Dumm gelaufen aber ist nunmal passiert. ich lieh mir ein Ladegerät für eine LKW-Batterie. Noch bevpor ich es merkte wured es leider durch einen über uns ziehendes Gewitter elektrisch zerstört. Kein Problem dachte ich, in meiner Privathaftpflicht sind geliehene Sachen explizit enthalten.
Die Versicherung schreibt nun jedoch, dass es sich ja während des Ladens einer Batterie - und das gehöre zum Gebrauch des Fahrzeugs - passierte und daher NICHT versichert sei.
Eine der typischen Versicherungsfloskeln? Gehört das Laden zum typischen Gebrauch eines Fzg? Ich denke doch nicht, wenn ich dann mit einem geliehenen Akkuschrauber einen Rolladendeckel repariere ist das dann Gebäudeversicherung?
Wie ist dies zu bewerten?
geliehenes Ladegerät kaputt gemacht - Privathaftpflicht
Probleme mit der Versicherung?
Probleme mit der Versicherung?
Schön zu sehen, dass man so gerne auf die Versicherung hämmert.
Was ist jetzt; war das Gewitter schuld oder wurde geladen? Oder wurde während des Gewitters geladen?
Ich gehe allenfalls von einer einachen Fahrlässigkeit aus. Das bzw ein Gewitter war absolut nicht vorhersehbar. Noch bevor ich einschreiten konnte, war es auch schon zu spät. Es geht darum, einen von mir verursachten Schaden an einem geliehenen Gerät (und ich habe die Versicherung seinerzeit auch wegen des Einschlusses solcher Schäden abgeschossen) zu regulieren. Dafür bezahle ich als VN. Die Einrede der "Benzinklausel" - und als solche werte ich die Antwort des VG halte ich hier für nicht Haltbar.
Ach ja ich habe noch keinen einzigen Fall einer regulierung mit meiner Versicherung abgerechnet, ich bin nicht auf Versicherungsprämien um jeden Preis aus. Vorliegend wurde von mir auch im Forum "Versicherungsrecht" und nicht "moralisch Verwerflich" oder ähnlichem gepostet.
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Hallo,
ich bin mir jetzt nicht ganz sicher.......aber ich meine dass geliehene Sachen überhaupt nicht versichert sind.
Vielleicht weis das jemand besser....
Gruß
Hallo,
ich bin mir jetzt nicht ganz sicher.......aber ich meine dass geliehene Sachen überhaupt nicht versichert sind.
Vielleicht weis das jemand besser....
Gruß
ZitatVielleicht weis das jemand besser.... :
Mit Sicherheit.
Nämlich derjenige der die vertraglichen Vereinbarungen mit der Versicherung gelesen hat - insbesondere den Teil wo der Umfang der Versicherung geregelt wird.
Einige schließen es aus, andere versicheren gegen Aufpreis ...
1.: Geliehene Sachen sind in der Regel ausgeschlossen (Ausnahmen außen vor).
2.: Sollte ein Gewitter schuld sein, dann haftet man nicht und der Schadenverursacher ist außen vor, was dem Geschädigten nicht hilft.
zu 1) geliehene Sachen sind explizit enthalten
zu 2) nicht das Gewitter kann Schuld sein, sondern ich, da ich es unachtsam draußen gelassen habe. Wenn ich einen VU verursache, der aufgrund starken Regens passiert, käme sicher auch niemand auf den Gedanken, dem Regen die Schuld zu geben...
zu 3) die Versicherung legte ja zunächst mal Veto ein, da es sich um das Laden einer Batterie - und das gehöre unmal zum Gebrauch eines Fahrzeugs. Ich sehe darin zunächst mal eine Mißdeutung der sog "Benzinklausel". Der Schaden steht für mich in keinem zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeugs.
Gibt es noch weitere, fachlich ernst gemeinte Antworten?
