>gemeinschaftliche Sachbeschädigung
> … Der Sohn in diesem Alter hätte wissen müssen was er und seine Freunde tun dürfen und was nicht! Wer Flaschen auf Nachbargrundstück rumwirft, muss mit Schadenerzeugung gerechnet haben. …
Das ist richtig. Schadenersatz muss aber NUR derjenige leisten, der geworfen hat. Ausnahmsweise vielleicht auch der Veranstalter der Fete, wenn er seine „Aufsichtspflicht“ verletzt hat. Wie Sie – icecycle – ausgeführt haben, kann man aber davon ausgehen, dass Jugendliche in diesem Alter wissen müssen, was sie tun dürfen und was nicht. Aus diesem Grund musste der Sohn auch nicht ständig auf seine Freunde aufpassen. Wenn sich diese dann trotzdem daneben benommen haben, so haftet der Sohn eben gerade nicht, es sei denn er hat selber mit geworfen oder zugesehen, wie die Freunde werfen und nichts dagegen unternommen. Dieses aber lässt sich dem Sachverhalt gerade nicht entnehmen. Eine grundsätzliche „Sippenhaft“ für Fehlverhalten von Gästen gibt es rechtlich nicht (moralisch vielleicht schon). Wenn dann die Nachbarn auch noch schwere Geschütze in Form eines Anwaltes auffahren, würde mir die Lust an einer gütlichen Einigung vergehen.
> … Das Schuldanerkenntnis hatte der Sohn ja sozusagen bereits durch das Aufräumen von Glasscherben und sich Entschuldigen geliefert. …
Selbstverständlich kann man sich für Fehlverhalten seiner Gäste entschuldigen ohne dabei zugleich ein Schuldanerkenntnis abzugeben.
> … Der Nachbar braucht dem Sohn die Schäden nicht zu zeigen, …
Richtig, aber es hätte doch nahe gelegen, dieses am nächsten Tag anzusprechen, als dies später über einen Rechtsanwalt zu tun. Ganz abgesehen von dem praktischen Rätsel, weswegen der Sohn die Glasscherben wegfegen musste, Scherben von Blumentöpfen aber offenbar nicht wahrgenommen hat (hatten die Nachbarn die Blumentopfscherben schon aufgefegt und die Flaschenscherben liegen gelassen?).
von Ilsa1939 am 24.10.2008 18:21
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