mahnbescheid zurücknehmen, geht das?

18. März 2004 Thema abonnieren
 Von 
ennio morton
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
mahnbescheid zurücknehmen, geht das?

Hallo Leute,

jemand hat einen Mahnbescheid gegen mich erlassen. Ich habe dem aber ein Angebot zu machen, woraufhin er den Mahnscheid zurücknehmen soll, da mein Angebot für Ausgleich sorgt.

Frage: Kann der Gegner, bzw. kann man generell einen Mahnbescheid zurückziehen, fallen lassen, oder wie auch immer?

Oder ist derjenige, der den Mahnbescheid stellt dazu verdonnert, das Verfahren auch durchzuziehen?

Ich habe nämlich Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt, und er hat mir angeboten, ich solle den Widerspruch doch zurückziehen. Ich aber will ihm im Gegenzug vorschlagen, daß er den Mahnbescheid zurückzieht, weil ich dies und jenes leiste. Also nochmal die Frage, wenn die Gegenseite denn willig ist, könnte die theorethisch ihren Mahnbescheid zurückziehen? Beispielsweise weil man sich geeinigt hat?

Besten Dank im Voraus.
Ennio Morton.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Eigentlich müssen Sie gar nichts mehr machen.
Dem Mahnbescheid haben Sie widersprochen, damit kann nicht mehr allein aus dem Mahnbescheid ein Titel erwirkt werden.
Die Gegenseite müßte dann ihre Ansprüche schon gerichtlich durchsetzen.
Wenn die Gegenseite also nicht weiter vorgehen will, braucht sie eben nichts mehr zu machen.

Sie sollten den Widerspruch *nicht* zurücknehmen!

Dazu besteht kein Anlaß - und wenn die Gegenseite Sie täuschen will, könnte sie doch noch aus dem Mahnbescheid vollstrecken, wenn Sie den Widerspruch zurückgezogen haben.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Da kann ich mich nur anschließen.

Weder Sie noch die Gegenseite muß etwas unternehmen. Wird nicht innerhalb von 6 Monaten nach Erlaß des MB's der VB beantragt (bzw. das "streitige Verfahren"), ist der MB hinfällig.

-----------------
"<small>falsa demonstratio non nocet
Gruß, Bob (Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
BlackDevil
Status:
Schüler
(249 Beiträge, 63x hilfreich)

Sollte aber der Widerspruch z.b. noch nach 7 Monaten ab ZUSTELLUNG des Mahnbescheids (ZU-Datum wichtig nicht der Erlass) zurückgenommen werden, kann immer noch Vollstreckungsbescheid binnen 6 Monaten ab Rücknahme des Widerspruchs beantragt werden.

Der Antragsteller kann nun jederzeit das Mahnverfahren ohne Probleme bei Gericht zurücknehmen!

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
BlackDevil
Status:
Schüler
(249 Beiträge, 63x hilfreich)

Sollte aber der Widerspruch z.b. noch nach 7 Monaten ab ZUSTELLUNG des Mahnbescheids (ZU-Datum wichtig nicht der Erlass) zurückgenommen werden, kann immer noch Vollstreckungsbescheid binnen 6 Monaten ab Rücknahme des Widerspruchs beantragt werden.

Der Antragsteller kann nun jederzeit das Mahnverfahren ohne Probleme bei Gericht zurücknehmen!

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
BlackDevil
Status:
Schüler
(249 Beiträge, 63x hilfreich)

Sollte aber der Widerspruch z.b. noch nach 7 Monaten ab ZUSTELLUNG des Mahnbescheids (ZU-Datum wichtig nicht der Erlass) zurückgenommen werden, kann immer noch Vollstreckungsbescheid binnen 6 Monaten ab Rücknahme des Widerspruchs beantragt werden.

Der Antragsteller kann nun jederzeit das Mahnverfahren ohne Probleme bei Gericht zurücknehmen!

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
BlackDevil
Status:
Schüler
(249 Beiträge, 63x hilfreich)

Sollte aber der Widerspruch z.b. noch nach 7 Monaten ab ZUSTELLUNG des Mahnbescheids (ZU-Datum wichtig nicht der Erlass) zurückgenommen werden, kann immer noch Vollstreckungsbescheid binnen 6 Monaten ab Rücknahme des Widerspruchs beantragt werden.

Der Antragsteller kann nun jederzeit das Mahnverfahren ohne Probleme bei Gericht zurücknehmen!

4x Hilfreiche Antwort

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