inkasso

20. Juni 2011 Thema abonnieren
 Von 
kylie123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
inkasso

hallo an alle
ich weiss nicht, was ich tun soll.
ich habe im januar etwas im internet bestellt (best.nr. 98), per paypal überwiesen und die ware auch erhalten. nun bekamm ich einige wochen später eine mahnung über eine bestellung(best.nr.97), die ich angeblich einige minuten vor meiner bereits erhaltenen bestelung ausgeführt haben soll.zu dieser bestellung(97)(30euro) habe ich aber weder eine bestellbestättigung noch eine rechnung noch die ware selber erhalten.habe dann einen wiederruf/wiederspruch an den shop, per post, per e-mail und per einschreiben geschickt, wessen annahme die firma jedoch verweigert hat. daraufhin kam ein schreiben vom inkassobüro mit einer rechnung über bestellung97, (die ich nie erhalten habe), in dem ich aufgefordert werde 75euro zu zahlen(30euro ware und 45euro für inkassobüro).habe dadaufhin die kopie des wiederspruchs ans inkassobüro geschickt und jetzt ein schreiben vom inkassobüro erhalten, indem der shop bestreitet jemals einen wiederspruch erhalten zu haben und ich trotzdem zahlen soll, obwohl ich weder ware noch rechnung erhalten habe.....

hat jemand mit solchen oder ähnlichen fällen erfahrung? würde mich sehr über einpaar antworten bzw. ratschläge freuen
gruß

-- Editiert am 20.06.2011 19:26

Post vom Inkassobüro?

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28 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Die Foren sind voll davon

Ich würde :
Die Forderung gegenüber dem Inkassobüro - ohne auf Details einzugehen - vollumfänglich schriftlich zurückweisen und den rechtsweg anheimstellen.
Kontaktaufnahme per Telefon sowie die Weitergabe Deiner Daten gem BDSG untersagen !

Abgesehen davon ist dem Shopbetreiber kein Schaden entstanden denn die angeblich bestellte Ware hat er ja noch.
Das schläft - wie immer - nach 2 oder 3 Briefen ein



-- Editiert am 20.06.2011 19:59

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#2
 Von 
kylie123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

danke für die antwort.
ich kenne mich leider absolut nicht aus. was bedeutet vollumfänglich schriftlich zurückweisen und den rechtsweg anheimstellen und wie formuliere ich das?

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#3
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

In etwa so :

Sehr geehrtes Inkassobüro
Betrifft : Ihr Schreiben vom ...
ich weise die Forderung hiermit vollumfänglich zurück !
Ist Ihr Auftraggeber anderer Meinung empfehle ich den Klageweg. Mit der Weitergabe meiner daten bin ich gem BDSG nicht einverstanden ! Ich untersage ebenfalls eine evtl geplante telefonische Kontaktaufnahme

quote:
was bedeutet vollumfänglich schriftlich zurückweisen und den rechtsweg anheimstellen

Sinngemäs : Die gesamte Forderung wird zurückgewiesen und wenn der Shopbetreiber der Meinung ist diese Forderung durchzusetzen zu können soll er klagen

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"
http://www.youtube.com/watch?v=OiBoTm_8kZU&feature=related"

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#4
 Von 
kylie123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

danke,
habs heute abgeschickt, bin gespannt was von den noch kommt...

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119641 Beiträge, 39758x hilfreich)

Hoffentlich per Einschreiben?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#6
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Falls nicht kann man ja noch ein Fax bzw email sicherheitshalber nachschieben und sich in diesem Fax/email auf den verschickten Brief beziehen
(...wie bereits am xx.xx in meinem Schreiben mitgeteilt setze ich Sie hiermit nochmals darüber in kenntnis das etc pp...)

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"
http://www.youtube.com/watch?v=OiBoTm_8kZU&feature=related"

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#7
 Von 
kylie123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

habe es per einschreiben weggeschickt, hoffe da kommt nix mehr. bin es langsam leid, als geld für den briefverkehr auszugeben...

