informativ gefragt fahrstuhlkosten WEG

11. März 2005 Thema abonnieren
 Von 
JaaGenau
Status:
Schüler
(162 Beiträge, 49x hilfreich)
informativ gefragt fahrstuhlkosten WEG

hallihallo hab mal eine frage an euch.

bin eigentümer einer eg wohnung und habe keinen TG-stellplatz.
allerdings besitzt das haus einen fahrstuhl und den ich ehrlich gesagt maximal 2x nagut rechnen wir rund 5x nutze ;) -das ist nämlich nur wenn wir in den urlaub fahren und wir das zelt und zubehör hochholen.

die tiefgaragenkosten tragen wir nicht mit. (weil keine nutzung und dementsprechend fahren wir auch nicht in die tiefgarage und bepackt wieder hoch, wie die anderen im hause - sach ich mal ;) )

nun zu den fahrstuhlkosten - müssen wir 100% mittragen oder können wir das auf 25% drücken?

oder am ende garnet? weiß das einer?

fragende grüße JaaGenau

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16830x hilfreich)

Dazu gibt es nach meiner Kenntnis Urteile des BGH, die besagen, dass Du die Kosten zu 100% entsprechend Deines Anteils zahlen musst.

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#2
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo,

ich kann mich [/]hh nur anschließen.

Wenn in der TE/GemO vereinbart ist, dass die Kosten des Fahrstuhls auf alle ET umgelegt werden, müssen Sie auch entsprechend Ihrem MEA oder sonstigen vereinbarten Verteilerschlüssel zahlen. Ein allg. Grundsatz, wonach ein ET Kosten für solche Einrichtungen nicht zu tragen hat, die ihm persönlich keinen Nutzen bringen, besteht nicht; vgl. BGH, DerWEer 85, 82.

MfG Gruwo

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#3
 Von 
guest123-545
Status:
Praktikant
(567 Beiträge, 225x hilfreich)

@Gruwo:

quote:
vgl. BGH, DerWEer 85, 82.


Deine Angaben sind selbst über Google, für mich, nicht auffindbar.

Lt. "meinem" Amtsgericht (Richter) hat es mit der Teilungserklärung folgendes auf sich:

Es kommt nicht darauf an, was in der Teilungserklärung steht , sondern es kommt darauf an, was damit gemeint ist.

Bei uns z.B. steht eindeutig das Wort WOHNfläche in der TE. Nun werden drei Zeugen gehört, ob mit Wohnfläche nun "Wohnfläche" gemeint ist, oder vielleicht doch Gesamtlfäche oder Grundfläche oder Nutzfläche..... (auf "umbauter Raum" wird noch nicht geprüft).

[Ironie on]So wie ich meinen Richter verstanden habe, kann man die Teilungserklärung auch direkt in den Müll werfen. Es zählt nicht mehr das Schriftliche, sonder nur noch das "mal gemeinte".[Ironie off]

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#4
 Von 
JaaGenau
Status:
Schüler
(162 Beiträge, 49x hilfreich)

na toll also alles auslegungssache.
danke. also kann man da nix machen.

da kann ich ja noch froh sein das wir nix für die TG-Stellplätze zahlen müssen ;)

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16830x hilfreich)

Es ist doch Erbsenzählerei, ob die Fahrstuhlkosten nach MEA oder nach Wohnfläche.

Die Miteigentumsanteil orientieren sich doch im Wesentlichen nach der Wohnfläche. In der Nachkommastelle mag es da Unterschiede geben.

Es kommt bei Fahrstuhlkosten jedenfalls nicht darauf an, wie häufig man den Fahrstuhl nutzt und ob man ihn überhaupt sinnvoll nutzen kann. So gesehen ist das jedenfalls keine Auslegungssache.

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#6
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

@Wohnirrtum

"Deine Angaben sind selbst über Google, für mich, nicht auffindbar. "

Die Fundstelle habe ich dem Kommentar von Bärmann/Pick, Wohnungseigentumsgesetz, § 16 Rn 43 entnommen. Die Ansicht wird von Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 4.A., Rn 495 bestätigt, leider ohne weitere Nachweise.

"Es kommt nicht darauf an, was in der Teilungserklärung steht , sondern es kommt darauf an, was damit gemeint ist. "

Eine ergänzende Vertragsauslegung gem. §§ 133 , 157 BGB ist nur bei einer planwidrigen Unvollständigkeit der GemO notwendig, aber:

"Bei uns z.B. steht eindeutig das Wort WOHNfläche in der TE. Nun werden drei Zeugen gehört, ob mit Wohnfläche nun "Wohnfläche" gemeint ist, oder vielleicht doch Gesamtlfäche oder Grundfläche oder Nutzfläche..... (auf "umbauter Raum" wird noch nicht geprüft). "

...der Begriff "Wohnfläche" ist mangels konkretisierendem Berechnungsmaßstab in der Tat auslegungsbedürftig. In Frage kommen neben der DIN 277 und der alten DIN 283 auch die §§ 42-44 der II. BV, die mittlerweile von der WohnflächenberechnungsVO ersetzt wurde. Der BayObLG legt in einem vergleichbaren Fall zur Frage der Berechnung von Balkonen, Loggien und Dachterrassen die DIN 283 zugrunde; BayObLG, Beschluß vom 07.03.1996 - 2Z BR 136/95 . Im Mietrecht soll die II. BV bzw. WohnflächenberechnungsVO herangezogen werden; BGH- Urteil v. 24.3.2004 - VIII ZR 44/03 .

MfG Gruwo

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