illegale Einreise mit abgelaufenem Ausweis - dann Verlängerung

15. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
guest-12303.01.2019 13:23:59
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
illegale Einreise mit abgelaufenem Ausweis - dann Verlängerung

Hallo zusammen,
ich möchte einen folgenden Sachverhalt schildern und wollte mal erfahren, wie es rechtlich dann aussieht:
Angenommen reist man mit einem bestimmten ausländischen Ausweis nach D ein, der abgelaufen ist und dabei ein Verlängerungsantrag vorliegt. Jener Ausweis berechtigt zwar an sich zur Einreise, als abgelaufen jedoch nicht. Falls der Ausweis irgendwann doch verlängert wird, wird er rechtlich dann so gelten, als wäre die Einreise zuvor mit abgelaufenem Ausweis rechtmäßig, und nicht illegal gewesen? Wären die Sanktionen gegen die betreffende Person dann zurückzunehmen, falls diese zuvor erwischt wurde?

Grüße

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7 Antworten
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#1
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Zunächst einmal kommt es darauf an, aus welchem Land derjenige einreist und b) welche Nationalität er/sie hat. Nicht jeder abgelaufene Reisepass/Ausweis macht gleich eine Einreise illegal.

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#2
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von Situla):
Nicht jeder abgelaufene Reisepass/Ausweis macht gleich eine Einreise illegal.

Das ist aber schon vom TS so definiert worden:
Zitat (von virus123):
Jener Ausweis berechtigt zwar an sich zur Einreise, als abgelaufen jedoch nicht.

Damit können wir davon Ausgehen, dass es keiner der Ausweise gemäss dem Europäischen Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates ist, die auch noch abgelaufen gültig sind.

Zitat (von virus123):
Wären die Sanktionen gegen die betreffende Person dann zurückzunehmen, falls diese zuvor erwischt wurde?


Die möglichen Sanktionen für EU-Bürger sind minimal (bzw. maximal eine Busse von € 2000) und nicht von Dauer. Mit Erneuerung des Ausweises ist alles wieder im Butter.
§8 FreizügG/EU und § 10 FreizügG/EU
siehe auch entsprechende Verwaltungsvorschrift AVV zum FreizügG/EU

Eine Busse wird jedoch nicht zurückgenommen. Nur weil man 100 Meter nach einem Blitzkasten wieder mit der maximal erlaubten Geschwindigkeit fährt, war man trotzdem zu schnell. Man kann die Tat nicht heilen.

Für nicht EU-Bürger ist §13 , § 95 , § 58 und § 11 AufenthG von Relevanz.
Hier die dazugehörige Verwaltungsvorschrift http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26102009_MI31284060.htm

Länger andauernde Sanktionen als Busse wäre dann Abschiebehaft oder Einreisesperre. Ist man jedoch erstmal soweit, denke ich nicht dass die Vorlage eines gültigen Ausweises noch gross was ändern wird.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Dann muss man aber auch die Einreise berücksichtigen. Ein Drittausländer, welcher nach Deutschland kommt, ob nun über Landgrenze oder Inlandsflug muss vorher gültig in den Schengen-Raum eingereist sein. Somit liegt entweder noch ein Visum vor, ein AT oder eben eine Visabefreiung.

Die Einreise kann somit nur rechtmäßig erfolgt sein, außer der Grenzbeamte hatte einen Fehler gemacht. Bei fast jeder Auslandsvertretung kann man dann den Pass hier verlängern, erneuern lassen.


Solange der Ersteller hier aber nicht schreibt, um welches Land und um welche Einreise es sich handelt, bleibt es weiter unklar.

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#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von Situla):
Die Einreise kann somit nur rechtmäßig erfolgt sein, außer der Grenzbeamte hatte einen Fehler gemacht.


Mir fallen da deutlich andere Wege ein, bei denen die Grenzbeamten betreffende Personen nicht zu Gesicht bekommen.....

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Mir fallen da deutlich andere Wege ein, bei denen die Grenzbeamten betreffende Personen nicht zu Gesicht bekommen....

Korrekt trifft z.B. auf Chilenen und Japaner zu, die von der Schweiz aus nach Deutschland reisen.
Kurz: jede Nationalität die im Ursprungs-Schengen-Land kein Nationales oder Schengen Visum brauchen, keins beantragt haben (was möglich ist) und es auch nicht in Deutschland brauchen.



-- Editiert von FareakyThunder am 16.11.2016 17:12

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Und das naheligenste sind übrigens Schweizer selbst. Da sie nicht Unionsbürger sind und somit nicht unter das FreizügG/EU fallen.

Den gemäss Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Schlussakte - Gemeinsame Erklärungen - Mitteilung über das Inkrafttreten der sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft in den Bereichen Freizügigkeit, Luftverkehr, Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, öffentliches Beschaffungswesen, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen und Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (was für ein Titel) brauchen die für den Übertritt ein gültiges Ausweisdokument.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12303.01.2019 13:23:59
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Im fiktiven Fall geht es um die Einreise einer ausländischen Person, die über italienischen Aufenthaltstitel, namens "Permesso di Soggiorno" verfügt. Dieser Ausweis berechtigt zwar zu Auslandsreisen, als abgelaufen jedoch nicht. Wenn also diese Person bei der Einreise mit abgelaufenen Papieren erwischt und sanktioniert wird, wären dann die Sanktionen zurückzunehmen, falls bei jener Person irgendwann später der Aufenthaltstitel wohl doch verlängert wird? Wäre somit die Einreise zuvor rechtlich als legal zu betrachten?

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