korrigierte Betriebskostenabrechnung

26. August 2013 Thema abonnieren
 Von 
sushi82
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 8x hilfreich)
korrigierte Betriebskostenabrechnung

Ich habe mal eine Anfrage zur Betriebskostenabrechnung.

Mit dem datum vom 06.06.13 haben wir die betriebskostenabrechnung erhalten ohne angaben zu wann diese beglichen werden muß.

da bei uns in den letzten wochen viel los war, muß ich ehrlich gestehen das diese auch untergegangen ist und wir vor ca. 1,5 woche eine erinnerung erhalten haben.

nun habe ich heute im briefkasten eine korrigierte abrechnung mit dem datum vom 23.08.13 gehabt in der ich nun das doppelte nachzahlen soll.
ich habe auch rausgefunden, das in der ersten abrechnung die gebäudeversicherung nicht hinterlegt war. in der korrigierten schon.

ich habe mal die abrechnung mit der vom letzten jahr verglichen und da war keine gebäudeversicherung hinterlegt. muß die nicht jedes jahr aufgelistet werden?
und welche abrechnung gilt für mich, wenn die "falsche" bereits angemahnt worden ist?

vielen dank.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Sollte die Gebäudeversicherung laut Mietvertrag umlagefähig sein, dann kann der vermeiter sie auch in der Nebenkostenabrechnung aufführen.

quote:
ich habe mal die abrechnung mit der vom letzten jahr verglichen und da war keine gebäudeversicherung hinterlegt. muß die nicht jedes jahr aufgelistet werden?


Eigentlich schon, aber dann hast Du im letzten Jahr Glück gehabt, dass der Vermieter sie vergessen hat.

quote:
und welche abrechnung gilt für mich, wenn die "falsche" bereits angemahnt worden ist?


Es gilt die letzte Abrechnung.

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#2
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Nach [URL=http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__286.html]BGB § 286 [/URL] tritt Verzug bei einer Rechnung ohne Angabe einer Zahlungsfrist automatisch ein, und zwar 30 Tage nach Zugang der Rechnung/gleichwertigen Zahlungsaufstellung. Allerdings gilt bei einem Verbraucher als Schuldner auch die Sonderregelung, dass auf den Verzugseintritt bereits in der Rechnung hingewiesen worden sein muss.
Somit liegt hier Verzug erst mit der Inverzugsetzung durch Erinnerung/Mahnung vor.

Eine Korrektur einer Betriebskostenabrechnung vor Ablauf der Abrechnungsfrist ist grundsätzlich möglich.
Da käme es also darauf an, auf welchen Zeitraum sich die Abrechnung bezieht > Ende des Abrechnungszeitraums plus 1 Jahr = Ende der Abrechnungsfrist
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html
http://ratgeber.immowelt.de/wohnen/recht/urteile-mietrecht/nebenkosten/artikel/artikel/vermieter-kann-betriebskostenabrechnung-nachtraeglich-korrigieren.html

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""Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen." (Diete"

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