markenschutzverletzung wegen Verwechslungsgefahr

11. August 2008 Thema abonnieren
 Von 
LSB
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)
markenschutzverletzung wegen Verwechslungsgefahr

hallo

ich habe ein mietwagen unternehmen mit der domainseite www.limo-dream.de
jetzt bekomme ich eine Abmahnung mit einer Markenrechtsverletzung von Dreamlimo GmbH wegen Verwechslungsgefahr.

Die Firma hat sich diesen namen 2007 schützen lassen. mein domain wird schon seit 2006 benutzt konnte aber nicht geschützt werden weil wörter der Öffentlichkeit nicht gewschützt werden.

Da ich überhaupt nicht damit gerechnet habe und mir ehrlicher weise auch keine gedanken gemacht habe fühle ich mich unschuldig.

ich dachte Traumlimousine und Limousinentraum wären unterschiedliche Begriffe...

Wie soll ich mir jetzt verhalten. Zumal die Abmahnun gleich mal 3000 Euro kostet.

markenschutzverletzung wegen Verwechslungsgefahr

Hier kommt jetzt der genaue Wortlaut der Abmahnung.

Abmahnung wegen Verletzung von Markenrechten und Firmenrechten.

Unsere Auftraggeberin ist auf Ihr Internetangebot aufmerksam geworden. Unter der Bezeichnung/Domain limo-dream und limodream bieten Sie Dienstleistungen eines Limousinenservices an.
Mit Ihrem Verhalten verstossen Sie gegen
§14 Abs.2 Nr.2 , Abs.3 Nr.3 und 5 MarkenG
sowie gegen §15 Abs.2 MarkenG und verletzen damit die Marken und Firmenrechte unserer Auftraggeberin.
Zwischen der Marke DREAMLIMO und den Bezeichnungen limodream und limo-dream besteht Verwechslungsgefahr.

Unserer Auftraggeberin stehen daher gegen Sie Unterlassungs und Schadenersatzansprüche gemäß §§ 14 Abs. 5 und 6 , 15 Abs. 4 und 5 MarkenG sowie Ansprüche auf Auskunft undt Rechtslegung zu.


sollte der Fall verloren werden, muß ich dann auch die Domains ohne Anspruch auf finanz. Entschädigung abtreten.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Brabinder Singh
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 153x hilfreich)

#1 Wo dein Frage?

#2 Du schon gestellt ein paar Wochen her, alle Antwort bekommen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
LSB
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)

1. ist das so Rechtens?
2. Muß ich die Summe wirklich zahlen. Wer setzt den Steitwert fest (60.000)
3. Muß ich ohne enschädigung die Domains abgeben?
4.gibt es eine Frist während der gegen den Eintrag von Dreamlimo einspruch gestellt werden kann.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 789x hilfreich)

ad 1.

Unklar. Ich persönlich sehe keine Verwechslungsgefahr, es ist aber schwer vorauszusehen, wie ein Gericht das sehen würde. (Denk mal an 'Cola-Coca'.)

ad 2.

Unklar. Der Anspruchsteller. (Vor Gericht kann man ja eine Streitwertberichtigung beantragen und begründen.)

ad 3.

S. (1).

ad 4.

Nach §42 (1) MarkenG ist Widerspruch in deinem Fall gar nicht möglich, die Frist beträgt aber ohnehin nur 3 Monate.

Du brauchst keinen Widerspruch gegen die Eintragung, du mußt dich (nur) dagegen verteidigen, daß du (angeblich) die eingetragene Marke verletzt.

1x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
LSB
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)

schon mal vielen vielen Dank für die aussagekräftigen Einträge. Werde dies mit meinem Anwalt mal durch sprechen und dann entscheiden wie wir weiter vorgehen... alles in allem verdienen auf alle Fälle mal die Anwälte...
Liebe Grüße LSB

1x Hilfreiche Antwort

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