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model.de

Hallo demLeser,
oh mein Gott, ich bräuchte einen dringenden Rat. Meine Tochter hat sich letzte Woche auf model.de angemeldet. Sie beichtete es mir heute morgen. Ich bin fast ausgetickt als sie meinte das kostet sicher was. Sicher.... Super. Habe mir die Wiederrufsbelehrung mal angeschaut. Da steht innert 14 Tage ohne Angabe von Gründen darf man zurück treten. Da sie erst 14 ist und mich nicht gefragt hat bin ich natürlich der Meinung man kann einfach so zurück treten. Nur weit gefehlt, ich habe denen vorhin eine Mail gesendet in der ich mitteilte das ich von dem Rücktrittsrexht gebracuh mache und ptomt die Antwort bekommen das dies nicht geht weil meine Tochter wußte das sie sich ohne zustimmung ihrer Eltern anmelden darf und somit der Taschengeldparagraph gilt. Hallo? Was ist das denn? Ich darf also nun doch nicht von meinem Rücktrittsrecht gebrauch machen`? Die 14 Tage sind doch noch garnicht um. Das irretiert mich ein wenig. Bitte, was muss ich denen schreiben?





von cassio am 13.03.2010 09:48
Status: Praktikant (10 Beiträge)
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Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.

>model.de
Wie schade, daß du offenbar nicht in der Lage bist, einfach mal "model.de" in die Suchfunktion des Forums einzugeben, da gibt es schon einen ellenlangen Thread zu.

Gehört es neuerdings nicht mehr zur Netiquette, vor dem Posten in einem Forum erst mal die Suchfunktion zu benutzen?

Oder wer soll jeden zweiten Tag wieder dasselbe schreiben, um die 1000. "me too"-Anfrage zu beantworten?

Wir brauchen nicht noch mehr Threads zum gleichen Thema!

:closed:

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von VivaColonia am 13.03.2010 11:22
Status: Unsterblich (1008 Beiträge)
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>model.de
Gut, habe ich nun getan, nur gibt es keine Informationen wie es sich verhällt wenn die 14 Tage noch nicht um sind. Es ist etwas verwirrend für jemanden der normalerweise nicht am PC hockt und auch (bis eben) nicht einmal wußt was Threads ist / sind. Ich bin 53 Jahre alt und erwarte keine Vorhaltung sondern einen Rat. Der Rat

"Wie schade, daß du offenbar nicht in der Lage bist, einfach mal "model.de" in die Suchfunktion des Forums einzugeben, da gibt es schon einen ellenlangen Thread zu.
Gehört es neuerdings nicht mehr zur Netiquette, vor dem Posten in einem Forum erst mal die Suchfunktion zu benutzen?
Oder wer soll jeden zweiten Tag wieder dasselbe schreiben, um die 1000. "me too"-Anfrage zu beantworten?
Wir brauchen nicht noch mehr Threads zum gleichen Thema!"

bring mich keinen Meter weiter. Wichtig ist aber das irgendwas geschrieben wird, nur nicht einen hilfreichen Link (z.B.) wo ich hier im Forum aus unzähligen Seiten die Antwort auf meine Frage finde. Und in der Lage wäre ich, wenn ich es gewußt hätte. Danke!

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von cassio am 13.03.2010 11:44
Status: Praktikant (10 Beiträge)
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>model.de
quote:
bring mich keinen Meter weiter

Doch, weil es dir u.a. sagt, was du tun sollst, um Antworten zu bekommen.

Im übrigen ist "das hilft mir nicht" keine sinnvolle Reaktion auf die Vorhaltung, nicht bitte zum 1000. mal dieselbe Frage zur Diskussion zu stellen. Oder meinst du, du bist so etwas besonderes, daß man extra für dich eine Ausnahme macht und den ganzen Senf zu M... noch einmal von Null neu aufrollt, nur weil du die anderen Threads nicht (mit Verstand) lesen magst?

Hättest du die Suchergebnisse mit Verstand gelesen, würdest du auch erkennen, daß es sich um eine offensichtliche Abzockmasche handelt.

quote:
erwarte keine Vorhaltung sondern einen Rat

Zu "erwarten" hast du hier gar nichts, hier helfen Laien in ihrer Freizeit. Insbesondere gibt es keine Garantie für richtige, hilfreiche oder überhaupt Antworten. Mit einer Anspruchshaltung solltest du zu einem Anwalt gehen und den dafür bezahlen, daß er dir das liefert, was du willst.

quote:
wie es sich verhällt wenn die 14 Tage noch nicht um sind

Wenn die Dienstleistung noch nicht von beiden Seiten erfüllt wurde (Bezahlung und Leistung), kann das Widerrufsrecht auch nicht schon ausnahmsweise erloschen sein, daher wäre ein Widerruf weiterhin möglich.
Wenn du die anderen Threads gelesen hättest, wüßtest du aber, daß M... dein Widerruf piepegal ist und die trotzdem mit der üblichen Drohmasche von Anwalts- und Inkassoschreiben auf ihrem "Recht" zu bestehen versuchen.
Alles weitere findest du dann in jenen Threads.