Das Gewitter ist nicht Schuld sondern der Fragesteller. Er hat hier grob fahrlässig gehandelt. Da grobe Fahrlässigkeit mittlerweile aber kein Ausschlusskriterium mehr ist sollte die Versicherung zahlen müssen. Den Brief der Versicherung halte ich für einen Versuch den Fragesteller abzuwimmeln.Zitat2.: Sollte ein Gewitter schuld sein, dann haftet man nicht und der Schadenverursacher ist außen vor, was dem Geschädigten nicht hilft. :
Zitat:ZitatEr hat hier grob fahrlässig gehandelt. Da grobe Fahrlässigkeit mittlerweile aber kein Ausschlusskriterium mehr ist sollte die Versicherung zahlen müssen. :
Sicher dass das grob Fahrlässig war? Das müsste erst nachgewiesen werden. Ein rasch aufziehendes Sommergewitter ist uU nicht vorhersehbar. Es war eine Sache von Minuten. Man beachte die schweren Sturmunfälle in Zeltlagern usw. bei denen nicht mal Unwetter gemeldet waren.
Im übrigen sehe ich es gansu so, erst mal abwimmeln... Leider mit einer sachlich und fachlich falschen Begründung...
Definition grobe Fahrlässigkeit:
Zitat:
Nach § 276 Absatz 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Grobe Fahrlässigkeit liegt dementsprechend vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, indem schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden sowie das nicht beachtet wird, was im vorliegenden Fall jedem hätte einleuchten müssen.
-- Editiert von SteigerMan am 22.08.2017 17:51
Das spielt keine Rolle. Du hast ein Gerät im Freien benutzt das nicht für den Betrieb im Freien ausgelegt ist. Tust du das hast du sicher zu stellen, dass nichts passieren kann. Notfalls musst du also daneben stehen bleiben. Akkus sollten generell nicht unbeaufsichtigt geladen werden. Wenige Minuten sind mehr als ausreichend Vorwarnzeit um ein Ladegerät abzuklemmen. Dein Vorgehen war grob fahrlässig. Dein zitierter § beschreibt ganz genau das was dir vorzuwerfen ist. Du hast also grob fahrlässig einen Schaden verursacht welcher, meiner Meinung nach, von der Versicherung zu übernehmen ist. Meiner Meinung nach gehört das Laden einer leeren Batterie mit einem externen Ladegerät nicht zum normalen Betrieb eines Kfz wofür dann die Kfz Haftpflicht zuständig wäre.ZitatEin rasch aufziehendes Sommergewitter ist uU nicht vorhersehbar. Es war eine Sache von Minuten :
-- Editiert von -Laie- am 23.08.2017 09:16
Ob es sich um leichte oder grobe Fahrlässigkeit handelt, ist hier völlig egal. Eine Haftpflichtversicherung muss bei jedem Grad von Fahrlässigkeit eintreten. Persönlich halte ich das nur für leichte oder mittlere Fahrlässigkeit.
Es geht doch vielmehr darum, ob die Benzinklausel in der Haftpflichtversicherung greift oder nicht. Und da stellt sich die Frage, ob das Laden der Autobatterie zum Betrieb des Fahrzeuges gehört. Die Frage würde ich mit "Ja" beantworten, da z.B. auch das Be- und Entladen zum Betrieb des Fahrzeuges gehört.
Als Beispiel möchte ich den Fall des OLG Düsseldorf (Urteil vom 27.06.2008, Az.: I-4 U 191/07
) nennen.
Da hat jemand versucht, mit einem Ladegerät eine Benzinpumpe im Fahrzeug zu betreiben
Da hat jemand versucht den Wagen zu starten, also in Betrieb zu nehmen. Be- und Entladen gehört ebenfalls zum normalen Betrieb. Das laden einer Batterie ist, meiner Meinung nach, dem aber nicht gleich zu setzen. Da die Benzinklausel aber sehr viele Interpretationen zulässt kommt man hier ohne Anwalt und Klage aber sowieso nicht weiter. Ein Richter wird in solch einem Fall ein Urteil sprechen. Die Versicherung geht sicherlich davon aus, dass wohl niemand wegen solch einer Lappalie vor Gericht ziehen wird.ZitatDa hat jemand versucht, mit einem Ladegerät eine Benzinpumpe im Fahrzeug zu betreiben :
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