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gemeinschaftlicher Diebstahl

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gemeinschaftlicher Diebstahl

Hallo,
ich und meine Frau wurden vor ca. 2 Wochen in einem Kaufhaus wegen Ladendiebstahl erwischt. Wert der Waren ca. 100€.
Wir wissen nicht was für ein Teufel uns geritten hat, und uns tut das jetzt auch wahnsinnig leid aber nun ist es zu spät.
Wir haben gleich alles zugegeben, alle gestohlenen Waren abgegeben. Der Ladendetektiv meinte wir bekommen eine Anzeige wegen gemeinschaftlichen Diebstahls. Er sagte zwar was von 50€ Fangprämie aber die mussten wir nicht gleich bezahlen. Ich bin Alleinverdiener ca. 1700€ Netto im Monat meine Frau ist Hausfrau und haben 1 Kind. ca. 700€ gehen monatlich für unser Hausdarlehen drauf. An das Kaufhaus haben wir ein Entschuldigungsschreiben geschickt.
Hier meine Fragen:
1. Heute ist der Anhörungsbogen wegen Ermittlungsverfahren der Polizei gekommen, was muß ich alles unter Monatlichen Unterhaltsverpfichtungen und unter Sonstige monatliche Belastungen angeben?
2. Muss das Kindergeld auch unter Einkommen angegeben werden?
3. Kommt für die Fangprämie noch eine Rechnung oder muss ich mich da selber drum Kümmern, nicht dass uns da ein Strick draus gedreht wird?
4. Soll ich mit dem Anhörungsbogen eine Kopie von dem Entschuldigungsschreiben mitschicken?
5. Mit welcher Strafe können wir ca. Rechnen und werden wir beide gleich bestraft?
6. Hat es Sinn wenn meine Frau die Tat nicht zugibt da sie nichts mitgenommen hat sondern nur beim Einkaufen dabei war?
Wir wären für eure Hilfe sehr dankbar, das ganze nimmt uns ganz schön mit.


von Nil-Krokodil am 27.04.2007 08:22
Status: Praktikant (10 Beiträge)
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>gemeinschaftlicher Diebstahl
Also wenn die Frau die Tat abstreitet und Du als Alleintäter dafür geradestehst, dann wird das "gemeinschaftlicher" mit Sicherheit wegfallen und das Verfahren gegen Deine Frau eingestellt.

Als Strafbemessung ist sicherlich nicht der Wert (100€) sondern die Anzahl der Artikel maßgebend. Ist es nur ein Artikel für 100 EUR ist es nicht so schlimm als wenn man 10 Artikel für je 10 EUR mitnimmt. Weil man dann da doch schon von abgebrühtheit und krimineller Energie sprechen kann.

Das Strafmaß wird sicherlich eine kleine Geldstrafe sein (unter 500 EUR oder noch was milderes), vielleicht wird es wenn sonst nie was vorgefallen ist sogar nur bei einem "DuDu" bleiben.

Die "Fangprämieenrechnung" kann man dann als Andenken wie ein Foto beim Blitzen einrahmen und ist sicherlich nicht der Grund für das jetzige Unbehagen.

Zu den Einkünften: Das Kindergeld ist für die Kinder da (deswegen heist das auch so) und zählt nach meinem Rechtsverständnis nicht als Einkunft. Ferner: Muss man den Bogen überhaupt ausfüllen??


von Sascha_1975 am 27.04.2007 08:50
Status: Junior (82 Beiträge)
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>gemeinschaftlicher Diebstahl
zu 1: Den Anhörungsbogen muß man nicht ausfüllen, ebenso muß man keine Angaben zum Einkommen machen. Im Falle einer Geldstrafe wird das Einkommen dann geschätzt.

zu 2:

Das Kindergeld gilt sehr wohl als Einkünfte, ich erkläre auch warum:

Wenn die Höhe der einzelnen Tagessätze berechnet werden, dann wird es in Abzug gebracht, daß man einem noch minderjährigen Kind und einer nicht erwrbstätigen Frau zum Unterhalt verpflichtet ist. Es werden also ein ppar hundert Euro nicht in die Kalkulation mit einbezogen. Würde man das Kindergeld nicht mitberechnen, dann hätte man einen doppelten Vorteil, da man zum einen Unterhaltsverpflichtung in Abzug bringt, zum anderen aber Unterhaltszuschüsse kassiert.

zu 3:

Die Fangprämie hat nichts mit der Strafsache zu tun. es ist ein rein zivilrechtlicher pauschaler Schadensersatz. Der muß nur bezahlt werden, wenn das Kaufhaus ihn auch verlangt (also auf Rechnung). Bezhalt werden muß die Prämie völlig unabhängig davon, was bei dem Strafverfahren rauskommt.

zu 4:

Ja, das ist eine gute Idee.

zu 5:

Sie werden vermutlich als Mittäter angesehen, weswegen wohl auch eine gleiche Bestrafung zu erwarten ist. Grundsätzlich werden die Strafen aber unabhängig voneinander festgesetzt. Es kann ja sein, daß der eine Ersttäter ist, der andere aber schon 10 Vorstrafen hat. (Theoretisch)

Wenn Sie aber beide Ersttäter sind, haben Sie trotz der gemeinschaftlichen Begehungsweise durchaus eine Chance, daß das verfahren (evtl gegen eine Auflage) eingestellt wird.

zu 6:

Das kann nicht beantowrtet werden, weil niemand hier die Akten kennt. Wenn der Detektiv gesehen hat, daß die Frau den Diebstahl mitbekommen hat und ggf sogar Schmiere gestanden hat, dann macht ein Abstreiten keinen Sinn.

Gruß Justice




von justice005 am 27.04.2007 13:38
Status: Tao (8772 Beiträge)
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