>iPhone weicht deutlich von der Beschreibung ab
**** ein iPhone wird auf Ebay als "Simlock: Unlocked" zusammen mit folgendem Hinweis verkauft. "Das iPhone ist Unlock und kann mit jeder SIM Weltweit verwendet werden ohne Garantieverlust !!!", ****
Dann ist damit ein Handy gemeint, dessen sämtliche (jemals vorhandenen) Zugangssperren aufgehoben ("unlocked"

worden sind.
**** Dann schickt der Verkäufer ein Gerät, das ... nur mit [ Adadpter ] nutzbar [ist], der auf die Sim-Karte aufgelegt wird. ****
Schon allein deswegen hat das gelieferte Handy nicht die vereinbarte Beschaffenheit, und ist mangelhaft. Erst recht wegen der geschilderten Funktionsmängel.
**** war Dir etwa nicht bekannt, daß es keine legalen "simlockfreien" iPhones in DE gibt? ****
Es gibt selbstverständlich in Deutschland "legal" entsperrte iPhones. Aber selbst wenn der Entsperrer a) mit dem Entsperren und b) als Verkäufer mit dem Anbieten/Verbreiten entsperrter Handys rechtswidrig gehandelt hätte, wäre der Verkäufer dem Käufer bei Mängeln nacherfüllungspflichtig. Und selbstverständlich dürfte der Käufer das entsperrte Gerät bestimmungsgemäß benutzen ( wer sollte ihm dies aus welchen rechtlichen Gründen untersagen können? )
Ein gewerblichen Anbieter entsperrter Markenhandys könnte übrigens dazu gezwungen werden, die Handys zu zerstören (lassen).
**** Wenn ja, wie kommuniziert man diesem Fall einem RA? Es ist teilweise sehr technisch und ich bin mir nicht sicher, ob jeder RA und Richter sich hier gleich gut auskennen, weil das Thema zu speziell ist. ****
Du hast doch überhaupt kein Problem, das ERST in der komplizierten Technik und Funktionsweise der Simlock(-Umgehung) begründet läge, und sich nicht einfach und verständlich mit dem "humanistischen Grundwissen" zuzurechnenden Begriffen beschreiben ließe ... siehe:
§ 184 Gerichtsverfassungsgesetz
Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.
" Internetrecht und Deutsch als Gerichtssprache
Daß man sich vor Gericht und auf hoher See in Gottes Hand befindet, ist eine alte Weisheit. Daß dies besonders für Internetstreitfälle gilt, hat sich vor einiger Zeit eindrucksvoll beim Amtsgericht Heidelberg bestätigt.
Zwischen zwei Internet-Providern kam es zum Streit über gegenseitige Abrechnungen. Der Gegner hat unsere Mandanten verklagt, die Klagschrift hat war formal und sprachlich ordnungsgemäß abgefaßt, sämtliche Fachbegriffe wurden erläutert.
In der mündlichen Verhandlung teilte das Gericht mit, daß die Klage nicht zur Verhandlung angenommen werde, da nach dem Gerichtsverfassungsgesetz Deutsch Gerichtssprache sei. Die Klagschrift enthalte aber Unmengen englischer (wenn auch jeweils ordentlich erläuterter) Begriffe wie Internet, Computer, Homepage etc.
Die Klägerin wurde aufgefordert, eine neue ausschließlich deutschsprachige Klagschrift vorzulegen, bis dahin werde das
Ruhen des Verfahrens angeordnet. Zulässig sei allenfalls noch der Begriff "Elektronik", da dieser dem "humanistischen Grundwissen" zuzurechnen wäre.
Wie viele neue Klagentwürfe die Gegenseite bisher verfaßt und dem Gericht vorgelegt hat, ist uns nicht bekannt.
Das Verfahren ruht seit über einem Jahr. "
(
http://www.ra-hahn.de/ - Heidelberg )
M.
von Mirk am 22.11.2008 02:56
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