Angenommen der Schuldner im Regelinsolvenzverfahren war Geschäftsführer einer Insolventen Koerperschaft und Gläubiger machen die Forderung gegen die Gesellschaft in deren Insolvenzverfahren und im privaten Regelinsolvenzverfahren geltend. Darf nun der Insolvenzverwalter der Gesellschaft diese Forderungen nochmal im Regelinsolvenzverfahren geltend machen? Damit wäre indirekt die selbe Forderung im Regelinsolvenzverfahren doppelt vertreten.
indirekte doppelte Forderung
Insolvent und jetzt?
Insolvent und jetzt?
Welche Rechtform und wieso haftet der Geschäftsführer privat?
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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."
quote:<hr size=1 noshade>Darf nun der Insolvenzverwalter der Gesellschaft diese Forderungen nochmal im Regelinsolvenzverfahren geltend machen? <hr size=1 noshade>
Ja, darf er.
Der Insolvenzverwalter des Regelinsolvenzverfahrens sollte dann für eine Bereinigung doppelt vertretener Forderungen sorgen.
Sicherheitshalber würde ich ihn aber zusätzlich darauf hinweisen.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
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Hier benötigt man ein paar mehr Infos und evtl. sind auch Klarstellungen notwendig.
Körperschaften gibt es nur im öffentlichen Recht. Im Privatrecht spricht man im allgemeinen von Gesellschaften. Welche Rechtsform hatte die Gesellschaft?
Geht es wirklich um Forderungen gegen den Geschäftsführer? Oder war der Geschäftsführer auch Gesellschafter und haftet für Schulden der Gesellschaft persönlich nach z.B. § 128 HGB
?
Sollte ein solcher Fall persönlicher Haftung vorliegen, dann kann in dem Insolvenzverfahren über das Vermögens des Gesellschafters nur der Insolvenzverwalter aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft gem. § 93 InsO
die persönliche Haftung geltend machen. Die Gläubiger dürfen Ihre Forderungen dann nicht im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gesellschafters geltend machen, es sei denn der Gersellschafter haftet noch aus einem anderen Grund. Entsprechende Forderungen müssten durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen des Geschäftsführers bestritten werden.
Und ergänzend: Die Frage nach dem Grund der Haftung könnte auch wegen einer VbuH interessant sein. Und ob man mit Insolvenz und RSB überhaupt aus der Nummer rauskommt.
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Zur Klarstellung: Es geht um einen e. V. und den Vorstand. Den Forderungen liegt die unerlaubte Handlung zu Grunde und Restschuldbefreiung scheidet dadurch sowieso aus. Wenn Gläubiger eine Forderung gesamtschuldnerisch gegen die Insolvenzmasse des e. V und die Insolvenzmasse des Vorstands geltend gemacht haben, darf dann der Insolvenzverwalter des Vereins diese nochmals im privaten Regelinsolvenzverwalter des Vorstands geltend machen und wenn ja, darf der Insolvenzverwalter des privaten Regelinsolvenzverfahrens diese Forderung anerkennen.
Wir haben also einen Fall, bei dem ein Vorstandsmitglied vorsätzlich oder zumindest grob Fahrlässig in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied einem Dritten einen Schaden zugefügt hat. Wenn der IV des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins wirklich nur den Gesamtschuldnerausgleichsanspruch, weil sich im Innenverhältnis ergbit, dass der Vorstand den Schaden allein zu tragen hat, anmelden will, dann ist er daran nach § 44 InsO gehindert, weil der Gläubiger bereits angemeldet hat. Die Forderungsanmeldung wäre in diesem Fall durch den IV in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vorstands zu betreiten.
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