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von VivaColonia am 13.03.2010 21:03
Status: Unsterblich (1008 Beiträge)
Userwertung:  3,1  (von 41 User(n) bewertet)
 
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>model.de
quote:
Nur weit gefehlt, ich habe denen vorhin eine Mail gesendet in der ich mitteilte das ich von dem Rücktrittsrexht gebracuh mache und ptomt die Antwort bekommen das dies nicht geht weil meine Tochter wußte das sie sich ohne zustimmung ihrer Eltern anmelden darf und somit der Taschengeldparagraph gilt. Hallo?

Das ist absolut Blödsinn was dieser Abzock-Anbieter von sich lässt!

Mit Berufung auf den Taschengeldparagraphen kann man NIEMALS eine Forderung einfordern!
Der Taschengeldparagraph ist dazu da, um RÜCKforderungen der Eltern bei Kleinsteinkäufen zu verhindern.
Wenn der Anbieter versucht mit dem "Argument" Taschengeldparagraph an das Geld zu kommen, macht er sich lächerlich!


Wenn du den Vertrag einmal auf Grund der Minderjährigkeit der Tochter widersprochen hast, dann ignoriere einfach den Rest und lasse dich nicht einschüchtern von Inkasso- oder Anwaltschreiben.
Nur wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid kommt (was sehr, sehr unwahrscheinlich ist) einfach fristgerecht widersprechen.


-- Editiert am 13.03.2010 23:52


von seba79 am 13.03.2010 23:48
Status: Unsterblich (1372 Beiträge)
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>model.de
Hallo,

ich hatte selbes Problem mit Model.de.
Nach persönlicher Beratung durch die Verbraucherschutzzentrale BaWü habe ich jegliche Mahnungen ignoriert. Der Inkasso, die dann eingeschaltet wurde, habe ich per Einschreiben meine Gründe, warum ich nicht gedenke zu zahlen, mitgeteilt, mit Verweis auf das Statement der Verbraucherschutzzentrale. Seit diesem Zeitpunkt (eingige Monate her) habe ich keine weiteren Mahnungen mehr bekommen.

Hier die Info der Verbraucherschutzzentrale:

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie haben uns darin wegen einer Forderung der Firma model.de um Beratung gebeten, die Ihrer Überzeugung nach zu Unrecht gestellt wurde. Model.de behauptet Sie haben durch setzten eines Häckchens oder durch Klicken auf einen Registrierungslink auf Ihr Widerrufsrecht verzichtet.

Inzwischen haben uns viele Anfragen und Beschwerden verärgerter Verbraucher zu diesem Thema erreicht. Ein Versuch, Verbraucher bei der Anmeldung zum Verzicht auf ihr Widerrufsrecht zu zwingen, verstößt gegen deutsches Recht. Das Setzen eines Häkchens reicht sicherlich nicht aus, um wirksam sein Widerrufsrecht zu verlieren. Das hat auch das Landgericht Mannheim in einem aktuellen Urteil so entschieden (Urteil des LG Mannheim vom 12.05.2009, AZ. 2 O 268/08 - noch nicht rechtskräftig). Die Richter stellten klar, dass das gesetzliche Widerrufsrecht für diese Verträge nicht schon mit der Anmeldung ausgeschlossen werden darf. Das Gericht untersagte auch die Verwendung einer Klausel, mit der Verbraucher auf ihr gesetzliches Widerrufsrecht verzichten. Außerdem urteilte es, dass Minderjährigen nicht mit einer Strafanzeige wegen Betruges gedroht werden darf, falls sie bei der Anmeldung ein falsches Alter angeben.

Aus Beweisgründen empfehlen wir Ihnen, Ihren Widerspruch möglichst per Einschreiben und Rückschein zu versenden.

Nach unserem aktuellen Kenntnisstand werden Sie mit weiteren Mahnungen und der Einschaltung eines Inkassobüros bedroht. Das ist aber kein Nachweis für eine berechtigte Forderung. Das Inkassounternehmen müsste, soweit es überhaupt dazu berechtigt wäre, die angebliche Forderung erst gerichtlich geltend machen, um sie auch durchsetzen zu können. Lassen Sie sich deshalb nicht durch Drohungen einschüchtern, sondern teilen Sie dem Inkassobüro oder auch einem bestellten Anwalt mit, dass Sie das Unternehmen über die Ihrer Überzeugung nach unberechtigte Forderung informiert haben und weiterhin keinen Zahlungsanspruch sehen.

