quote:Dann such dir aber eine brauchbare mit Suchwort "Hamburger Brauch". Eine selbstverfaßte UE kann genau so gefährlich sein wie die vorgefertigte UE zu unterschreiben.
ich schreibe am besten Unterlassungserklärung selbst
quote:Naja, es gibt ja mehrere mögliche Ursachen:
das wlan von t-online eh nicht sicher is scheinbar
quote:Sicher nicht, weil das meiste, was du schreibst (leider) rechtlich irrelevant oder falsch ist.
Ob es was bringt weis ich auch nicht.
quote:Das ist auch gar nicht erforderlich.
Eine Prüfung ihres Schreiben auf Rechtlichkeit ist somit nicht möglich.
quote:Das Problem ist, daß die dich gar nicht abmahnen *müssen*. Die könnten auch direkt eine einstweilige Verfügung erwirken. Die Abgabe einer (passenden, nicht der beigefügten) UE verhindert das.
Sie können und dürfen nicht erwarten, das ohne entsprechende Beweisführung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung [...] unterzeichnet werden kann.
quote:Nö, das brauchen die nur für die Klage. Ich gehe mal davon aus, wer etwas verbreitet hat, der weiß das auch und wer unschuldig ist, der weiß das auch. Also wozu sollte man dem Täter noch mal nachweisen müssen, daß er die Tat begangen hat, wenn man ihn nur dazu auffordern will, zu erklären, er werde das nicht wieder tun?
hätte ihrem Schreiben eine lückenlose Beweisführung beiliegen müssen
quote:Nein, weil die Gegenseite wohl Dringlichkeit behaupten will, das kann sie nicht mehr, wenn sie zu lange Fristen setzt.
Bei einer ersten Fristsetzung ist darauf zu achten, das es sich um 7 Werktage (Mo.-Fr.) handelt.
quote:Dann hast du eigentlich schon viel zu viele gemacht. Erst mal sollte man der Gegenseite nie zu viel erzählen, wer weiß, welche Munition sich daraus schnitzen läßt.
Weitere Aussagen werden ich und muss ich hierzu auch nicht machen.
quote:Bringt aber nichts, weil nicht strafbewehrt, also keine Wiederholungsgefahr beseitigt.
Betrachten sie diesen letzten Satz als Unterlassungserklärung.
quote:S.o. Das ist gar nichts wert, also kannst du es gleich weglassen, so wie den Rest des Briefes.
Ich zeichne nicht haftbar bei zu Widerhandlung.
quote:Was ja bei dynamischen IP-Adressen auch nicht ungewöhnlich ist, die ist ja mittlerweile jemand ganz anders zugeteilt.
dass die o.g IP-Adresse einem andern Wohnort zugewiesen ist, als mein eigeentlicher Hauptwohnsitz
quote:Falsch. Die Dringlichkeit besteht auch, wenn der Abmahner gegen dich eine einstw. Verfügung erwirken will. Das geht auch nur bei Dringlichkeit.
Die Dringlichkeit besteht nur bei Gericht um das Löschen der Verbindungsdaten nach 7 Tagen zu Verhindern.
quote:Die IP, die du heute hast, kann schon morgen jemand in einer anderen Stadt haben. Nicht mehr und nicht weniger habe ich gesagt.
Zugewiesen IP-Adresse; Logisch das diese IP bereits XYZ zugewiesen ist.
quote:Du scheinst dich nicht gerade ausführlich mit dem Thema Mitstörerhaftung auseinandergesetzt zu haben, wenn du so einen unpassenden Vergleich bringst.
Wenn ich mein Auto verleihe und damit eine Straftat begangen wird kann ich auch nicht haftbar gemacht werden.
quote:Eine UE ist ohne Vertragsstrafeversprechen nichts wert, weil ein "für zukünftige Verstöße hafte ich aber nicht" natürlich nicht die Wiederholungsgefahr beseitigt. Das tut nur das Versprechen einer angemessenen Strafe.Aber wenn du meinst, du bist schlauer als die Leute, die sich schon ein wenig länger mit dem Thema befassen, dann nur zu. Ich frage mich nur, wieso du dann hier fragst bzw. hier Ratschläge gibst, wenn du es selbst nicht mal annähernd begriffen hast. Das hilft niemandem.
Eine UE ist mit Satz; Vorsorglich habe ich den Internetnutzer nochmals, unter Androhung der Anschlusskün-digung, darauf hingewiesen, diesen Zugang nicht für illegale Zwecke zu nutzen ausgefertigt worden.
quote:Du aber auch nicht, wenn du oben schreibst:
Du scheinst dich nicht gerade ausführlich mit dem Thema Mitstörerhaftung auseinandergesetzt zu haben, wenn du so einen unpassenden Vergleich bringst.
quote:Das ist natürlich vollkommen falsch, dass der Anschlussinhaber jedenfalls als Mitstörer haftet. Ob er als solcher haftet, ist IMMER im Einzelfall zu entscheiden, egal ob es die eigenen Kinder waren, oder ein offenes Wlan die Schuld hat. Es gibt hier komplett unterschiedliche Entscheidungen verschiedener Gerichte, die je nach Sachlage des Einzelfalls gegensätzlich entschieden. Hier zwei Beispiele, bei denen die Gerichte keiner Haftung des Anschlussinhabers bei offenen Wlan, bzw. gegenüber den Eltern zustimmten:
Außer im Fall (1) haftest du als Anschlußinhaber jedenfalls als Mitstörer.
quote:
Allerdings wird man in der Regel die Forderung noch deutlich reduziert bekommen durch Verhandlungen mit der Gegenseite.
quote:Du hast recht, da habe ich mich zu pauschal ausgedrückt.
Das ist natürlich vollkommen falsch, dass der Anschlussinhaber jedenfalls als Mitstörer haftet.
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