iPhone Aktivierung = erlöschen des Widerrufsrecht?

14. Februar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Thome2309
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 12x hilfreich)
iPhone Aktivierung = erlöschen des Widerrufsrecht?

Hallo Leute,

ja wie oben schon beschrieben.
Käufer = K hat online bei Verkäufer = V ein iPhone 5s bestellt und geliefert bekommen.
Das Paket kam, das Gerät wurde ausgepackt und eingeschaltet, um es zu testen und um sich mit dem Gerät vertraut zu machen.
Es wurde auch bei Apple angemeldet, weil ohne eine solche Anmeldung das iPhone gar nicht zu benutzen ist.
Allerdings wurden keine Telefonate geführt, Fotos gemacht oder sonstiges.

Gleich hat K gemerkt, das ist nichts für mich, ich bleibe bei Android und hat dann wegen eines vollen Terminkalenders den Widerruf erst fünf Tage später geschrieben.

Der V will das Gerät aber nicht zurücknehmen, da er sagt das Gerät ist nun nicht mehr "neu", da es eingeschaltet wurde und sich somit bei Apple registriert hat. Dies steht auch als Hinweis auf der Rechnung.
Außerdem behauptet V das K jetzt das iPhone eine Woche benutzt hat.

Kann K vom Kaufvertrag per Widerruf zurücktreten und das iPhone zurückschicken oder geht das nicht mehr?

Wenn K z.B. einen TV online gekauft hätte, darf er den doch auch auspacken und ausprobieren. Gibt es bei Smartphones eine "Sonderregelung"?

Gruß
Thome

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Kann K vom Kaufvertrag per Widerruf zurücktreten und das iPhone zurückschicken <hr size=1 noshade>

Wenn ein "Prüfen der Eigenschaften und Funktions­weise der Ware" nicht möglich ist ohen das eine Anmeldung beim Hersteller möglich ist, damm würde das nicht das Widerrufsrecht ausheblen.

Desweiteren muss der Verbraucher darüber informiert werden, wie er die drohende Wertminderung vermeiden kann. War das hier der Fall?



quote:<hr size=1 noshade>Dies steht auch als Hinweis auf der Rechnung. <hr size=1 noshade>

Mit welchem Wortlaut?





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Thome2309
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 12x hilfreich)

Hallo,

der Wortlaut auf der Rechnung (die übrigens unterm Verpackungsmaterial versteckt war) lautet:
"Bitte beachten: sobald Sie das iPhone starten, wird das iPhone bei Apple registriert und eine Rückgabe an uns ist nicht mehr möglich. Garantieansprüche können Sie direkt über Apple.de (Support) gelten machen."

In der letzten Nachricht schrieb der Händler dann:
"Wenn Sie Ihre Rechnung nicht lesen, sind wir nicht in der verantwortung.
Wir haben die Rückgabe abgelehnt, da wir dieses Gerät nur noch als gebraucht anbieten können.
Die Rückgaberichtlinien sind hier eindeutig.
Sie können das Gerät nur in einen verschlechterten Zustand zurück geben."

Aber in seinen eigenen Widerrufsbelehrung steht auch:
"Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist."

Was soll K nun tun?
Hat er eine Chance, ohne finanziellen Verlust vom Widerrufsrecht Gebrauch zu machen?

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5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn Sie Ihre Rechnung nicht lesen, sind wir nicht in der verantwortung. <hr size=1 noshade>

AGB in der Rechungen vereinbaren zu wollen, ist deutlich zu spät.
Desweiteren ist der Versuch das gesetzliche Widerrufsrecht zu umgehne ebenfalls nicht wirksam.



quote:<hr size=1 noshade>da wir dieses Gerät nur noch als gebraucht anbieten können. <hr size=1 noshade>

Sein Problem, das Risiko war ihm ja vorher bekannt.



quote:<hr size=1 noshade>Die Rückgaberichtlinien sind hier eindeutig. <hr size=1 noshade>

Stimmt. Dummerweise gelten aber nicht seine, sonderne die des BGB und des BGH



quote:<hr size=1 noshade>Sie können das Gerät nur in einen verschlechterten Zustand zurück geben." <hr size=1 noshade>