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#8
 Von 
Inkassokontakt Steffen Osten
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 38x hilfreich)

Moin Moin, also wenn du keine Bestellbestätigung bekommen hast und keine Rechnung. Wo soll dann der Inkassoanspruch herkommen? Inkassounternehmen dürfen nur berechtige Forderungen durchsetzten.

Mfg Steffen

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"Steffen Osten
Angerstr. 6
30161 Hannover
http://www.xing.com/profile/Steffen_Osten"

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#9
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Inkassounternehmen dürfen nur berechtige Forderungen durchsetzten.

..."Dürfen" ;-)
Kann mir nicht vorstellen das ein Inkassomadatar dies großartig überprüft und Aufträge dann zurückweist

-- Editiert am 27.06.2011 21:17

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#10
 Von 
Morgause
Status:
Lehrling
(1215 Beiträge, 381x hilfreich)

Gegen vieles kann man sich immerhin zur Wehr setzen, und bei einigem ist sicher auch an eine gerichtliche Klärung zu denken...

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#11
 Von 
kylie123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

ich glaube auch nicht, dass das inkassobüro die forderung ihrer kunden auf richtigkeit überprüft, bevor sie die "schuldner" anschreiben.

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#12
 Von 
Inkassokontakt Steffen Osten
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 38x hilfreich)

@ thehellion

klar dafür gibts ja die netten und seriösen Inkassomandatare ;-)

Und was bringt mir ein dubioses Geschäft wenn nur ärger rauskommt? Gar nichts, also lieber aufs Geschäft verzichten und für seriöse Firmen arbeiten die einwandfrei Mahnen und Ihren Schuldner viel Zeit zum bezahlen geben.
Wer dann immer noch nicht bezahlt hat, der kann dann hier z.B. schreiben Dr. Duve hat mich angeschrieben was nun? :-)Die Leute müssen dann, aber damit rechnen das wir alles legale durchsetzten werden, denn die Forderungen sind rechtlich Einwandfrei.

In dem Sinne also sauber bleiben und einen schönen Abend.

Steffen

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"Steffen Osten
Angerstr. 6
30161 Hannover
http://www.xing.com/profile/Steffen_Osten"

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
kylie123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

so, habe heute eine mahnung vom inkasso bekommen. als antwort auf mein schreiben:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit weise ich die Forderung der Firma .... vollumfänglich zurück. Weder habe ich die Ware zu der Bestellnummer 97 bestellt, noch habe ich sie erhalten. Da ich an diesem Tag eine Bestellung mit der Bestellnummer 98 getätigt habe, handelt es sich um einen Systemfehler. Ist ihr Auftraggeber anderer Meinung, empfehle ich den Klageweg. Mit der Weitergabe meiner Daten bin ich gem. BDSG nicht einverstanden.
Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass Daten wie IP-Adressen nicht dazu geeignet sind, den Inhalt von tatsächlichen oder vermeintlichen Willenserklärungen im Detail wirksam zu dokumentieren.
(dieses haben ich per einschreiben weggeschickt.)



nun steht folgendes in dem schreiben an mich:

sehr geehrte....
leider haben sie auf unsere zahlungsaufforderung bezüglich der forderung von..... nicht reagiert bzw dieser nicht schlüssig wiedersprochen. die ihnen gesetzte zahlungsfrist ist nun verstrichen.
wir geben ihnen hiermit nochmals die gelegenheit, die offene forderung zu begleichen.wir weisen sie vorsorglich darauf hin, dass bei einleitung eines gerichtlichen mahnverfahrens weitere kosten anfallen, die zu ihren lasten gehen.
wir fordern sie daher auf, den gesamtbetrag gem. nachstehender forderungsaufstellung in höhe von 87.35€ bis zum 12.07.2011 auf unser konto.......
einzuzahlen.

wir empfehlen ihnen, sich umgehend mit uns in verbindung zu setzen, auch wenn ihnen die zahlung des gesamtbetrages derzeit nicht möglich sein sollte.

wir verweisen in diesem zusammenhang auf die beiliegende schufa info.
mfg.....

dieses schreiben ist maschinell erstellt und ist ohne unterschrift rechtswirksam.




forderungsaufstellung:

26.01.2011 hauptforderung 29.80
23.05.2011 mahnung 45.00
zinsen auf 29.80 0.55

zzgl der kostenrechnung
auslagen 12.00





so, nun frage ich mich, was ich machen soll. gar nicht mehr reagieren?!?!
was meint ihr?
gruß



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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
so, nun frage ich mich, was ich machen soll. gar nicht mehr reagieren?!?!
was meint ihr?

