iPhone weicht deutlich von der Beschreibung ab

Leserwertung: 
0,0 (von 0)
 Thema bewerten!

197 Aufrufe

iPhone weicht deutlich von der Beschreibung ab

Hallo,
ein iPhone wird auf Ebay als "Simlock: Unlocked" zusammen mit folgendem Hinweis verkauft. "Das iPhone ist Unlock und kann mit jeder SIM Weltweit verwendet werden ohne Garantieverlust !!!", "Einfach SIM rein und los gehts !!"
(Man nehme an, es handele sich um Auktion, die 280266130070 sehr, sehr sehr ähnlich ist)

Zunächst kommt das Handy wegen eines Fehlers des Verkäufers nicht an und es wird eine ausreichende Frist mit der Forderung um Schadensersatz gestellt. Dann schickt der Verkäufer ein Gerät, dass jedoch deutlich von der Beschreibung abweicht. Es ist nämlich nur mit einer sog. TurboSim nutzbar. Dies ist ein sehr schlecht verarbeiter Adapter, der auf die Sim-Karte aufgelegt wird. Jedoch hat er äußerst viele Nachteile, z.B.: Verbindungsabstürze, es kann nicht die neuste Original-Apple-Software installiert werden, man spielt dem Mobilfunkbetreiber falsche Identitätsdaten vor.

Den Käufer (mich) stört das mit den Updates am meisten, die Sache mit dem Verkauf eines "gehackten" Geräts ist aber ggf. auch rein rechtlich nich ganz ohne? Ein Auto, dass nur mit nicht versteuertem Öl fährt, dürfte man wohl auch nicht auf Ebay verkaufen?! Abgesehen davon entspricht der Artikel eben NICHT der Beschreibung.

Gibt es hier gute Chancen? Wenn ja, wie kommuniziert man diesem Fall einem RA? Es ist teilweise sehr technisch und ich bin mir nicht sicher, ob jeder RA und Richter sich hier gleich gut auskennen, weil das Thema zu speziell ist.

Grüße


von wuestenigel am 21.11.2008 22:02
Status: Frischling (4 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 Diesen User bewerten!

>iPhone weicht deutlich von der Beschreibung ab
> die Sache mit dem Verkauf eines "gehackten" Geräts ist aber ggf. auch rein rechtlich nich ganz ohne

Und dir war nicht etwa bekannt, daß es keine legalen "simlockfreien" iPhones in DE gibt?

> ich bin mir nicht sicher, ob jeder RA und Richter sich hier gleich gut auskennen, weil das Thema zu speziell ist

Genau, es ist ja bekannt, daß jeder Forenneuling sich in Jura besser auskennt als der BGH, während Richter und Anwälte überfordert sind, wenn es mal nicht um Schellackplatten und Telegraphen geht...


von Leibgerichtshof am 22.11.2008 01:07
Status: Unsterblich (2397 Beiträge)
Userwertung:  2,1  (von 111 User(n) bewertet)
 Diesen User bewerten!

>iPhone weicht deutlich von der Beschreibung ab
**** ein iPhone wird auf Ebay als "Simlock: Unlocked" zusammen mit folgendem Hinweis verkauft. "Das iPhone ist Unlock und kann mit jeder SIM Weltweit verwendet werden ohne Garantieverlust !!!", ****

Dann ist damit ein Handy gemeint, dessen sämtliche (jemals vorhandenen) Zugangssperren aufgehoben ("unlocked" worden sind.

**** Dann schickt der Verkäufer ein Gerät, das ... nur mit [ Adadpter ] nutzbar [ist], der auf die Sim-Karte aufgelegt wird. ****

Schon allein deswegen hat das gelieferte Handy nicht die vereinbarte Beschaffenheit, und ist mangelhaft. Erst recht wegen der geschilderten Funktionsmängel.

