hallo,
ich habe da ein kleines Problem bzw. eine Frage....
Ich war bis vor kurzer zeit mit einem Kleingewerbe selbstständig und freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasser weiter versichert...
da sich meine Idee und somit auch das kleingewerbe nicht wie versprochen durchgesetzt haben, habe ich die sache an den nagel gehängt und bin wieder wie jeder andere nicht selbstständige in ein sozialversicherungspflichtiges arbeitsverhältnis eingetreten.... allerdings hatte ich noch zwei monatsbeiträge zu der freiwilligen krankenkasse offen, immerhin 400 euro, welche ich auf anhieb nicht hätte zahlen können, da ja das. o.g. beschäftigungsverhältnis gerade erst einmal seit kurzem besteht....
ich habe dann anfang dec. letzten jahres die mitteilung der KK erhalten das noch o.g. summe offen wäre, diese sei zu begleichen ansonsten würde kein versicherungsschutz bestehen.... bla bla das übliche halt.... zwischenzeitlich dürfte wohl auch, da ich die KK ja nicht gewechselt habe, die ersten beiträge seitens meines arbeitsverhältnisses bei der KK eingegangen sein...
nun wie folgt: ohne jegliche ankündigung und ohne einen, meines wissens nach nötigen "vollstreckbaren titel" hat die KK wegen den rückständigen beiträgen mein konto gepfändet..... ich habe dies lediglich gemerkt weil ich keine bargeldabhebungen via automat vornehmen konnte.... auf anfrage bei meiner freundlichen banksachbearbeiterin wurde mir dann mitgeteilt das seitens der KK eine Kontopfändung vorliegt.... diese habe ich dann noch zeitgleich bezahlt damit eben mein konto wieder frei wird....
darf die KK so einfach mein konto ohne gerichtlichen titel pfänden???
ich habe im übrigen keine ankündigung zur kontopfändung erhalten... sowie keine Pfändung- und Überweisungsbeschluss, noch irgendwelche anderen korrespondenzen.... auch nicht jetzt im nachhinein..... ich fühle mich ein wenig verarscht und bezweifel das der ganze vorgang der KK so rechtens ist.... wer weiß rat?
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-- Editiert am 05.01.2010 17:03
kontopfändung durch krankenkasse....
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
> darf die KK so einfach mein konto ohne gerichtlichen titel pfänden???
ich habe im übrigen keine ankündigung zur kontopfändung erhalten
Als Körperschaft des öffentlichen Rechts darf die Krankenkasse die Pfändung durchführen, ohne das Gericht in Anspruch zu nehmen.
Nach § 834 ZPO
findet keine vorherige Anhörung statt.
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quote:
darf die KK so einfach mein konto ohne gerichtlichen titel pfänden???
Sicherlich haben Sie aber einen Bescheid erhalten. Dieser Bescheid ist der Titel. Einen gerichtlichen Titel benötigen private Gläubiger, im öffentlichen Recht schaffen sich Behörden – auch Krankenkassen – Ihren Titel selber, wie z.B. auch der Bußgeldbescheid des Ordnungsamtes vollstreckt wird, wenn er unanfechtbar geworden ist. Das Ordnungsamt muss dann nicht extra noch einen Titel beim Amtsgericht beantrage, um das „Knöllchen“ zu vollstrecken.
quote:
ich habe im übrigen keine ankündigung zur kontopfändung erhalten... sowie keine Pfändung- und Überweisungsbeschluss, noch irgendwelche anderen korrespondenzen.... auch nicht jetzt im nachhinein.....
Mmm.. die Begrifflichkeit geht da etwas durcheinander – siehe oben –, aber eine Mitteilung über die Pfändung müssten Sie schon bekommen haben (konnte ggf. unter der Geschäftsadresse nicht zugestellt werden). Die Mitteilung gibt’s natürlich erst nach der Pfändung. Darüber ob der Schuldner im Rahmen einer Mahnung o.ä. auf die Pfändungsmöglichkeit hingewiesen werden muss, darüber kann man diskutieren. Dazu sollten Sie sich aber noch einmal die Zahlungserinnerung aus Dezember angucken. Wahrscheinlich steht da was entsprechendes drauf.
quote:
… diese habe ich dann noch zeitgleich bezahlt damit eben mein Konto wieder frei wird....
Dann ist doch alles in Ordnung! Und dadurch dass Sie Ihre Schulden bei der Krankenkasse nun schneller los geworden sind als Sie dass eigentlich vorhatten wird Ihnen vermutlich auch kein Schaden entstanden sein.
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Formfehler im Schriftstück, mit der Unterschrift Vollstreckungsbeamter kann ja jeder Dein Konto pfänden. Das Rechtsmittel der Erinnerung gemäß § 766 ZPO
ist gegeben, wenn sich die Einwendungen auf die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, insbesondere auf das Verfahren des Vollstreckungsorgans beziehen. Sie ist also gegeben, wenn eine Vollstreckungsmaßnahme angegriffen werden soll, die ohne vorherige Anhörung des Schuldners erfolgte - also der Regelfall.
Die Erinnerung ist zulässig ab Beginn bis zum Ende der Zwangsvollstreckung. Sie kann form- und fristlos eingelegt werden.
Wenn also der Pfüb nach Schuldneranhörung - in Deinem Fall wahrscheinlich nicht - erlassen wurde, ist dieser mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde angreifbar, ansonsten mit dem Rechtsmittel der Erinnerung.
Zitat:ist dieser mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde angreifbar, ansonsten mit dem Rechtsmittel der Erinnerung
nach über 5,5 Jahren, genau...
Und §703b ZPO sollte man vielleicht auch vorher mal lesen.
Und jetzt?
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