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illegale verwendung von tonträgermaterial ra rasch

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illegale verwendung von tonträgermaterial ra rasch

So hier ne verzweifelte mama
ich nutze i net
ich nutze keine Tauschbörse und dennoch sind daten meines rechners dort über unsere ip dort zum download bereitgestellt worden ?!
Ja und nun soll ich 1.200.- euro zahlen da das gentleman album dort gefunden worden ist was ich mir hart gespart vom hartz 4 gekauft habe und über meinen rechner lediglichlich auf den musikstick fürs radio über den rechner geschrieben habe (zwischenablage)
naja und denn is das problem das wlan von t-online eh nicht sicher is scheinbar
was soll ich tun
wo soll ich denn das hernehmen
ich schreibe am besten Unterlassungserklärung selbst
die sieht mir zu komiksch aus


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von niema0708 am 23.07.2010 17:42
Status: Frischling (7 Beiträge)
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>illegale verwendung von tonträgermaterial ra rasch
quote:
ich schreibe am besten Unterlassungserklärung selbst

Dann such dir aber eine brauchbare mit Suchwort "Hamburger Brauch". Eine selbstverfaßte UE kann genau so gefährlich sein wie die vorgefertigte UE zu unterschreiben.
Wenn du irgendwas schreibst, das dafür sorgt, daß die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt ist, kann dir ein teures einstweiliges Verfügungsverfahren drohen.

Wenn du die UE in genau so einem Deutsch schreibst wie deinen Forenbeitrag, könnte das durchaus passieren, denn da muß man sich ja schon das Gehirn verknoten, um zu verstehen, was du meinst (heißt "ich nutze i net" nun eigentlich "ich benutze das Internet" oder "ich benutze nicht den Buchstaben i"?).

quote:
das wlan von t-online eh nicht sicher is scheinbar

Naja, es gibt ja mehrere mögliche Ursachen:
1. Verwechslung auf Seiten des Rechteinhabers oder Providers
2. Deine Kinder nutzen Tauschbörsensoftware auf deinem Rechner
3. Jemand hat dein sperrangelweit offenes WLAN benutzt.

Außer im Fall (1) haftest du als Anschlußinhaber jedenfalls als Mitstörer. Allerdings wird man in der Regel die Forderung noch deutlich reduziert bekommen durch Verhandlungen mit der Gegenseite.



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von TrueBlood am 23.07.2010 18:19
Status: Unsterblich (962 Beiträge)
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>illegale verwendung von tonträgermaterial ra rasch
Auch ich habe einen Brief von RA Rasch erhalten.

Diese Abmahnungen sind im Grunde Veralgemeinert und nur in der Anschrift, IP-Adresse und kopierten Tonträger verändert. Also Massenabmahnung. Nachfolgend könnt ihr lesen wie ich darauf reagieren werde. Ob es was bringt weis ich auch nicht.

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit grossem Erstaunen habe ich ihren Brief vom 27.07.2010 zur Kenntnis genommen.
Hierzu möchte ich wie folgt Stellung nehmen:
Aus dem Beschluss des Landgericht Bielefeld (4a O 654/10) ist in keinsterweise zu erkennen, dass sich dieser auf die von ihnen, in ihrem Brief genannte IP-Adresse bezieht. Im Beschluss des Landgerichts ist ledigliche von einer Anlage (Ast 1) die rede. Es ist auch keine Anlage ihrem Brief beigefügt, woraus hervorgeht, dass sie wegen der o.g. genannten IP-Adresse ein Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG eröffnet haben.
Ferner kann die Aussage, das durch die genannte IP-Adresse weiteren 36 Nutzer der Zugriff, auf die von ihnen genannte Datei (Alben), ermöglicht worden sei, nicht nachvollzogen werden. Eine entsprechende ausführliche Dokumentation, wie in ihrem Schreiben erwähnt, ist ebenfalls nicht beigefügt worden.
Eine Prüfung ihres Schreiben auf Rechtlichkeit ist somit nicht möglich. Sie können und dürfen nicht erwarten, das ohne entsprechende Beweisführung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und ein entsprechender Vergleich, wie ihrem Schreiben als Anlage beigefügt, unterzeichnet werden kann.
Selbst bei einer außergerichtlichen Einigung, welche sie durch ihr Schreiben wohl anstreben, müssen entsprechende Beweise vorgelegt werden.
Ungeachtet desse handelt es sich bei ihrem Schreiben um eine Massenabmahnung, wie aus dem Internet zu erfahren war. Diese Vorgehensweise wurde bereits mehrfach durch entsprechende Gerichtsurteile abgelehnt. Bei einer individuellen und durch ihren Mandanten beauftragten Abmahung, hätte ihrem Schreiben eine lückenlose Beweisführung beiliegen müssen.
Auch ist darauf hinzuweisen, das Ihre Fristsetzung nicht den rechtlichen Grundlagen entsprechen. Bei einer ersten Fristsetzung ist darauf zu achten, das es sich um 7 Werktage (Mo.-Fr.) handelt.
Ferner muss ich darauf hinweisen, das ich zwar der Inhaber des Internetanschlusses bin, aber nicht der Nutzer dieses Anschlusses. Der Anschluss wurde lediglich von mir zur Verfügung gestellt. Bei dem Anschlussnutzer handelt es sich um meine Verlobte und deren nicht strafmündigem Kind. Weitere Aussagen werden ich und muss ich hierzu auch nicht machen.
Vorsorglich habe ich den Internetnutzer nochmals, unter Androhung der Anschlusskün-digung, darauf hingewiesen, diesen Zugang nicht für illegale Zwecke zu nutzen.
Betrachten sie diesen letzten Satz als Unterlassungserklärung. Ich zeichne nicht haftbar bei zu Widerhandlung. Eine permanente Kontrolle ist aus den gegebenen Umständen gar nicht möglich. Hierzu verweise schon einmal darauf, dass die o.g IP-Adresse einem andern Wohnort zugewiesen ist, als mein eigeentlicher Hauptwohnsitz (Siehe Briefkopf).
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und einen entsprechenden Vergleich werde ich, so wie sie ihrem Schreiben beigefügt wurde, nicht ausfertigen.