**** war Dir etwa nicht bekannt, daß es keine legalen "simlockfreien" iPhones in DE gibt? ****

Es gibt selbstverständlich in Deutschland "legal" entsperrte iPhones. Aber selbst wenn der Entsperrer a) mit dem Entsperren und b) als Verkäufer mit dem Anbieten/Verbreiten entsperrter Handys rechtswidrig gehandelt hätte, wäre der Verkäufer dem Käufer bei Mängeln nacherfüllungspflichtig. Und selbstverständlich dürfte der Käufer das entsperrte Gerät bestimmungsgemäß benutzen ( wer sollte ihm dies aus welchen rechtlichen Gründen untersagen können? )

Ein gewerblichen Anbieter entsperrter Markenhandys könnte übrigens dazu gezwungen werden, die Handys zu zerstören (lassen).

**** Wenn ja, wie kommuniziert man diesem Fall einem RA? Es ist teilweise sehr technisch und ich bin mir nicht sicher, ob jeder RA und Richter sich hier gleich gut auskennen, weil das Thema zu speziell ist. ****

Du hast doch überhaupt kein Problem, das ERST in der komplizierten Technik und Funktionsweise der Simlock(-Umgehung) begründet läge, und sich nicht einfach und verständlich mit dem "humanistischen Grundwissen" zuzurechnenden Begriffen beschreiben ließe ... siehe:

§ 184 Gerichtsverfassungsgesetz
Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.

" Internetrecht und Deutsch als Gerichtssprache

Daß man sich vor Gericht und auf hoher See in Gottes Hand befindet, ist eine alte Weisheit. Daß dies besonders für Internetstreitfälle gilt, hat sich vor einiger Zeit eindrucksvoll beim Amtsgericht Heidelberg bestätigt.

Zwischen zwei Internet-Providern kam es zum Streit über gegenseitige Abrechnungen. Der Gegner hat unsere Mandanten verklagt, die Klagschrift hat war formal und sprachlich ordnungsgemäß abgefaßt, sämtliche Fachbegriffe wurden erläutert.

In der mündlichen Verhandlung teilte das Gericht mit, daß die Klage nicht zur Verhandlung angenommen werde, da nach dem Gerichtsverfassungsgesetz Deutsch Gerichtssprache sei. Die Klagschrift enthalte aber Unmengen englischer (wenn auch jeweils ordentlich erläuterter) Begriffe wie Internet, Computer, Homepage etc.

Die Klägerin wurde aufgefordert, eine neue ausschließlich deutschsprachige Klagschrift vorzulegen, bis dahin werde das

Ruhen des Verfahrens angeordnet. Zulässig sei allenfalls noch der Begriff "Elektronik", da dieser dem "humanistischen Grundwissen" zuzurechnen wäre.

Wie viele neue Klagentwürfe die Gegenseite bisher verfaßt und dem Gericht vorgelegt hat, ist uns nicht bekannt.

Das Verfahren ruht seit über einem Jahr. "

( http://www.ra-hahn.de/ - Heidelberg )

M.


von Mirk am 22.11.2008 02:56
Status: Unsterblich (2490 Beiträge)
Userwertung:  3,8  (von 21 User(n) bewertet)
 Diesen User bewerten!

>iPhone weicht deutlich von der Beschreibung ab
> "Die Klagschrift enthalte aber Unmengen englischer (wenn auch jeweils ordentlich erläuterter) Begriffe wie Internet, Computer, Homepage etc."
------------------------------------------

Tolle Geschichte. Wäre vielleicht nur noch zu toppen gewesen, wenn die Klageschrift (zusätzlich) auch noch einen außerordentlichen Umfang gehabt hätte...

