>gemeinschaftlicher Diebstahl
zu 1: Den Anhörungsbogen muß man nicht ausfüllen, ebenso muß man keine Angaben zum Einkommen machen. Im Falle einer Geldstrafe wird das Einkommen dann geschätzt.
zu 2:
Das Kindergeld gilt sehr wohl als Einkünfte, ich erkläre auch warum:
Wenn die Höhe der einzelnen Tagessätze berechnet werden, dann wird es in Abzug gebracht, daß man einem noch minderjährigen Kind und einer nicht erwrbstätigen Frau zum
Unterhalt verpflichtet ist. Es werden also ein ppar hundert Euro nicht in die Kalkulation mit einbezogen. Würde man das Kindergeld nicht mitberechnen, dann hätte man einen doppelten Vorteil, da man zum einen Unterhaltsverpflichtung in Abzug bringt, zum anderen aber Unterhaltszuschüsse kassiert.
zu 3:
Die Fangprämie hat nichts mit der Strafsache zu tun. es ist ein rein zivilrechtlicher pauschaler Schadensersatz. Der muß nur bezahlt werden, wenn das Kaufhaus ihn auch verlangt (also auf Rechnung). Bezhalt werden muß die Prämie völlig unabhängig davon, was bei dem Strafverfahren rauskommt.
zu 4:
Ja, das ist eine gute Idee.
zu 5:
Sie werden vermutlich als Mittäter angesehen, weswegen wohl auch eine gleiche Bestrafung zu erwarten ist. Grundsätzlich werden die Strafen aber unabhängig voneinander festgesetzt. Es kann ja sein, daß der eine Ersttäter ist, der andere aber schon 10 Vorstrafen hat. (Theoretisch)
Wenn Sie aber beide Ersttäter sind, haben Sie trotz der gemeinschaftlichen Begehungsweise durchaus eine Chance, daß das verfahren (evtl gegen eine Auflage) eingestellt wird.
zu 6:
Das kann nicht beantowrtet werden, weil niemand hier die Akten kennt. Wenn der Detektiv gesehen hat, daß die Frau den Diebstahl mitbekommen hat und ggf sogar Schmiere gestanden hat, dann macht ein Abstreiten keinen Sinn.
Gruß Justice
von justice005 am 27.04.2007 13:38
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