im Grundbuch eingetragenes Nutzungsrecht löschbar

27. August 2014 Thema abonnieren
 Von 
Bully123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
im Grundbuch eingetragenes Nutzungsrecht löschbar

Wir wohnen seit 1 Jahr in einem Haus, dessen Nachbargrundstück direkt an der Hausmauer entlangläuft, an der auch der Hauseingang liegt. Im Grundbuch wurde 1987 eingetragen, dass der jeweilige Eigentümer das Nutzungs- und Begehungsrecht hat.

Das Nachbargrundstück wird jetzt zwangsversteigert. Die Frage ist, ob der neue Eigentümer das Nutzungsrecht einfach löschen lassen kann oder wie man das verhindern kann.

-----------------
""

Verbaut?

Verbaut?

Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

Wenn das der einzige Weg zum Hauseingang ist, dürfte ein Wegerecht auch dann bestehen, wenn nichts ins Grundbuch eingetragen ist (sogen. Notwegerecht), außer es bestand schon von Anfang an keines, §918 BGB .

quote:<hr size=1 noshade>ob der neue Eigentümer das Nutzungsrecht einfach löschen lassen kann <hr size=1 noshade>


Das kann bei Zwangsversteigerung in der Tat passieren, §52 I ZVG , je nach Einzelfall.




-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

in der Abt. II des Grundbuches sind die dinglichen Rechte (Pflichten) eines Grundstückes eingetragen. Wohlgemerkt: des Grundstückes - nicht des jeweiligen Eigentümers. Ob der Eigentümerwechsel nun durch Verkauf oder Versteigerung stattfindet, spielt keine Rolle. Das dienende Grundstück (Nachbargrundstück) hat die Pflicht, Ihnen den Zugang in vereinbarter Art und Weise zu gewähren.

Die Rechte gehen nicht einfach bei einer Versteigerung unter. Die Eintragungen in der Abteilung II des Grundbuches des Nachbargrundstückes dürften nur dann gelöscht werden, wenn das herschende Grundstück (Ihr Grundstück) in die Löschung einwilligt.

Da eine solche Einwilligung nicht vorliegen wird, wenn Sie dieser nicht ausdrücklich schriftlich zustimmen, bleibt es wie es ist: Der Erwerber des Nachbargrundstückes muss Ihnen den Zugang gewähren.

-----------------
""

5x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.366 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen