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gemeinschaftliche Körperverletzung / Urteil nach Jugendstrafgesetz Wochenendarrest

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gemeinschaftliche Körperverletzung / Urteil nach Jugendstrafgesetz Wochenendarrest

Hallo liebes Team,
erstmal ein großes Lob an Euch, Ihr gebt Euch bei den Antworten sehr viel Mühe.ich bin total neu hier und versuche viele Antworten und Infos in meinem Fall zu bekommen.
Mein Sohn wurde am 01.03.05 14 Jahre alt und am 03.03. hat er eine Klassenkammeraden 2x in den Bauch gehauen,weil es ein blödes Mißverständnis mit den beiden gab.damit war es für ihm erledigt.Nachmittags sprach er mit mir und wir riefen die familie an um uns nach dem Befinden zu erkundigen und er entschuldigte sich auch mehrmals.dazu muß ich sagen ,wir haben guten Kontakt zu dieser Familie.
Kurz nach dieser Tat haben sich andere Schüler noch das Mädchen vorgenommen und geschlagen aus anderen Gründen.Leider war da nur einer 14 jahre, der nun mit angeklagt wurde.Er ist bei der Polizei bekannt und hat einen Betreuer,weil es mit dem oft Probleme gibt.
Das Urteil ein Wochenendarrest,aufgrund gefährl. gemeinschaftl.Körperverletzung und Nötigung des anderen Angeklagten.Meine Frage muß das Gericht gleichwertig urteilen, mein Sohn zeigte Reue mit mehren Entschulgigungen auch vor Gericht,hat ein positives Bild in der Schule.Es war einfach eine blöde Sache,die Mutter wollte eigentlich die anderen ran kriegen und nicht meinen Sohn, weil sie ihn auch sehr mag.
Ich finde das Urteil sehr hart und wir sind total verzweifelt, klar muß er bestraft werden.Er hatte sich schon in der schule nach Ableistung evtl. Arbeitsstunden schlau gemacht.Er ist nicht dumm und bereut seine Tat,in der Schule nimmt er an Mediation teil und ist Klassensprecher!Ich verstehe nicht, das die Haupttäter nicht mal angehört wurden,ja weil sie keine 14 waren ,aber dafür muß meiner in Arrest, wie ungerecht ist das???
Bringt eine Berufung etwas? Welche Kosten muß ich tragen?
Ich arbeite selbst an dieser Schule,würde es helfen , wenn man sich persönliche Einschätzungen über meinen Sohn von der Sozialarbeiterin,die auch die Mediationsgruppe leitet bei der Berufung mit ein reicht?
Vielen lieben dank im vorraus!!
Bitte um Entschuldigung für die Länge des Beitrages!

-- Editiert von moni123 am 26.11.2005 18:32:21


von moni123 am 26.11.2005 17:55
Status: Praktikant (11 Beiträge)
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>gemeinschaftliche Körperverletzung / Urteil nach Jugendstrafgesetz Wochenendarrest
Die Formulierung, nach dem Missverständnis habe er das Mädchen in den Bauch gehauen, damit sei die Sache fr Ihren Sohn erledigt gewesen, ist ja schön. Anscheinend war sie das aber für das Mädchen nicht.

Wie auch immer: Das ist alles etwas unklar. Ihr Sohn ist also 14 und wurde zu dem Wochenendarrest verurteilt. Das habe ich verstanden. Und was haben die anderen nun damit zu tun? Soll Ihr Sohn sie angestiftet haben? Oder zu den Schlägen genötigt? Das lässt doch die Sache in einem etwas anderen Licht erscheinen. Wenn die Verurteilung wegen gefährlicher KV erfolgte wurde sie ja anscheinend gemeinschaftlich begangen. Wieso denn das, wenn Ihr Sohn das Mädchen nur, im ersten Durchgang in den Bauch geschlagen hat und der Rest von den anderen erledigt wurde? Dieser andere 14jährige: Sie sagen, er wurde mitangeklagt. Gab es eine gemeinsame Hauptverhandlung? Was kam denn bei ihm heraus?
Was ist an dem Wochenendarrest zu hart? Ein Erwachsener bekommt für eine gefährliche KV mindestens 6 Monate. Auch einem 14jährigen kann verdeutlicht werden, dass das kein Kinderkram ist.


