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kündigung hausverwaltung

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kündigung hausverwaltung

wir haben einen vertrag mit einer hausverwaltung in dem blöderweise weder ein start- noch ein enddatum eingetragen ist.

der vertrag wurde uns am 10.10.2008 zugeschickt und der passus dazu sieht wie folgt aus:

verwaltungsdauer:
die wohnungseigentümer beauftragen die verwalterin ab ... mit der verwaltung des gebäudes in stuttgart. der vertrag wird für die zeit bis zum ... abgeschlossen. er verlängert sich um jeweils ein jahr, wenn er nicht sechs monate vor ablauf gekündigt wird.

wie können wir nun erstmal so herausfinden wie das mit der gültigkeit aussieht. denn leider kommt die HVW nicht ihren pflichten nach und ich würde gerne eine andere HVW einsetzen. aber dazu bräuchten wir ja letztlich daten bzw. fakten die nicht aus dem vertrag hervor gehen.

was ist denn dann gültig, wenn keine andere fassung vorliegt? wie ist hier dann weiter zu verfahren?

kann man mir hier bitte eine info geben? das wäre super, danke, tina :o)

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von djeanny am 01.06.2011 21:12
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>kündigung hausverwaltung
Schaut nicht in den Vertrag, sondern in euren Beschluss, mit dem ihr den Verwalter bestellt habt. Dort habt ihr ja sicher festgelegt, bis wann er bestellt ist.

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"Heike aus Bochum"


von Heike J am 02.06.2011 07:58
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>kündigung hausverwaltung
Hallo,

kommt die Hausverwaltung ihren Pflichten nicht nach, gibt es die Möglichkeit der "Abberufung aus wichtigem Grund" durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümer, damit einhergehend sollte immer die fristlose Kündigung des Verwaltervertrages erfolgen.
Die Pflichtverletzungen müssen allerdings gravierend sein !

Bei dieser Variante, so sie denn in Frage kommt, ist die Dauer der Bestellung oder des Verwaltervertrages unerheblich

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"


von Thorsten D. am 02.06.2011 12:14
Status: Unsterblich (2001 Beiträge)
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>kündigung hausverwaltung
also ich habe mehrere punkte, die offen sind und um die sich nicht gekümmmert wird.

1.) vor ca einem 3/4 jahr habe ich 2-3 schlüssel (abhängig vom preis) für die haustüre zusammen mit einer nachbarin bestellt. bis heute habe ich trotz nachfragen noch nicht mal den preis noch die schlüssel erhalten

2. vor 4 wochen habe ich ihr eine rechnung zwecks beschaffung 7 neuer briefkästen zugemailt. weder antwort noch überweisung auf mein konto erhalten

3. vor einem jahr habe ich einen keller gekauft und eine woche nach dem kauf einen verdeckten wasserschaden feststellen müssen. dieser ist bis heute zwar letztendlich trocken, aber seit 5 wochen warte ich mal wieder auf feedback zwecks einer reklamation zur renovierung der beschädigten wand.

4. ein wasseraltschaden von vor 3,5 jahren in meiner wohnung noch immer nicht abgeschlossen, auf mehrere mails erhielt ich bis heute keine antwort (und das auch seit ca einem jahr).

sind das gravierende fälle?

ich habe leider derzeit keinen zugriff auf unterlagen...

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von djeanny am 02.06.2011 13:05
Status: Senior (150 Beiträge)
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>kündigung hausverwaltung
Hallo
Es scheint ein Vertrag durch Eigentümerbeschluss zu sein.
Somit hat dieser Vertrag 5 Jahre seine Gültigkeit.
Wird der Verwalter nicht bemängelt wird der Vertrag um ein weiteres Jahr verlängert entsprechend der Vertragsklausel

quote:
er verlängert sich um jeweils ein jahr, wenn er nicht sechs monate vor ablauf gekündigt wird


Somit kann bei ordnungsgemäßer Verwaltung erst nach Ablauf dieser 5 Jahre ein neuer Verwalter gewählt werden.

quote:
Über die Bestellung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit (§ 26 Abs. 1 Satz 1 WEG). Die Bestellung des Verwalters kann höchstens auf 5 Jahre vorgenommen werden (§ 26 Abs. 1 Satz 2 WEG). Eine wiederholte Bestellung des Verwalters ist zulässig. Die wiederholte Bestellung des Verwalters bedarf eines erneuten Beschlusses der Wohnungseigentümer. Dieser Beschluß kann frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefaßt werden (§ 26 Abs. 2 WEG). Eine Verwalterbestellung, die über die Dauer von 5 Jahren hinausgeht, ist insoweit nach § 134 BGB nichtig. Die Bestellung des Verwalters ist im übrigen aber entgegen der Auslegungsregeln des § 139 BGB bis zum Ablauf der Höchstdauer von 5 Jahren gültig; denn es ist anzunehmen, daß der Verwalter, der für einen längeren Zeitraum als 5 Jahre bestellt worden ist, wenigstens für den gesetzlich zulässigen Zeitraum von 5 Jahren bestellt sein soll. In einem solchen Fall endet die Amtsdauer automatisch mit Ablauf von 5 Jahren (herrschende Meinung, vgl. Bärmann/Pick/Merle § 23 WEG, Rd-Nr. 118 und § 26 WEG Rd-Nr. 41). Wegen § 26 Abs.1 Satz 4 WEG, der andere als die in § 26 Abs. 1 WEG genannten Beschränkungen der Bestellung oder Abberufung des Verwalters für unzulässig erklärt, kann die Bestellung des Verwalters nicht einem oder mehreren Dritten wie etwa dem Bauträger, dem Verwaltungsbeirat oder einer Minderheit von Wohnungseigentümer weder durch Beschluß der Eigentümergemeinschaft noch durch Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung übertragen werden. Ein derartiger Beschluß wäre ebenso wie eine entsprechende Vereinbarung nach § 10 WEG nichtig. Er bedarf keiner Anfechtung (vgl. Bärmann/Pick/Merle § 23 WEG, Rd-Nr. 118 und § 26 WEG Rd-Nr. 68 mit Nachweisen).


Also müsste für die eigene Unzufriedenheit die nicht Ordnugsgemäße Verwaltung gesucht und gefunden werden,damit insgesamt eine Plauslibe Erklärung für die Abwahl des Verwalter`s nach § 26/1 WEG gefunden werden könnte.



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"Lesen ist der Anfang vom Lernen"


von ichweissnich am 02.06.2011 19:39
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>kündigung hausverwaltung
Hallo,

wäre interessant wie das ausgeht?
Hast du rausbekommen wie die Kündigungsklauseln nun aussehen?
Wieviele Eigentümer seit Ihr und würden die hinter dir stehen wenn es vor Gericht gehen sollte?

mfg

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von guest-12312.06.2011 10:19:43 am 06.06.2011 20:58
Status: Praktikant (14 Beiträge)
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>kündigung hausverwaltung
bis dato haben wir nur geklärt, dass wir gerne wechseln würden, aber im hinblick auf die klage wird das nicht hier im hasue zu verwirklichen sein...

aber das mit den 5 jahren geht so aus der kündigungsklausel ja nicht hervor. kann es dann nicht auch sein, dass der vertrag jeweils "nur" sich um ein weiteres jahr verlängert?

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von djeanny am 07.06.2011 00:38
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>kündigung hausverwaltung
Schon in den Beschluss geguckt, was da steht?

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"Heike aus Bochum"


von Heike J am 07.06.2011 06:26
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