>kann bußgeld nicht mehr bezahlen
OWiG § 96 Anordnung von Erzwingungshaft
(1) Nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist kann das Gericht auf Antrag der
Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen
Erzwingungshaft anordnen, wenn
1. die Geldbuße oder der bestimmte Teilbetrag einer Geldbuße nicht gezahlt
ist,
2. der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan hat (§ 66 Abs. 2
Nr. 2 Buchstabe b),
3. er nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 belehrt ist und
4. keine Umstände bekannt sind, welche seine Zahlungsunfähigkeit ergeben.
(2) Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht
zuzumuten ist, den zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu entrichten, so
bewilligt das Gericht eine Zahlungserleichterung oder überläßt die Entscheidung
darüber der Vollstreckungsbehörde. Eine bereits ergangene Anordnung der
Erzwingungshaft wird aufgehoben.(3) Die Dauer der Erzwingungshaft wegen einer Geldbuße darf sechs Wochen, wegen
mehrerer in einer Bußgeldentscheidung festgesetzter Geldbußen drei Monate nicht
übersteigen. Sie wird, auch unter Berücksichtigung des zu zahlenden Betrages der
Geldbuße, nach Tagen bemessen und kann nachträglich nicht verlängert, jedoch
abgekürzt werden. Wegen desselben Betrages darf die Erzwingungshaft nicht wiederholt
werden.
Demnach müßte wohl eine neue Ratenzahlung festgelegt werden. Frage: Gibt es eigenlich keine zeitliche Begrenzung für die Vollstreckung einer Geldbuße in Ratenzahlung?
Aus
§34 OWiG ergäbe sich ja, dass bei Bewilligung einer Ratenzahlung die Vollstreckungsverjährung ruht.
Bei der Situation würde ich mir echt überlegen, ob es nicht sinnvoller ist für 6 Wochen in den Knast zu gehen, statt jahrelang (100 Monatsraten) zu zahlen.
von DanielB am 12.04.2005 01:31
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