von wastl am 26.11.2005 19:24
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>gemeinschaftliche Körperverletzung / Urteil nach Jugendstrafgesetz Wochenendarrest
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Ich möchte Ihre Fragen auch sofort beantworten u.hoffe ich kann es jetzt verständlicher erklären.Es waren 2 verschiedene Situationen,aber an selben Tag bzw. erst im Sport und später mit dem anderen Jungs aus einer anderen Klasse in einem Klassenraum.Zusammenhänge bzw. Anstiftungen mit meinem Sohn gab es nicht.Der andere Angeklagte sagte er fühlte sich beleidigt,weil das Mädchen sagte er sei kriminell,was der Richter vor Gericht dann auch bestätigte(er laß seine Vorgeschichten vor).Die Mutter d. Mädch. machte eine Anzeige mit allen Namen der an dem Tag beteiligten Jungs.
Sie und ihre Tochter wollten meinen Sohn garnicht belasten, nur haben sie eben den Sachverhalt von Anfang an der Polizei geschildert,das ich ja auch richtig finde.
Es gab gestern eine gemeinschaftliche Verhandlung,das Mädchen sagte auch aus ,das es ein dummes Mißvertständis war u.die Entschuldigung nur von meinem Sohn gab und die anderen das Schlimme( mit Tisch an den Bauch gestoßen,mit Füße getreten haben)womit mein Sohn nichts zu tun hatte.
In der Verhandlung wurden die beiden Jungs zu gemeinschaftlich handelnder Tat mit Nötigung .Nötigung..der andere Angekl. drohte dem Mäd.wenn sie jemanden davon erzählt,(was im Klassenraum passierte) gibs noch mehr. So sagte er es sogar dem Staatsanwalt u. das Mäd sagte dies auch aus.Der Richter u Staatsanwalt haben auch nur immer den anderen zu der Sache im Klassenraum befragt und mein Sohn war außer Betracht,alles seltsam.
Ich finde den Arrest nicht zu hart,finde ich eigentlich eine gute Maßnahme für die wo es notwendig ist nur ist die Anstalt 3h Fahrtweg,aber das ist jetzt unrelevant.
Fakt ist,ich finde es ungerecht das mein Sohn mit bestraft wird,wo er garnichts mit zu tun hatte, die Situationen hätten einzeln betrachtet werden müssen u. vielleicht einzelne Bestrafungengeben müssen.Klar ist mein Sohn hat wenn auch nur 2x zu gehauen eine Körperverletzung begangen,für die er bestraft werden muß,aber doch nicht gleich Arrest.
Vielen Dank nochmal für Ihre Bemühung!


von moni123 am 26.11.2005 20:43
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>gemeinschaftliche Körperverletzung / Urteil nach Jugendstrafgesetz Wochenendarrest
Das Gericht geht also von einer gemeinsam begangenen Tat aus, obwohl es zwei einzelne nicht im Zusammenhang stehende Taten mit demselben Opfer sind? Dann ist es ihrem Sohn offensichtlich nicht gelungen dies dem Gericht deutlich zu machen und einen Strafverteidiger, dem sowas hätte auffallen müssen, hatte er wohl auch nicht.

Damit wurde aus einem Bagatellfall einer einfacher Körperverletzung ein anderes Delikt nämlich gefährliche Körperverletzung. Daher denke ich, dass das JGG einer Berufung nicht entgegensteht und ich würde zudem dazu raten, dringend einen Strafverteidiger einzuschalten. Hat das Opfer eigentlich gegen ihren Sohn einen Strafantrag gestellt? Ansonsten hätte das Verfahren meiner Meinung nach von Anfang an eingestellt gehört, denn Körperverletzung nach §223 STGB wird nur bei besonderem öffentlichem Interesse verfolgt und das wäre, wenn kein Zusammenwirken mit einem anderen Täter vorliegt, für mich nicht zu erkennen.