Sein Problem, das Risiko war ihm ja vorher bekannt. Die Verwirklichung des unternehmerischen Risikos kann er in der Form nicht auf den Kunden abwälzen.



quote:<hr size=1 noshade>Was soll K nun tun? <hr size=1 noshade>

Die erste Nachfrage noch beantworten.



quote:<hr size=1 noshade>Hat er eine Chance, ohne finanziellen Verlust vom Widerrufsrecht Gebrauch zu machen? <hr size=1 noshade>

Nö, denn wenn z.B. der Händler pleite geht, nützt einem das alles nichts.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Thome2309
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 12x hilfreich)

Hallo,

über eine drohende Wertminderung wurde K nicht informiert. Weder auf der Rechnung steht was davon, noch in seiner Widerrufsbelehrung bei Amazon.

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-- Editiert Thome2309 am 15.02.2015 19:39

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Man sollte dem VK höflich erklären, dass das BGB über seinen ABG und sonstigen Hinweisen steht. Man kann die erhaltenen Dokumente auch an die Verbraucherzentrale und die Marktaufsicht weiterleiten.
Der VK hat hier keine Chance sich gegen den Widerruf zu wehren. Das ist einfach sein unternehmerisches Risiko.

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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119635 Beiträge, 39758x hilfreich)

Dann würde ich nochmal ganz klassisch schirftlich widerrufen, Fristsetzung zur Erstattung 14 Tage nach Datum, das ganze dem Telefon beilegen und sicher verpackt an den Verkäufer senden.

Eventuell noch den Hinweis aufnehmen das man nach fruchtlosem Fristablauf das ganze an einen Anwalt zwecks Zuführung zur zivil- und strafrechtlichen Klärung übergeben wird.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Thome2309
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 12x hilfreich)

Vielen Dank!

Ich werde es K so weiterleiten

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2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1523 Beiträge, 669x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Desweiteren muss der Verbraucher darüber informiert werden, wie er die drohende Wertminderung vermeiden kann. <hr size=1 noshade>


Das ist nicht richtig.

Es gibt keine gesetzliche Pflicht (mehr), einen Verbraucher auf eine nach einem Widerruf bestehende Wertersatzpflicht für Verschlechterungen hinweisen zu müssen, bevor ein Anspruch auf Wertminderungsersatz geltend gemacht werden könnte; insbesondere ist der Beginn der Widerrufsfrist nicht daran geknüpft, daß über die Folgen einer Wertersatzpflicht ( oder gar Vermeidungsmöglichkeiten ) informiert worden war.

Außerdem hängt die Verpflichtung zum Wertersatz nicht mehr davon ab, daß dem Verbraucher eine Möglichkeit zur Vermeidung von Wertersatzpflichten bei einer Prüfung der Sache aufgezeigt worden war.

( Das Gesetz schreibt für einen Fristbeginn "nur" eine ordnungsgemäße Informationserteilung vor; privilegiert eine - nicht gesetzlich vorgeschriebene !!! - Verwendung des amtlichen Widerrufsmusters insoweit, als damit "ordnungsgemäß" und fristauslösend informiert sei. Die im amtlichen Muster enthaltenen Information über die Wertersatzpflichtfolgen ( und -vermeidungsmöglichkeiten ) gehen allerdings über das gesetzlich Vorgeschriebene hinaus ... )

quote:<hr size=1 noshade>über eine drohende Wertminderung wurde K nicht informiert. Weder auf der Rechnung steht was davon, noch in seiner Widerrufsbelehrung bei Amazon. <hr size=1 noshade>


Weil es nicht nötig ist ....

Trotzdem kann der Verkäufer keine Wertminderung über das gesetzlich zulässige hinaus ersetzt verlangen, § 357 Absatz 7 BGB :

Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn ...

der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, [color=red]der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war[/color],


Der Verbraucher muß für eine Wertersatzpflicht für nicht prüfbedingte Verschlechterungen "nur" nach Maßgabe des Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 informiert worden sein, d.h.