Alles ist bereits gesagt !
Du hast der Forderung vollumfänglich widersprochen
Ergo : Nicht mehr reagieren !

lg



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"
http://www.youtube.com/watch?v=OiBoTm_8kZU&feature=related"

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#15
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

Und wenn dir langweilig ist :

Liebes Inkassounternehmen,

quote:<hr size=1 noshade>leider haben sie auf unsere zahlungsaufforderung bezüglich der forderung von..... nicht reagiert bzw dieser nicht schlüssig widersprochen.
wir verweisen in diesem zusammenhang auf die beiliegende schufa info. <hr size=1 noshade>


Leseprobleme ?
Das hier könnte helfen:
AG Plön, Urteil vom 10.12.2007 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20C%20650/07" target="_blank" class="djo_link" title="AG Plön, 10.12.2007 - 2 C 650/07: Keine "Schufa"-Meldung bestrittener Zahlungsverpflichtungen">2 C 650/07</a>

mfg der Möchtegernschuldner

-----------------
"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

-- Editiert am 10.07.2011 16:34

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Morgause
Status:
Lehrling
(1215 Beiträge, 381x hilfreich)

Lieber Möchtegerngläubiger, sorry, Inkassoladen -)

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""

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
kylie123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

habe heute wieder ein schreiben vom inkasso bekommen. eine "letzte mahnung", in der es heisst, da ich ja auf die bisherigen schreiben nicht reagiert hätte, bzw. diesen ja nicht schlüssig wiedersprochen hätte, würden sie mir nun eine letzte möglichkeit geben, meine "schulden" zu begleichen. tue ich dies nicht innerhalb von drei tagen, werden die einen anwalt beauftragen, der dann einen mahnbescheid erlassen soll.....

immer noch nicht reagieren, oder soll ich mich mit diesem anwalt in verbindung setzen?



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""

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119641 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:
immer noch nicht reagieren,

Genau ...





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
immer noch nicht reagieren,

Nicht reagieren
quote:
oder soll ich mich mit diesem anwalt in verbindung setzen?

Nein !

Poste am besten wieder falls es zu einem weiteren Schreiben kommen sollte






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"
http://www.youtube.com/watch?v=OiBoTm_8kZU&feature=related"

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
_T_
Status:
Beginner
(135 Beiträge, 214x hilfreich)

Bei dem Hinweis auf die "Schufa-Info" handelt es sich um bloße Angstmache. Du hast der geltend gemachten Forderung "schlüssig" widersprochen, indem du bestritten hast, dass ein Vertrag abgeschlossen wurde. Aufgrund des Bestreitens der Forderung wäre eine Meldung an die Schufa oder andere Auskunfteien nach § 28a BDSG rechtswidrig.

Das Inkasso-Büro scheint das auch zu wissen. Wenn es nicht nur nebulös auf die Schufa hingewiesen, sondern ausdrücklich mit der Meldung an die Schufa gedroht hätte, hättest du einen gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch gegen das Inkasso-Unternehmen (s. vorgenanntes Urteil). Außerdem wäre in dem Fall Anzeige an den Landesdatenschutzbeauftragten sinnvoll.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)



Landgericht Berlin vom 15.01.2009 – AZ 9 O 21/09

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
kylie123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

merci, melde mich dann wieder, wenn was kommt
gruß

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0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
kylie123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

so, hab mal wieder post vom inkasso bekommen.
dort steht, dass das inkassobüro sich mit dem shop in verbindung gesetzt hat, wegen der einreichung einer klageschrift...
nun geben sie mir aber eine letzte chance, dieses mal knapp 112euro zu zahlen, bevor sie ein gerichtliches verfahren einleiten lassen.....

weiterhin verweisen sie mich auf die beiliegende schufa info...

was soll ich tun? immer noch nicht reagieren?