-- Editiert von danielB am 26.11.2005 21:08:36


von DanielB am 26.11.2005 20:54
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>gemeinschaftliche Körperverletzung / Urteil nach Jugendstrafgesetz Wochenendarrest
Zum Verhandlungsablauf:
Am Anfang wurde wohl wie üblich die Anklageschrift verlesen. Danach haben eigentlich die Angeklagten die Gelegenheit zur Äußerung. Auch Zeugen dürfen Fragen gestellt werden und zu ihren Angaben dürfen Erklärungen abgegeben werden. Nach §67 JGG hätten auch Sie diese Rechte. Das Ergebnis deutet jedoch darauf hin, dass die Seite der Verteidigung bei diesem Verfahren - vielleicht auch aus Unkenntnis - versagt hat. Dann ist es auch nicht verwunderlich, dass Ihr Sohn für etwas verurteilt wird, dass er gar nicht getan hat.


von DanielB am 26.11.2005 21:33
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>gemeinschaftliche Körperverletzung / Urteil nach Jugendstrafgesetz Wochenendarrest
Ich bin so froh, das ich hier Antworten bekomme.Nein es gab keinen Strafverteidiger,die JGH sagte uns wir brauchen auch keinen Anwalt.Die Anklageschrift wurde verlesen und mein Sohn sagte das aus ,was er getan hat.Dann widmete sich der richter nur noch dem anderen zu.In der Anklageschrift standen auch nur 2 Sätze zum Tatbestand meines Sohnes,der Rest ging gegen die anderen Täter,die leider nicht belangt werden können,da noch nicht strafmündig,außer eben der eine Mitangeklagte.
Was heißt Srafantrag? Das Mädchen ging zur Polizei und nannte nur die Namen aller Beteiligten,direkt gegen meinen Sohn allein gab es keine einzelne Anzeige, zumindest weiß ich nichts davon.
Mir stößt noch eines laufend auf, es standen 3 Zeugen in der Anklageschrift und zum Termin erschien nicht einer und es wurde darüber auch kein Wort verloren, ich hätte gerne dazu im Gerichtssaal was gesagt,nur habe ich mich sehr zurück gehalten.Danach war ich nur noch sprachlos,wie die ganze Sache gelaufen ist.
Welche Kosten kommen nun auf mich zu, wenn ich einen Strafverteidiger/ Anwalt einschalte?Muß ich die erste verhandlung auch bezahlen?


von moni123 am 27.11.2005 11:13
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>gemeinschaftliche Körperverletzung / Urteil nach Jugendstrafgesetz Wochenendarrest
War denn der andere Angekl. geständig? Was hat denn der bekommen? Und von wann ist das Urteil? Die Frist zur Einlegung der Berufung ist eine Woche, beginnend am Tag der Urteilsverkündung (also: Verkündung am Dienstag, Fristablauf am Dienstag darauf um 24 Uhr), wobei die Berufung dann beim gericht eingegangen sein muss.


von wastl am 27.11.2005 11:24
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>gemeinschaftliche Körperverletzung / Urteil nach Jugendstrafgesetz Wochenendarrest
Danke wastl , für die Information.
Ja der andere war auch geständig,er kam aber nicht positiv beim Richter an,weil er seine Tat wie ein aufregendes Erlebnis erzählte,unmöglich fand ich.Dort hat er sich auch das erste mal beim Mädch. entschuldigt.Wie ich schon in den vorherigen Texten geschrieben habe,er hat auch Wo.end Arrest bekommen.Urteil vom letzten Freitag!Dachte ich kann erst Berufung einlegen,wenn ich das Urteil zugeschickt bekomme???
Was muß ich beachten,wenn ich Berufung einlege???Kann ich schon weitere Zeugen benennen?


von moni123 am 27.11.2005 13:29
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>gemeinschaftliche Körperverletzung / Urteil nach Jugendstrafgesetz Wochenendarrest
Muss ich überlesen haben. In der Tat, wenn einer den Eindruck vermittelt, auch noch stolz darauf zu sein kommt das nicht gut an.