Mit freundlichen Grüßen

So vorsorglich möchte ich schon mal auf ein Urteil des BGH in Bezug auf beschränkte Folgen der Störerhaftung vom 12.05.2010 mit Akz. I ZR 121/08 hinweisen. Vielleicht hilfts dem einen oder anderen

Dies ist keine Rechtsbelehrung bin selber nur Laie und Betroffener

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von 06wolf59 am 29.07.2010 11:54
Status: Frischling (3 Beiträge)
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>illegale verwendung von tonträgermaterial ra rasch
quote:
Ob es was bringt weis ich auch nicht.

Sicher nicht, weil das meiste, was du schreibst (leider) rechtlich irrelevant oder falsch ist.

quote:
Eine Prüfung ihres Schreiben auf Rechtlichkeit ist somit nicht möglich.

Das ist auch gar nicht erforderlich.

quote:
Sie können und dürfen nicht erwarten, das ohne entsprechende Beweisführung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung [...] unterzeichnet werden kann.

Das Problem ist, daß die dich gar nicht abmahnen *müssen*. Die könnten auch direkt eine einstweilige Verfügung erwirken. Die Abgabe einer (passenden, nicht der beigefügten) UE verhindert das.
Ergo ist es taktisch unklug, die Abgabe einer UE mit irgendwelchen Argumenten verweigern zu wollen, weil es das Risiko birgt, daß die Gegenseite dann eine EV durchsetzen kann - und da werden die Anwaltskosten dann richtig teuer für den Abgemahnten.

quote:
hätte ihrem Schreiben eine lückenlose Beweisführung beiliegen müssen

Nö, das brauchen die nur für die Klage. Ich gehe mal davon aus, wer etwas verbreitet hat, der weiß das auch und wer unschuldig ist, der weiß das auch. Also wozu sollte man dem Täter noch mal nachweisen müssen, daß er die Tat begangen hat, wenn man ihn nur dazu auffordern will, zu erklären, er werde das nicht wieder tun?
Beweise anbringen muß man vor Gericht, nicht in außergerichtlichem Schriftverkehr.

quote:
Bei einer ersten Fristsetzung ist darauf zu achten, das es sich um 7 Werktage (Mo.-Fr.) handelt.

Nein, weil die Gegenseite wohl Dringlichkeit behaupten will, das kann sie nicht mehr, wenn sie zu lange Fristen setzt.
Im übrigen sind außergerichtliche Fristen sowieso relativ irrelevant. Ich könnte dir hier auch eine Frist setzen, innerhalb von 3 Tagen auf mein Posting zu antworten. Hat gar keine Relevanz.

quote:
Weitere Aussagen werden ich und muss ich hierzu auch nicht machen.

Dann hast du eigentlich schon viel zu viele gemacht. Erst mal sollte man der Gegenseite nie zu viel erzählen, wer weiß, welche Munition sich daraus schnitzen läßt.

quote:
Betrachten sie diesen letzten Satz als Unterlassungserklärung.

Bringt aber nichts, weil nicht strafbewehrt, also keine Wiederholungsgefahr beseitigt.

quote:
Ich zeichne nicht haftbar bei zu Widerhandlung.

S.o. Das ist gar nichts wert, also kannst du es gleich weglassen, so wie den Rest des Briefes.

quote:
dass die o.g IP-Adresse einem andern Wohnort zugewiesen ist, als mein eigeentlicher Hauptwohnsitz

Was ja bei dynamischen IP-Adressen auch nicht ungewöhnlich ist, die ist ja mittlerweile jemand ganz anders zugeteilt.



