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er verlängert sich um jeweils ein jahr, wenn er nicht sechs monate vor ablauf gekündigt wird
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Über die Bestellung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit (§ 26 Abs. 1 Satz 1 WEG). Die Bestellung des Verwalters kann höchstens auf 5 Jahre vorgenommen werden (§ 26 Abs. 1 Satz 2 WEG). Eine wiederholte Bestellung des Verwalters ist zulässig. Die wiederholte Bestellung des Verwalters bedarf eines erneuten Beschlusses der Wohnungseigentümer. Dieser Beschluß kann frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefaßt werden (§ 26 Abs. 2 WEG). Eine Verwalterbestellung, die über die Dauer von 5 Jahren hinausgeht, ist insoweit nach § 134 BGB nichtig. Die Bestellung des Verwalters ist im übrigen aber entgegen der Auslegungsregeln des § 139 BGB bis zum Ablauf der Höchstdauer von 5 Jahren gültig; denn es ist anzunehmen, daß der Verwalter, der für einen längeren Zeitraum als 5 Jahre bestellt worden ist, wenigstens für den gesetzlich zulässigen Zeitraum von 5 Jahren bestellt sein soll. In einem solchen Fall endet die Amtsdauer automatisch mit Ablauf von 5 Jahren (herrschende Meinung, vgl. Bärmann/Pick/Merle § 23 WEG, Rd-Nr. 118 und § 26 WEG Rd-Nr. 41). Wegen § 26 Abs.1 Satz 4 WEG, der andere als die in § 26 Abs. 1 WEG genannten Beschränkungen der Bestellung oder Abberufung des Verwalters für unzulässig erklärt, kann die Bestellung des Verwalters nicht einem oder mehreren Dritten wie etwa dem Bauträger, dem Verwaltungsbeirat oder einer Minderheit von Wohnungseigentümer weder durch Beschluß der Eigentümergemeinschaft noch durch Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung übertragen werden. Ein derartiger Beschluß wäre ebenso wie eine entsprechende Vereinbarung nach § 10 WEG nichtig. Er bedarf keiner Anfechtung (vgl. Bärmann/Pick/Merle § 23 WEG, Rd-Nr. 118 und § 26 WEG Rd-Nr. 68 mit Nachweisen).
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