Nein, das Rechtsmittel muss innerhalb einer Woche eingelegt werden. Sie können sie begründen, müssen es aber nicht.


von wastl am 27.11.2005 14:50
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>gemeinschaftliche Körperverletzung / Urteil nach Jugendstrafgesetz Wochenendarrest
Ich vermute allerdings, daß Sie die Sache nicht wirklich verstanden haben und, wenn Ihr Sonn dagegen vorgehen will, wirklich einen Strafverteidiger braucht. Denn wenn ich auch die Erklärung, solche Vorfälle gehörten eingestellt, von DanielB aus verschiedenen Gründen nicht für richtig halte, ist ein Jugendarrest für einen 14-jährigen Ersttäter bei Ihrer Sachverhaltsschilderung doch sehr untypisch. Da ist wahrscheinlich irgendwas an Ihnen vorbeigelaufen. Und ohne Schuldvorwurf: ein 14-jähriger Junge haut? oder boxt? einem Mädchen 2 mal in den Bauch scheint mir doch eine gewisse Bagatellisierung zu ein. Es ist zwar grundsätzlich gut, wenn sich Eltern um ihre Kinder kümmern, aber häufig sagen jugendliche Angeklagte vor Gericht nicht wirklich die Wahrheit, weil sie sich vor ihren anwesenden Eltern schämen. Deswegen ist es manchmal für das Ergebnis besser, wenn die Eltern nicht dabei sind. Das ist aber alles zu komplex, um das hier wirklich zu erörtern. Da sollten Sie Ihren Sohn mal mit einem Anwalt sprechen lassen, vielleicht am besten alleine.


von Thomas.Newton am 27.11.2005 15:38
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>gemeinschaftliche Körperverletzung / Urteil nach Jugendstrafgesetz Wochenendarrest
@moni123:
Zur Berufung: Um die Sache noch einmal klarzustellen. Sie müssen innerhalb einer Woche erklären, dass sie Rechtsmittel einlegen, eine Festlegung auf Berufung oder Revision muss noch nicht erfolgen. Dafür kann ebenso wie für eine Begründung erst einmal auf die schriftliche Urteilsbegründung gewartet werden. Damit die aber überhaupt erstellt wird, muss eben innerhalb einer Woche die Einlegung von Rechsmitteln (hier kommt m.E. nur Berufung in Frage) erklärt werden. Der Richter hat soweit ich weiß auch darauf hinzuweisen, dass Berufung nur innerhalb einer Woche möglich ist, sonst verlängert sich diese meines Wissens.
Ich denke, Sie sollten einfach nur zum Amtsgericht gehen und dort zur Niederschrift erklären, dass Sie gegen das Urteil Berufung einlegen und auf eine Begründung vorerst verzichten. Danach suchen Sie einen Anwalt für Ihren Sohn, der sich mit Ihrem Sohn unterhalten, nach Vorliegen des schriftlichen Urteils eventuell eine Begründung einreichen und vor allem in der zweiten Instanz dafür sorgen, dass die eigentlich relevanten Fragen, nämlich wer was und mit wem zusammen getan hat zum Hauptgegenstand der Verhandlung werden.

@Thomas.Newton: Es steht hier nichts davon wie stark der Sohn von Moni dem Mädchen in den Bauch geboxt hat, das muss ja nicht immer mit aller Kraft sein. Ich finde auch nicht, dass sowas grundsätzlich eingestellt gehört, aber wenn das nicht allzu schwerwiegend ist und der Täter nicht vorbelastet, ist laut STGB nun einmal ein Strafantrag für die Verfolgung des §223 STGB erforderlich und das ist im Prinzip auch gut so. Es wäre nicht sinnvoll jeden Alltagskonflikt zwischen Kindern oder Jugendlichen vor Gericht zu bringen, sondern nur solche die das friedliche Zusammenleben mehr als unerheblich in Frage stellen.

-- Editiert von danielB am 27.11.2005 18:34:11


von DanielB am 27.11.2005 18:26
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