Wie in diesem Fall:

"Wenn Richter die Länge eines Schriftsatzes vorgeben, können sie als befangen abgelehnt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor" (Zitat)

"Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Kläger eine Klageschrift mit einem Umfang von 495 Seiten eingereicht. Das war einer Kammer des Landgerichts Frankfurt zuviel Lesestoff, so dass der Kammervorsitzende den Anwalt des Klägers bat, den Schriftsatz auf 20 bis 30 Seiten zusammenzufassen, da nur dann eine ordnungsgemäße Bearbeitung gewährleistet werden könne. Der erboste Kläger lehnte nach diesem gerichtlichen Hinweis den Vorsitzenden der Kammer als befangen ab." (Zitat)

http://www.kostenlose-urteile.de/newsview6553.htm

So wären zu den vorhandenen "Unmengen englischer (wenn auch jeweils ordentlich erläuterter) Begriffe wie Internet, Computer, Homepage etc." noch weitere mit biblischen Ausmaßen hinzugekommen.


von bogus1 am 22.11.2008 08:52
Status: Unsterblich (809 Beiträge)
Userwertung:  3,9  (von 45 User(n) bewertet)
 Diesen User bewerten!

>iPhone weicht deutlich von der Beschreibung ab
Danke für die Antworten.

Dann werde ich wohl gute Chancen haben. Es gibt sehr wohl von Werk freigeschaltete Geräte. Bei dem angebotenen Gerät musste ich davon ausgehen, weil nicht von einer ausschließlichen Nutzung mit einer unauthorisierten Zusatzelektronik die Rede war.

Die Funktion des Geräts ist derart stark eingeschränkt, dass ich keine Softwareaktualisierungen durchführen kann. Aber gerade dies ist einer der Haupteigenschaften von modernen Mobiltelefonen (Smartphones, iPhones, etc.) im Vergleich zu herkömmlichen Geräten.

Hierzu noch eine weitere Frage: mir war nicht bewusst, dass man keine Originalsoftware des Herstellers (Apple) installieren darf. Fakt ist, dass das Gerät zwar nicht defekt ist, aber nach der Softwareaktualisierung nur noch ausschließlich mit einem schweizer Mobilfunkvertrag zu nutzen ist (ich selbst lebe in Deutschland). Die Umgehungsmöglichkeit mittels Adapter wurde nämlich mit der Aktualisierung nachhaltig deaktiviert.Habe ich hierdurch - unwissentlich - eine Verschlechterung des Zustands herbeigeführt? Oder kann davon nicht die Rede sein, weil ich es a) nicht wusste und b) das Gerät weiterhin wie vorgesehen arbeitet: mit einem ausländischen Mobilfunkvertrag.


von wuestenigel am 22.11.2008 10:04
Status: Frischling (4 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 Diesen User bewerten!

Antwort schreiben


Lesezeichen hinzufügen:

Deutschlands
Top Rechtsforum

gestern 114 neue Nutzer
gestern 661 neue Beiträge
167381 registrierte Nutzer
864571 Beiträge
Internetauktionen Rechtsberatung bei 123recht.net:
Persönliche
Beratung online

Schneller Rat in 48 Std.*
Mit Dokumentenupload.
Mehr Infos
Jetzt Online 317 Anwälte jetzt erreichbar. Beratung in diesem Rechtsgebiet bereits ab 20,00 €.
Zur Anwaltsliste
Telefonberatung
Rechtsauskunft sofort
mit Preissicherheit.*

Mehr Infos
Jetzt Online 31 Anwälte jetzt telefonisch erreichbar. Beratung in diesem Rechtsgebiet bereits ab 1,30 €/Min.
Zur Anwaltsliste
Kaufrecht auf www.frag-einen-anwalt.de

Anwälte antworten auf Ihre Fragen zum Thema Kaufrecht. Sie bestimmen den Preis!
Die neuesten 4 Antworten zu:
Lieferfrist nicht eingehalten
beantwortet von RA Müller für €20
Baumängel nach Verkauf einer Eigentumswohnung
beantwortet von RAin True-Bohle für €50
Wohnungsübergabe gegen Bankbürgschaft
beantwortet von RAin True-Bohle für €50
Mehr Fragen lesen