hohe Kündigungsfrist / strenge Wettbewerbsklausel

4. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
guest-12312.11.2013 15:44:58
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
hohe Kündigungsfrist / strenge Wettbewerbsklausel

Hallo,
ich habe einen Arbeitsvertrag in der Medienbranche auf Provisionsbasis (Vertrieb) angeboten bekommen. Mir erscheint die 6-monatige Kündigungsfrist sowie das einjährige Wettbewerbsverbot ziemlich dreist. Sind solche Klauseln und Fristen branchenüblich?

Vielen Dank für alle Antworten!

Hier Vertragsauszüge:

§ 1 Rechte und Pflichten des Abteilungsleiter
§ 2 Vertragsdauer
§ 3 Bezüge
§ 4 Spesen
§ 5 Urlaub
§ 6 Treuepflicht, Betriebsgeheimnisse
§ 7 Wettbewerbsklausel
§ 8 Schlussbestimmungen

*§ 1 Rechte und Pflichten*

Der Abteilungsleiter unterstützt die Geschäfte der Gesellschaft und
arbeitet gemeinsam mit dem Geschäftsführer im Sinne des Erfolges des
Geschäftsbetriebs. Er arbeitet für die Gesellschaft nach Maßgabe des
Gesetzes, des Gesellschaftsvertrages, dieser Vereinbarung und den
Weisungen des Geschäftsführers.

Bei seiner Tätigkeit hat der Abteilungsleiter für die wirtschaftlichen,
finanziellen und organisatorischen Belange der Gesellschaft in bester
Weise Sorge zu tragen. Er hat die ihm obliegenden Pflichten mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrzunehmen und ist für die
Einhaltung der bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen verantwortlich.

Der Abteilungsleiter ist an Weisungen des Geschäftsführers gebunden.
Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft
hinausgehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gesellschafters.
Diese Einwilligung hat ausdrücklich zu erfolgen; ein Schweigen des
Geschäftsführers stellt keine wirksame Einwilligung dar.

Der Abteilungsleiter stellt seine gesamte Arbeitskraft und seine
gesamten Kenntnisse und Erfahrungen der Gesellschaft zur Verfügung.
Nebentätigkeiten gleich welcher Art sind nur bei Einwilligung durch den
Geschäftsführer zulässig. Ein Untersagen der Nebentätigkeit durch den
Geschäftsführer ist nur in begründeten Fällen zulässig.

Die Regelarbeitszeit beträgt 40 Stunden in der Woche. Der übliche
Arbeitsbeginn ist 09:00 Uhr. Der Abteilungsleiter ist allerdings
gehalten, jederzeit zur Dienstleistung zur Verfügung zu stehen, wenn und
soweit das Wohl der Gesellschaft dies verlangt.

(...)

*§ 2 Vertragsdauer *

(...)

Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Monats
gekündigt werden.

In den ersten sechs Monaten der Tätigkeit ist eine Kündigung mit
vierwöchiger Frist zum Monatsende möglich.

Der Vertrag ist jederzeit aus wichtigem Grund fristlos kündbar. Ein
wichtiger Grund für die Kündigung liegt insbesondere dann vor, wenn der
Abteilungsleiter gegen das Wettbewerbsverbot verstößt, er sich zum
Schaden der Gesellschaft ihr gegenüber illoyal verhält oder der
Abteilungsleiter in Vermögensverfall gerät.

Nach Ausspruch einer Kündigung ist die Gesellschaft berechtigt, den
Abteilungsleiter von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei
zustellen. Ein eventuell noch zustehender Urlaub ist auf die
Freistellung anzurechnen.



*§ 3 Bezüge *

Dem Abteilungsleiter steht ein Provisionsanspruch für alle von ihm
vermittelten/abgeschlossenen Geschäfte und für alle Geschäfte zu, die
ohne seine unmittelbare Mitwirkung mit Dritten zustande kommen, die er
als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Voraussetzung
für den Provisionsanspruch ist, dass der Geschäftsabschluss ohne
Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ausführung der Geschäfte durch die
Gesellschaft während des bestehenden Vertrages erfolgt.
Der Provisionsanspruch des Abteilungsleiters entsteht als unbedingter
Anspruch, sobald und soweit die Gesellschaft das provisionspflichtige
Geschäft ausgeführt und der Kunde seine Verpflichtungen erfüllt hat. Bei
Vorleistungspflicht des Kunden entsteht der Provisionsanspruch bereits
dann, wenn und soweit der Kunde seine Vorleistungspflicht erfüllt.

Die Provision, die dem Abteilungsleiter für alle provisionspflichtigen
Geschäfte zusteht, beträgt 20%.
Auf diese Provision wird die gesetzliche MwSt. aufgeschlagen und
geschuldet, soweit der Abteilungsleiter mehrwertsteuerpflichtig ist.

(...)

Mit dieser Vergütung sind sämtliche eventuellen Überstunden abgegolten;
ein Anspruch auf Vergütung von Überstunden, Sonntags-, Feiertags- oder
sonstiger Mehrarbeit besteht nicht.

(...)

*§ 5 Urlaub *

Der Abteilungsleiter hat Anspruch auf fünf Wochen (25 Arbeitstage)
Urlaub im Geschäftsjahr. Der Zeitpunkt des Urlaubs ist so einzurichten
und erforderlichenfalls abzustimmen, dass den Bedürfnissen der
Gesellschaft in jeder Weise Rechnung getragen wird.

(...)


*§ 7 Wettbewerbsklausel *

Der Abteilungsleiter verpflichtet sich, es für die Dauer von 12 Monaten
ab Beendigung dieses Anstellungsverhältnisses zu unterlassen, für ein
Wettbewerbsunternehmen tätig zu werden, das Produkte herstellt bzw. mit
Produkten handelt, die einen wesentlichen Teil des Umsatzes von der
Gesellschaft ausmachen. Dieses Wettbewerbsverbot umfasst sämtliche
Formen der Tätigkeit, selbständig oder unselbständig, mittelbar oder
unmittelbar, auch für fremde Rechnung oder gelegentlich, in Form einer
Beteiligung, Unterbeteiligung, stillen Gesellschaft, eines
Beratungsverhältnisses, einer Gefälligkeit, und gilt auch für die
Gründung eines solchen Wettbewerbsunternehmens oder für den Erwerb von
Anteilen davon.

Die Gesellschaft kann jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von einem
Jahr auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbotes verzichten.

Für jeden Fall eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot verpflichtet
sich der Abteilungsleiter, der Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe
von drei üblichen Monatsvergütungen zu zahlen.
Eventuelle Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.





-----------------
""

-- Editiert am 04.01.2010 15:26

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2468x hilfreich)

Für die "Wettbewerbsklausel" muss man normalerweise was zahlen. Damit wird er kaum durchkommen. Eine Kündigungsfrist von so langer Dauer ist kein Problem.

Wenn mir ein AG so einen Mist vorlegen würde, würde ich erstens Nachverhandeln oder zweitens (besser) Weitersuchen. Das ist ein reiner Provisionsjob, sowas finde ich überall zu besseren Konditionen

Bei Amazon gibts für den Verkauf von Büchern 6 %, das lohnt mehr.

K.

-----------------
"Ich schreibe ohne Sinn und Verstand - na und !"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Kein festes Einkommen, aber eine Kündigungsfrist von einem halben Jahr. Ne,ne, mustermann2000 hat recht, das geht gar nicht.
Die Wettbewerbsklausel ist ohne Karrenzentschädigung nichtig, mit oder ohne Unterschrift.

-----------------
" Don`t feed trolls"

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.317 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.