Grundke.de - OLG-Urteil stellt sich der Kritik
AFP VOM 8.7.2004 | Nachrichten - Allgemein | 3450 Aufrufe Mehr zum Thema:Domain, Grundke.de, Denic, admin-c
(domain-recht.de) Zur grundke.de-Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (OLG), bei der sich dieFrage stellte, ob ein Dritter im Einverständnis eines Berechtigten für diesen eine Domain registrieren dürfe und bei demdas OLG Celle die Ansicht vertritt, es liege in diesem Falleine Namensanmaßung vor, haben nun die Rechtsanwälte Ralf Möbius und Thomas Stadler gegensätzliche Positionen bezogen.
Möbius orientiert sich an den DENIC-Richtlinien und den Registrierungsbedingungen, nach denen der Registrierungsvertragzwischen dem künftigen Domain-Inhaber und der DENIC durch dieRegistrierung zustande kommt: Diese bestimmt, dass der Domain-Inhaber der Vertragspartner der DENIC und damit der an derDomain materiell Berechtigte ist. Als Domain-Inhaber mussstets der tatsächlich Berechtigte eingetragen werden; eineStellvertretung ist nicht vorgesehen. Allein die Positiondes admin-c sieht eine Stellvertretung vor. Irgendwelchevertraglichen Vereinbarungen zwischen dem als Domain-InhaberEingetragenen und einem Dritten hinsichtlich der Domain-Inhaberschaft sind aus diesem Grunde für das Gericht unbeachtlich. Deshalb kann der Domain-Inhaber sich nicht auf das Namensrecht des Dritten berufen und muss die Domain freigeben.
Stadler, der sich gegen das Urteil des OLG Celle stellt, hältdie DENIC-Regeln für überbewertet; sie sind nur eine einseitig vorformulierte Vertragsklausel, die die Anwendung anderergesetzlicher Regeln nicht ausschließt. Stadler hält sich anden Bundesgerichtshof (BGH), der die regelmäßig nur schuldrechtlich wirkende Gestattung der Namensbenutzung faktisch verdinglicht hat, indemer dem Inhaber einer solchen Gestattung in entsprechender Anwendung von § 986 Abs. 1 BGB erlaubt, sich auf das Recht unddie Priorität des gestattenden Namensträgers zu berufen. Sobald die Nutzung der Namensführung durch einen Namensträgerdem Domain-Inhaber gestattet ist, kann er sich gegenüber anderen Namensträgern grundsätzlich darauf berufen, zur Namensnutzung berechtigt zu sein. Es stellt sich dann nur noch dieFrage, ob im konkreten Fall eine unberechtigte Namensanmaßungoder Namensleugnung vorliegt, weil eine Zuordnungsverwirrungbesteht oder nicht.
Dieses Beispiel macht einmal mehr deutlich, dass die Jurisprudenz keine exakte Wissenschaft ist. Selten gibt es eindeutigeRechtslagen. Üblich sind vertretbare Ansichten, die zu vernünftigen oder weniger vernünftigen Entscheidungen führen.Es bleibt zu wünschen, dass der BGH ueber das OLG-Urteil ausCelle entscheidet.
Autor und weitere Infos: domain-recht.de
Quelle: jurpc.de


