keinen Angeklagten gibt.

Das ist durchaus richtig. Ich wollte nur zum Ausdruck bringen, dass bei den vielen Unklarheiten die dieser Thread aufwirft ich zu viele Fehler sehe die der VK im vornherein gemacht hat.

quote:
von bear am 17.04.2012 13:35

Im Zivilrecht muß die Käuferin nachweisen, daß die reparierte Beschädigung die Sache verschlechtert hat, so daß sie vom Kaufvertrag zurücktreten kann.

Wie kommst du darauf?

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#19
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Ganz einfach: Die Verkäuferin besteht auf Erfüllung des Kaufvertrags durch die Käuferin. Dazu muß die Verkäuferin lediglich nachweisen, daß ein Kaufvertrag besteht.

Nehmen wir an, die Verkäuferin kann einen Kaufvertrag beweisen, und die Käuferin will wegen der reparierten Beschädigung von diesem zurücktreten: Dann ist es an der Käuferin zu belegen, daß sie zum Rücktritt berechtigt ist.

Beweisen muß der, der eine Forderung stellt (in diesem Fall die Käuferin, die aus den Pflichten eines geschlossenen Vertrags entlassen werden möchte).

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#20
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

quote:
von bear am 17.04.2012 14:48

Beweisen muß der, der eine Forderung stellt (in diesem Fall die Käuferin, die aus den Pflichten eines geschlossenen Vertrags entlassen werden möchte).


K wollte anscheinend ein unfallfreies Auto kaufen. Da sie nun weiß dass es einen Unfall hatte (VK nennt es auch Unfall) ist diese Eigenschaft doch unwiederbringlich verloren gegangen und sie ist zum Rücktritt berechtigt! Der VK stellt eine Forderung. Er forder die Erfüllung des KV da der Schaden seiner Meinung nach ein Bagatellschaden ist. Das das Auto nachwievor "unfallfrei" ist muss in diesem Falle der VK durch einen Sachverständigen beweisen.

Der VK entlässt die K doch ohne Bedingungen aus dem Vertrag; siehe:
quote:
von nixda00 am 17.04.2012 12:50

Auch das Sie ihn nicht mehr will,ist nicht das Problem, jeder hat das Recht sich umzuentscheiden.


quote:
von nixda00 am 17.04.2012 12:50

Es ärgert nur,daß sie meine Tochter so lange hingehalten hat.Denn in der Zeit hätte man ihn anderweitig zum Kauf anbieten können.
Und nur dafür,hätten wir gern eine Entschädigung.


NUR DAFÜR heißt, dass er einen Verzugsschaden geltend machen möchte, obwohl er derzeit keinen Schaden hat un K anscheinend nicht im Verzug war!
Die Erfüllungspflicht knüpfte K an die Zusage des Kredits (wenn ich die Bescheinigung habe), und als sie ihn hatte hätte sie leisten können, wollte aber aufgrund des Schadens vom Kauf zurücktreten und der VK entlässt sie anscheinend aus dem Vertrag!

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#21
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Das ist ja auch vernünftig von der VK, nicht auf dem Kaufvertrag zu bestehen. Würde sie drauf bestehen, müßte sie aber nichts nachweisen hinsichtlich des reparierten Schadens.


"K wollte anscheinend ein unfallfreies Auto kaufen."

Das geht hier nirgendwo hervor, daß der Kaufvertrag unter der Bedingung "unfallfrei" geschlossen wurde. Mit dazugedichteten Bedingungen kann man schlecht argumentieren.


"Da sie nun weiß dass es einen Unfall hatte (VK nennt es auch Unfall) ist diese Eigenschaft doch unwiederbringlich verloren gegangen und sie ist zum Rücktritt berechtigt!"

Beides falsch.
Laut TE wollte die K auch nach dem "Unfall" zunächst noch das Auto haben. Es hilft nichts, irgendetwas zu erfinden.

Und ein fachgerecht reparierter Parkrempler macht ein Auto nicht zum Unfallwagen.

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#22
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

@ radfahrer,

sie verkennen die Beweispflichten.

Nach Ihrer Ansicht müsste der Käufer nur einwenden, dass die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes nicht mehr vorliegt und die Verkäuferin müsste dann den Beweis antreten, dass dies doch der Fall sei.

Dies ist aber nicht der Fall.

Der Käufer muss nachweisen, dass der Kaufgegenstand nicht mehr die vereinbarte Beschaffenheit hat.

Das sind Grundregeln des Beweisrechts.

Ob der von der Käuferin zu führende Beweis des Unfalls (der hier wohl leicht zu führen ist) ausreicht um vom Kaufvertrag zurückzutreten hängt von den Vereinbarungen und dem konkreten Unfallschaden ab.

Der problemlose und durchgeführte Ausstausch einer Stoßstange wegen eines Kratzers wird z.B. nicht zu einem Rücktritt berechtigen. Dies gilt für alle Bagatellschäden die bei einem Gebrauchtwagen problemlos behebbar sind.

Die Käuferin hätte dann nur Anspruch auf Behebung dieser Schäden.



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