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""

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)



Ich würde Nichts mehr machen
Theoretisch müsste das dann das letzte Schreiben sein denn nach der Ultimo Ankündigung bei Nichtzahlung die Klageschrift in Bälde einzureichen hat das Inkasso im Grundegenommen kein Steigerungspotential mehr !

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

Wen Sie nichts machen, wird der Vorgang bei der Schufa eingemeldet. Wie anders sollte der Betroffene die "beiliegende schufa info" verstehen ... !? :)

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" Das Forum - wo Böcke gärtnern und Vergleiche hinken dürfen ... :) "

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

@thehellion
Wir hatten das Thema schon Mal und es ist seither nicht richtiger geworden.
Sie können
1. den Einzelfall nicht auf die Allgemeinheit übertragen ohne die genauen Zusammenhänge zu kennen und
2. kann man diesen Fall per se nicht mehr heranziehen, weil sich das BDSG im entscheidenden Punkt seit dem 01.04.2010 geändert hat.

quote:<hr size=1 noshade>Was das Inkasso-Institut bei seiner Handlung nicht beherzigt hat: Bevor man überhaupt das Recht hat, personenbezogene Daten und Negativmerkmale an eine Auskunftei zu liefern, muss man zuvor eine sog. Einverständniserklärung des Betroffenen vorweisen können. Ansonsten ist jeder Negativeintrag unzulässig. <hr size=1 noshade>
Das hier ist nämlich schlicht und ergreifend falsch! Siehe dazu auch [URL=http://dejure.org/gesetze/BDSG/28a.html]§ 28a BDSG Datenübermittlung an Auskunfteien[/URL] den es zum Zeitpunkt des genannten Urteils noch gar nicht gab ...

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" Das Forum - wo Böcke gärtnern und Vergleiche hinken dürfen ... :) "

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)



Der TE hat ja gegenüber dem IB die Forderung schriftlich vollumfänglich zurückgewiesen und zustzlich der Weitergabe seiner Daten widersprochen (Seite 2)
Das Inkasso nimmt dies halt nicht zur kenntnis und mahnt munter weiter !
Eine Einmeldung wird es nicht geben da die Forderung strittig ist


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"
http://www.youtube.com/watch?v=OiBoTm_8kZU&feature=related"

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
_T_
Status:
Beginner
(135 Beiträge, 214x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wen Sie nichts machen, wird der Vorgang bei der Schufa eingemeldet. Wie anders sollte der Betroffene die "beiliegende schufa info" verstehen ... !?
<hr size=1 noshade>


Möglich, aber unwahrscheinlich. Ein bloßer Hinweis auf eine beiliegende Schufa-Info dürfte nicht gleichzusetzen sein mit der Unterrichtung über die bevorstehende Übermittlung im Sinne des § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c BDSG . Es muss aus dem Schreiben schon hervorgehen, dass die Übermittlung unmittelbar bevorsteht. Dies scheint hier nicht der Fall sein. Wie schon gesagt - reine Angstmache. Außerdem ist die Forderung ausdrücklich (per Einschreiben) bestritten, so dass die Meldung an die Schufa schon wegen § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d BDSG rechtswidrig wäre.

Zwar darf man sich bei Inkasso-Unternehmen wohl nicht ohne weiteres auf die Gesetzestreue verlassen. Allerdings wird man dort mit Sicherheit betriebswirtschaftlich denken. Eine widerrechtliche Meldung an die Schufa ist betriebswirtschaftlich Unsinn, weil sich das Inkasso-Büro damit ein sicher verlorenes Zivilgerichtsverfahren einhandelt, das bei Berücksichtigung aller Gebühren mindestens 2.000 EUR kosten dürfte.

-- Editiert am 28.07.2011 21:40

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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