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von TrueBlood am 29.07.2010 14:26
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>illegale verwendung von tonträgermaterial ra rasch
Ich finds zwar klasse das du so auf meinen Beitrag eingegangen bist, aber einige deine Schlussfolgerungen sind nicht korrekt. Bsp. Fristsetzung - Dringlichkeit. Die Dringlichkeit besteht nur bei Gericht um das Löschen der Verbindungsdaten nach 7 Tagen zu Verhindern.
Zugewiesen IP-Adresse; Logisch das diese IP bereits XYZ zugewiesen ist. Es handelt sich aber um zwei Internetanschlüsse die auf meinen Namen laufen, wobei der beschriebene nur von mir zur Verfügung gestellt worden ist.Vergleischbar mit: Wenn ich mein Auto verleihe und damit eine Straftat begangen wird kann ich auch nicht haftbar gemacht werden.
Eine UE ist mit Satz; Vorsorglich habe ich den Internetnutzer nochmals, unter Androhung der Anschlusskün-digung, darauf hingewiesen, diesen Zugang nicht für illegale Zwecke zu nutzen ausgefertigt worden.

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von 06wolf59 am 29.07.2010 16:00
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>illegale verwendung von tonträgermaterial ra rasch
quote:
Die Dringlichkeit besteht nur bei Gericht um das Löschen der Verbindungsdaten nach 7 Tagen zu Verhindern.

Falsch. Die Dringlichkeit besteht auch, wenn der Abmahner gegen dich eine einstw. Verfügung erwirken will. Das geht auch nur bei Dringlichkeit.

quote:
Zugewiesen IP-Adresse; Logisch das diese IP bereits XYZ zugewiesen ist.

Die IP, die du heute hast, kann schon morgen jemand in einer anderen Stadt haben. Nicht mehr und nicht weniger habe ich gesagt.

quote:
Wenn ich mein Auto verleihe und damit eine Straftat begangen wird kann ich auch nicht haftbar gemacht werden.

Du scheinst dich nicht gerade ausführlich mit dem Thema Mitstörerhaftung auseinandergesetzt zu haben, wenn du so einen unpassenden Vergleich bringst.

quote:
Eine UE ist mit Satz; Vorsorglich habe ich den Internetnutzer nochmals, unter Androhung der Anschlusskün-digung, darauf hingewiesen, diesen Zugang nicht für illegale Zwecke zu nutzen ausgefertigt worden.

Eine UE ist ohne Vertragsstrafeversprechen nichts wert, weil ein "für zukünftige Verstöße hafte ich aber nicht" natürlich nicht die Wiederholungsgefahr beseitigt. Das tut nur das Versprechen einer angemessenen Strafe.

Aber wenn du meinst, du bist schlauer als die Leute, die sich schon ein wenig länger mit dem Thema befassen, dann nur zu. Ich frage mich nur, wieso du dann hier fragst bzw. hier Ratschläge gibst, wenn du es selbst nicht mal annähernd begriffen hast. Das hilft niemandem.

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von TrueBlood am 29.07.2010 18:19
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>illegale verwendung von tonträgermaterial ra rasch
quote:
Du scheinst dich nicht gerade ausführlich mit dem Thema Mitstörerhaftung auseinandergesetzt zu haben, wenn du so einen unpassenden Vergleich bringst.

Du aber auch nicht, wenn du oben schreibst:
quote:

Außer im Fall (1) haftest du als Anschlußinhaber jedenfalls als Mitstörer.

Das ist natürlich vollkommen falsch, dass der Anschlussinhaber jedenfalls als Mitstörer haftet. Ob er als solcher haftet, ist IMMER im Einzelfall zu entscheiden, egal ob es die eigenen Kinder waren, oder ein offenes Wlan die Schuld hat. Es gibt hier komplett unterschiedliche Entscheidungen verschiedener Gerichte, die je nach Sachlage des Einzelfalls gegensätzlich entschieden. Hier zwei Beispiele, bei denen die Gerichte keiner Haftung des Anschlussinhabers bei offenen Wlan, bzw. gegenüber den Eltern zustimmten:
http://dsl-topnews.blogspot.com/2008/07/olg-frankfurt-keine-haftung-fr.html und
http://www.damm-legal.de/olg-muenchen-eltern-haften-nicht-fuer-ihre-kinder-bei-filesharing

quote:


Allerdings wird man in der Regel die Forderung noch deutlich reduziert bekommen durch Verhandlungen mit der Gegenseite.


Und wenn er nur Mitstörer wäre und als solcher wirklich haftet, dann alleine schon durch das Wegfallen des Schadensersatzes.

-- Editiert am 30.07.2010 02:11


von seba79 am 30.07.2010 02:07
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>illegale verwendung von tonträgermaterial ra rasch
quote:
Das ist natürlich vollkommen falsch, dass der Anschlussinhaber jedenfalls als Mitstörer haftet.

Du hast recht, da habe ich mich zu pauschal ausgedrückt.

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von TrueBlood am 30.07.2010 14:02
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