keine Erstattung von Nutzungsausfall ?

2. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
Toamek
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
keine Erstattung von Nutzungsausfall ?

Ich war vor ca. einen Monat Geschädigter eines Verkehrsunfalls.
Es handelte sich um einen klaren Vorfahrtsverstoß.

Da der Unfallgegner den Schaden seiner Versicherung erst kürzlich gemeldet hat, bekam ich erst heute eine Bestätigung über die Zahlung des Wiederbeschaffungswertes (Wirtschaftlicher Totalschaden).

Da nicht absehbar gewesen ist, dass die Schadensregulierung so lange dauert habe ich auf die Nutzung eines Mietwagens verzichtet. Ein Ersatzfahrzeug habe ich, da bisher keine Zahlung stattfand, ebenfalls noch nicht

In der gesamten Zeit hatte ich somit kein Fahrzeug und musste entweder öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch nehmen oder aber war darauf angewiesen mich bei Bedarf durch jemanden fahren zu lassen bzw. mir ein Fahrzeug von bekannten zu leihen. Einen Zweitwagen besitze ich nicht.

Auf telefonische Nachfrage sagte mir die bearbeitende Versicherungsvertreterin, dass in diesem Fall keine Nutzungskosten bezahlt werden und argumentierte, dass ich ja bei Bedarf mobil gewesen bin.

Ist das zulässig?

danke für eure Meinungen

mfg




-- Editiert von Toamek am 02.01.2009 13:27

-- Editiert von Toamek am 02.01.2009 13:29

-- Editiert von Toamek am 02.01.2009 13:30

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1940x hilfreich)

Ein Nutzungsausfall kann hier meines Erachtens nur für den vom Gutachter festgelegten Zeitraum der notwendig ist um ein vergleichbares Fahrzeug zu beschaffen in Anspruch genommen werden. Meist sind das ca. 1-2 Wochen.

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#2
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Die Auskunft ist nicht korrekt.

Ich gehe davon aus, dass das Fahrzeug nicht mehr fahrfähig ist.

In diesem Fall muss Nutzungsausfall geleistet werden. Bei einem Totalschaden regelmäßig für zwei Wochen.

Sie sollten einen Rechtsanwalt einschalten. Die vollen Anwaltskosten hierfür muss die Versicherung ebenfalls übernehmen (bei Alleinhaftung des Unfallgegners).

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#3
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1940x hilfreich)

Es handelt sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden. Möglicherweise ist das Fahrzeug also noch nutzbar. Ich halte eher Ihre Antwort für falsch, da gerade bei einem wirtschaftlichen Totalschaden möglicherweise gar kein Nutzungsausfall zu erstatten ist. Das wäre eben dann der Fall wenn das Fahrzeug noch fahrbereit und nutzbar sein sollte.

Je nachdem wie schwierig die Ersatzbeschaffung ist kann man auch für einen längeren Zeitraum als 2 Wochen Nutzungsausfall beanspruchen. Dies ist aber eher die Ausnahme. Ich bleibe bei meiner Antwort und verweise im übrigen erneut auf das Gutachten, aus dem hervorgeht wieviel Zeit die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs in Anspruch nehmen wird. Sollte der Ersatz tatsächlich schneller beschafft werden wird der Nutzungsausfall entsprechend gekürzt, da ja auch die Ausfallzeit kürzer als veranschlagt war.

Wenn die Schadensregulierung verzögert wird, weil der Unfall nicht rechtzeitig der Versicherung gemeldet wurde geht das übrigens nicht zu Lasten der Versicherung. Auch der Geschädigte hätte den Unfall der Versicherung melden können. Somit trägt er auch selbst Schuld an der Verzögerung.

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#4
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

@Freudenfeuer,

der Einwand, dass die Antwort nicht korrekt sei, bezog sich auf die Ausgangsfrage und die telefonische Auskunft der Versicherung. Diese Auskunft es gebe keinen Nutzungsausfall war nicht korrekt.

Ob das Fahrzeug letztlich fahrfähig war oder nicht kann nicht abschließend geklärt werden.


Da der Fragesteller aber mitteilte, dass er in der ganzen Zeit kein Fahrzeug zur Verfügung hatte und sich entweder öffentliche Verkehrsmittel oder Leihfahrzeugen bedienen musste liegt es nahe, dass das Fahrzeug nicht mehr fahrfähig war.

Dass eine Nutzungsausfallentschädigung im Einzelfall aber auch über zwei Wochen hinaus geleistet werden muss ist klar. Bis zwei Wochen wird diese aber bei einem nichtfahrfähigen Totalschaden regelmäßig ohne weiteren Nachweis gewährt (außer aus der Neuanmeldung ergibt sich ein kürzerer Zeitraum).

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#5
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1940x hilfreich)

OK, das habe ich dann falsch verstanden. Tut mir leid. :cheers:

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#6
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

:cheers:

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