Ignorieren Sie nach einer ersten Reaktion weitere Schreiben. Lassen Sie sich auch nicht beeindrucken, wenn ein Anbieter argumentiert, dass staatsanwaltliche Ermittlungen gegen das Unternehmen einen Betrugsvorwurf entkräftet und somit das Unternehmen berechtigte Forderungen habe. Diese Argumentation ist nicht richtig. Eine solche strafrechtliche Entscheidung betrifft überhaupt nicht die Frage, ob durch den Besuch einer Internetseite ein wirksamer kostenpflichtiger Vertrag zustande gekommen ist und die Forderung eines Anbieters berechtigt ist. Manche Anbieter, Inkassobüros oder Anwälte schreiben, sie könnten mit Hilfe der gespeicherten IP-Adresse den Vertragsschluss mit Ihnen nachweisen. Die Speicherung einer IP-Adresse ist aber lediglich der Beleg, dass jemand mit einer bestimmten IP zu einem bestimmten Zeitpunkt auf der Internetseite war, mehr nicht. Nur der betreffende Internetprovider kann diese Nummer dem jeweiligen Anschlussinhaber zuordnen. Zur Herausgabe wird der aber nur verpflichtet, wenn die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachtes auf eine schwerwiegende Straftat ermittelt. Oft verweigern die Unternehmen einen Ausstieg aus dem behaupteten Vertrag mit dem Hinweis auf die abgelaufene gesetzliche Widerrufsfrist. Sie können aber hilfsweise einen Vertrag auch noch nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist widerrufen, wenn Sie der Anbieter nicht gemäß den Bestimmungen und Vorschriften des Fernabsatzrechtes korrekt über ihr Widerrufsrecht belehrt hat.

Vorsicht ist aber geboten, wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid offiziell von einem Amtsgericht per Zustellungsurkunde zugesandt wird. Solche Mahnbescheide werden inzwischen vereinzelt beantragt. Allerdings prüfen die Gerichte beim Erlass solcher Bescheide generell nicht, ob die Forderung berechtigt ist. Wenn Sie einen solchen Mahnbescheid erhalten, müssen Sie reagieren und bei einer unberechtigten Forderung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang Widerspruch einlegen. Wenn die Firma dann nach Ihrem Widerspruch weiterhin ihre Ansprüche durchsetzen will, muss sie den gültigen Vertragsschluss vor Gericht beweisen. Dass ihr dies gelingt, ist zu bezweifeln. Wenn Sie sicher sind, dass Sie sich überhaupt nicht auf der Internetseite angemeldet haben, raten wir Ihnen, Ihren Fall der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.

Noch ein wichtiger Tipp: Dokumentieren Sie unbedingt immer sofort bei Vertragsabschlüssen oder Anmeldungen im Internet den Internetauftritt des Unternehmens zu diesem Zeitpunkt und speichern Sie die Allgemeinen Geschäfts- und Teilnahmebedingungen sowie die Bestätigungsmail ab oder drucken Sie sie aus, da das Medium Internet kurzfristige Änderungen möglich macht. So speichern Sie eine aktuelle Bildschirmansicht: Betätigen Sie die Taste „Druck“ bzw. „print“ (häufig neben der Taste F12), um die aktuelle Bildschirmansicht in der Zwischenablage Ihres Rechners zu speichern. Öffnen Sie dann zum Beispiel ein leeres Word-Dokument und lassen Sie sich die Abbildung durch Drücken der Tasten „Strg“ und „v“ anzeigen. Speichern Sie die Seite dann unter einem Dateinamen endgültig ab. Auch so können Sie die aktuelle Bildschirmseite abspeichern: Öffnen Sie ein Textverarbeitungsprogramm, wechseln Sie zur betreffenden Internetseite und betätigen Sie die Taste „Druck“ (print). Danach wechseln Sie wieder zur Textverarbeitung und fügen dort die abgespeicherte Seite in das geöffnete Dokument über „Einfügen“ ein.

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen haben und bedanken uns im voraus für die Begleichung der Rechnung.

Mit freundlichen Grüßen


Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.
Telekommunikation, Freizeit, Haushalt

Das Beratungstelefon des Fachbereichs Telekommunikation, Freizeit, Haushalt erreichen Sie montags bis donnerstags von 10 bis 18 Uhr unter der Rufnummer 0900-1-774441 (1,75 EUR pro Min. aus dem deutschen Festnetz aus den Mobilfunknetzen höhere Preise möglich).

Guter Rat ist unabhängig!

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Viel Glück!

-- Editiert am 17.03.2010 11:16


von noto am 17.03.2010 11:12
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>model.de
Brauchen wir denn wirklich NOCH EINEN Thread zu dem Thema?

http://www.123recht.net/Model.de-__f180974.html

http://www.123recht.net/Model.de-Widerrufsrecht-Abzocke-__f184550.html

:closed:

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von VivaColonia am 17.03.2010 13:56
Status: Unsterblich (1008 Beiträge)
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>model.de
Vielen Dank für die nun doch noch gekommenden hilfreichen Antworten. Ich habe meine Tochter nun ins Gebet genommen und ihr ausdrücklich verboten sich irgendwo ohne mein Wissen anzumelden. Ich denke es wäre von Vorteil wenn ich meine Wiederrufsmail aufhebe. Und, nachdem was ich hier gelesen habe, ist es nicht weiter nötig ein zweites mal zu wiederrufen. Ich habe dies ja bereits 6 Tage nachdem sich mein unwissendes Kind angemeldet hat getan. Vielen lieben Dank noch einmal, auch wenn ich hätte hier nicht noch einmal in solches Thema beginnen dürfen. DANKE!

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von cassio am 17.03.2010 18:21
Status: Praktikant (10 Beiträge)
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