ist geliehenes/geschenktes Geld Insolvenzmasse?

23. Juli 2012 Thema abonnieren
 Von 
jkanuff
Status:
Schüler
(426 Beiträge, 196x hilfreich)
ist geliehenes/geschenktes Geld Insolvenzmasse?


Hallo zusammen,

gehört geliehenes und geschenktes Geld zum Lebensunterhalt von Verwandten und Bekannten auch zur Insolvenzmasse wenn alles zusammen unterhalb des Pfändungsfreibetrages liegt?

Gruß

Jürgen

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3 Antworten
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#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Der Pfändungsfreibetrag, den Sie meinen, gilt nur für Einkommen im Sinne der §§ 850 ff. ZPO . Das ist im Wesentlichen Arbeitseinkommen.

Für die Insolvenzbefangenheit von Darlehens- und Schenkungsansprüchen des Schuldners kommt es darauf an, ob diese Ansprüche pfändbar sind.

Ein Darlehensauszahlungsanspruch ist, wenn ich mich richtig erinnere grundsätzlich pfändbar soweit er abgetreten werden könnte.

Bei der Schenkung ist rechtlich darauf zu achten, dass ein wirksames Schenkungsversprechen, dass einen Herausgabeanspruch bewirkt, notariell erfolgen muss. Durchaus häufiger tritt jedoch der Fall auf, dass ein Frommangel durch Vollzug der Schenkung, z.B. Auszahlung des Geldes, geheilt wird. Dann hat sich sozusagen aber im gleichen Moment, wie die Schenkung wirksam wird, auch der Herausgabeanspruch erledigt durch "Erfüllung". Von daher ist es mit der Pfändbarkeit im wirklichen Leben schwierig. Da würde man sich dann evtl. eher auf das erlangte Bargeld stützen.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
jkanuff
Status:
Schüler
(426 Beiträge, 196x hilfreich)

Hallo Eidechse,

sicher?

verstehe ich dann die Formulierung

"oder sonstige Einküfte, die kein Arbeitseinkommen sind"

dahingehend falsch, das damit grundsätzlich alle Einnahmen gemeint sind?:

§ 850i Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte
(1) Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder
sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind,...

was hat die Pfändbarkeit mit der Insolvenzmasse zu tun?

beim Rest verstehe ich den Zusammenhang mit meiner Frage noch nicht.

Gruß

Jürgen

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>verstehe ich dann die Formulierung
"oder sonstige Einküfte, die kein Arbeitseinkommen sind"
dahingehend falsch, das damit grundsätzlich alle Einnahmen gemeint sind?: <hr size=1 noshade>


Ja, dass verstehen Sie falsch. Eine ähnliche Diskussion hatten wir ja bereits hier.

Mal abgesehen davon, dass Sie ja eigentlich mittlerweile wissen müssten, dass über § 850 i ZPO nur Pfändungsschutz auf Antrag des Schuldners erlangt werden kann, also selbst wenn Darlehen und Schenkungen unter § 850 i ZPO fallen würden, diese Ansprüche zunächst vollständig pfändbar und im Insolvenzfall zur Masse zu ziehen wären, fallen derartige Ansprüche nicht unter den Begriff "Einkünfte". Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich eindeutig, dass Einkünfte nicht gleichzusetzen sind mit Einnahmen, im Sinne von alles was man irgendwie an Geldmitteln erhält. Es geht im Prinzip um die selbsterzielten Einnahmen, also die durch die wirtschaftliche Betätigung erzielten Einnahmen. Jedoch kommt es nach der Neufassung des § 850 i Abs. 1 ZPO nicht mehr darauf an, dass der Schuldner derartige Ansprüche durch Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft erzielt. Vielmehr sollen auch nunmehr Einnahmen gedeckt sein, die der Schuldner Mithilfe des Einsatzes von Personal erzielt.

quote:<hr size=1 noshade>was hat die Pfändbarkeit mit der Insolvenzmasse zu tun? <hr size=1 noshade>


Darauf habe ich Sie ja bereits in dem Beitrag "Was ist Insolvenzmasse und was nicht?" hingewiesen. Nur das was pfändbar ist, ist gem. § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO auch Insolvenzmasse.

quote:<hr size=1 noshade>beim Rest verstehe ich den Zusammenhang mit meiner Frage noch nicht. <hr size=1 noshade>


Mit dem Rest der Anwort, habe ich versucht Ihnen zu erklären, inwieweit Darlehensauszahlungs- und Ansprüche im Zusammenhang mit einer Schenkung pfändbar sind. Bei der Schenkung stellt sich nunmal das tatsächliche Problem, dass landläufig oft von Schenkung gesprochen wird, aber der Laie gar keine Vorstellung davon hat, was rechtlich dahinter steckt. Das BGB sieht nunmal für die Wirksamkeit eines Schenkungsversprechens, aus dem der Gläubiger der Schenkung dann die Herausgabe des zu verschenkenden Gegenstandes verlangen kann, die notarielle Form vor. Gibt es keine notarielle Beurkundung, ist die Schenkung unwirksam. Sie kann dann nur durch Vollzug geheilt werden. Und wenn der Vollzug stattgefunden hat, dann ist der enstsprechende Herausgabeanspruch bzgl. des verschenkten Gegenstandes erloschen. Daher der Hinweis, dass man bei geschenkten Geld im Regelfall nicht auf die Pfändbarkeit des Schenkungsanspruchs abstellen kann, sondern Hinterher auf das Bargeld in Händen des Schuldners.

2x Hilfreiche Antwort

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