"über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie das Muster-Widerrufsformular."

quote:<hr size=1 noshade>Sie können das Gerät nur in einen verschlechterten Zustand zurück geben <hr size=1 noshade>


Das ist korrekt, und Pech für den Verkäufer: da die Verschlechterungen NICHT auf einen Umgang zurückzuführen sind, der zur Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise unnötig waren, verwehrt ihm das Gesetz einen Anspruch auf Wertersatz für diese prüfbedingten Verschlechterungen.

RK

4x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Falls du trotz aller Beiträge immer noch unsicher bist: liest mal das Urteil des Bundesgerichtshof vom 03.11.2010 - VIII ZR 337/09 , bekannt geworden als das "Wasserbettenurteil":
Da hat der Käufer das gelieferte Wasserbett gefüllt (wodurch es nicht mehr verkäuflich war) und anschließend den Kaufvertrag widerrufen. Der Streit ging bis zum genannten höchsten Gericht, welches den bemerkenswerten und auf deinen Fall durchaus passenden Leitsatz

quote:<hr size=1 noshade>Keine Wertersatzpflicht des Verbrauchers nach Widerruf im Fernabsatz, wenn die Prüfung der Sache notwendigerweise eine Ingebrauchnahme voraussetzt und zu einer Verschlechterung führt <hr size=1 noshade>
formulierte.
Vielleicht hilft ein Hinweis auf diesen Leitsatz auch in deiner Diskussion mit dem Verkäufer.

Ansonsten: NAchweis des Widerrufs gut aufheben, Ware beweisbar zurückschicken, gerichtsfest und mit Fristsetzung den Kaufpreis zurückverlangen und nach Ablauf der Frist einen Anwalt den Rest erledigen lassen!

5x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Teddy85
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Das Thema hier ist echt interessant.

Hatte kürzlich auch Kontakt mit einem Händer aus Emmendingen, der bei Widerruf den Käufer zu Wertersatz verpflichten möchte, wenn ein Apple Gerät (iPhone) aktiviert wurde. Dieser Händler weist bei Versand der Ware zwar wirklich auf diesen Umstand hin - jedoch frage ich mich, ob das so Bestand haben kann. Denn die Prüfung eines iPhone ist nur möglich, wenn man es startet und in Betrieb nimmt - und dabei wird es automatisch bei Apple aktiviert. Es ist also überhaupt nicht möglich, das Gerät ohne Aktivierung zu testen.

Dieser Händler würde bspw. bei Wideruf 150 EUR Wertersatz wollen, auch wenn das Gerät tadellos ist - nur aufgrund der Aktivierung. Laut Händler könnte er es nur noch als gebraucht verkaufen - ist die Frage, warum der Kunde dafür aufkommen soll.

Wenn also dieser Wertersatz rechtlich nicht durchsetzbar ist, warum versucht es dieser Händler weiterhin? Müsste die Verbraucherzentrale ihn nicht abmahnen?

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Teddy85):

Müsste die Verbraucherzentrale ihn nicht abmahnen?

Der Tread ist uralt, seit dem hat sich auch die Rechtssprechung geändert.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Teddy85
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):

Der Tread ist uralt, seit dem hat sich auch die Rechtssprechung geändert.


Ich halte 2015 nicht für uralt - aber klar, die Rechtslage kann sich zwischenzeitlich geändert haben. Habe den Thread genutzt, da das Thema exakt passt.

Dann frage ich mal so: Ist dieses Vorgehen nach heutiger Rechtslage in Ordnung oder nicht? Darf der Händler alleine aufgrund der Aktivierung einen Wertersatz in nicht geringem Umfang nehmen?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Teddy85):
Dann frage ich mal so: Ist dieses Vorgehen nach heutiger Rechtslage in Ordnung oder nicht? Darf der Händler alleine aufgrund der Aktivierung einen Wertersatz in nicht geringem Umfang nehmen?

Klar doch, BGH, 12.10.2016 - VIII ZR 55/15 .
Zitat (von Teddy85):
Darf der Händler alleine aufgrund der Aktivierung einen Wertersatz in nicht geringem Umfang nehmen?

Beim Händler vor Ort gibt es in der Regel auch keine aktivierten Handy zum Testen, im Gegenteil die meisten Händler haben nur Dummy von hochwertigen Handy in der Auslage.

0x Hilfreiche Antwort

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