hallo,
ich habe am 14.12.13 einen fernseher privat über eine facebook gruppe gekauft.
leider hab ich ihn nach dem kauf nicht getestet sondern erst am geburtstag meiner tochter (28.12.13) an den receiver angeschlossen. der fernseher lief ein paar stunden (ca. 3), dann schaltete er sich von selbst ab und lässt sich nicht mehr einschalten, lediglich die stand by leuchte brennt...
ich habe schon alles mögliche versucht wie neue batterien der fernbedienung gewechselt, alle kabel nochmal neu eingesteckt, vom netz genommen für einige zeit und eine andre steckdose ausprobiert aber nichts hilft. vom aufschrauben und so lass ich die finger da kenn ich mich nicht aus...
kann ich vom kauf zurück treten wegen eines mangels?
und wie gehe ich vor?
den verkäufer habe ich übrigens angeschrieben, dieser meint er hätte 6 zeugen das das gerät funktionierte und der rest mein problem sei
bin dankbar für jede hilfe
gebrauchter fernseher - gewährleistung (dringend)
Probleme nach Kauf?
Probleme nach Kauf?
Wurde die Sachmängelhaftung (Gewährleistung) durch den VK ausgeschlossen?
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nein, in der anzeige stand nur "verkaufe lcd fernseher für 70€ wegen neukauf eines größeren gerätes
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Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Verlangen Sie vom VK Nacherfüllung
(z.B. Rep.).
Setzen Sie eine Frist von 10-14 Tagen (schriftlich!), und zwar nachweisbar (z.B. Übergabe-Einschreiben/Rückschein/eigenhändig!).
Rücktritt
ist erst dann möglich, wenn VK Nacherf. verweigert
od. Rep. 2x fehlschlagen
sollte.
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ok, vielen dank :-)
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quote:
nein, in der anzeige stand nur "verkaufe lcd fernseher für 70€ wegen neukauf eines größeren gerätes
Gewährleistungsansprüche sind hier nicht erfolgversprechend durchzusetzen.
Die Ware muss im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelfrei sein. Das scheint ja der Fall gewesen zu sein. Geht das Gerät danach kaputt, hat man bei einem Privatkauf Pech gehabt.
Vielleicht hilft aber ein reset. Das geht bei jedem Hersteller anders, "On/Off" Taste 15 Sek. drücken, oder " Info - Menü - Mute (Stummschaltung) - Power", über google wird man fündig.
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quote:
ie Ware muss im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelfrei sein. Das scheint ja der Fall gewesen zu sein. Geht das Gerät danach kaputt, hat man bei einem Privatkauf Pech gehabt.
Wenn die Gewährleistung ausgeschlossen wurde...
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quote:<hr size=1 noshade>Wenn die Gewährleistung ausgeschlossen wurde... <hr size=1 noshade>
Nein, die Sachmängelhaftung ist keine Haltbarkeitsgarantie, § 434 BGB :
Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat
Daran sollte in einem Rechtsforum kein Zweifel bestehen. Für einen Mangel, der erst nach Gefahrübergang auftritt haftet ein Privat-Verkäufer nicht.
Wenn der Käufer wie hier die Ware abgenommen hat, trifft ihn nach § 363 BGB die Beweislast.
Der hier milka202 aufgezeigte Weg ist jedenfalls nicht rechtlich durchsetzbar.
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Unabhängig davon gibt es in vielen FB-Gruppen dieser Art in den Nutzungsbedingungen ein Agreement, dass ein Gewährleistungsausschluss als stillschweigend vereinbart gilt. Dem stimmt man dann durch die Teilnahme zu.
In diese Richtung sollte die Gruppenbeschreibung auch mal gelesen werden.
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@asap
Rein vom Interesse her, da ich bisher anderer Ansicht war.
Deshalb folgende Frage/Anmerkung( unabhängig davon, ob ein Ausschluss in den Nutzungsbedingungen ist)?
Muss der Käufer nicht haften, da ein Mangel vorhanden ist? Die Beweislastumkehr gibt nur beim Verbrauchsgüterkauf, dass ist soweit klar.
Wenn allerdings unter Privatpersonen kein Ausschluss erfolgt ist, muss der Verkäufer für die Mängel aufkommen.
Lediglich der Beweis muss vom Käufer ebracht werden.
Wenn der o.g. Käufer also beweisen könnte, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war, hat er sehr wohl einen Anspruch auf Nachbesserung. Man könnte hier von einem versteckten Mangel ausgehen, der bei der Übergabe nicht erkennbar war und erst bei Gebraucht ersichtlich wurde.
-- Editiert seb88 am 03.01.2014 13:48
quote:<hr size=1 noshade>Wenn der o.g. Käufer also beweisen könnte, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war, hat er sehr wohl einen Anspruch auf Nachbesserung. <hr size=1 noshade>
Dieser Beweis ist eben im Regelfall unmöglich. Der TV hat hier erst mal funktioniert.
Vielleicht läuft ja noch die Hersteller-Garantie, das wäre eine Option, das ist eine befristete Haltbarkeitsgrantie. Wenn es sie (noch) gibt. Das hat aber nichts mit dem Verkäufer zu tun.
70 EUR hat der TV gekostet, dass ein teurer Gutachter ggf. nachweisen kann, daß der Mangel beim Kauf schon angelegt war, ist fast ausgeschlossen.
Genau das war ja der Grund, daß beim Kauf vom Unternehmer mit § 476 BGB die Beweislastumkehr eingeführt wurde.
Kann sein, der Verkäufer lässt sich hier bluffen, falls man das aber gerichtlich durchsetzen wollte, würde das ein teures Waterloo.
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@asap
Danke für deine Antwort. Das erste Posting diesbezüglich lässt sich leider anders verstehen, deshalb die Nachfrage.
Der Käufer oben hat schliesslich lediglich nach seinen Möglichkeiten und sein Recht gefragt.
Ob dies nun schwer bis unmöglich ist nachzuweisen, spielt ja erst dann eine Rolle, wenn überhaupt die Möglichkeit besteht, den Mangel anzuzeigen.
Der Privatverkäufer haftet also( soweit kein Ausschluss erfolgt ist), eine Beweislastumkehr wie beim Gebrauchtgüterkauf gibt es aber nicht.
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quote:<hr size=1 noshade>Der Privatverkäufer haftet also( soweit kein Ausschluss erfolgt ist), eine Beweislastumkehr wie beim Gebrauchtgüterkauf gibt es aber nicht. <hr size=1 noshade>
So ist und bleibt das falsch.
Nicht jeder Mangel, der nach dem Kauf auftritt, war bereits bei Gefahrübergang vorhanden. Ganz im Gegenteil, versteckte Mängel sind eher die Ausnahme.
Die Chance den Beweis zu führen ist minimal, das Kostenrisiko enorm.
Verschleiss geht allein zu Lasten des Käufers, auch wenn die Ware unmittelbar nach dem Kauf ihren Geist aufgibt. § 363 BGB ist hier für die Frage der Beweislast wichtig.
Die Sachmängelhaftung ist eben keine Haltbarkeitsgarantie, das sollte man nicht verwässern.
quote:<hr size=1 noshade>Der Käufer oben hat schliesslich lediglich nach seinen Möglichkeiten und sein Recht gefragt.
Ob dies nun schwer bis unmöglich ist nachzuweisen, spielt ja erst dann eine Rolle, wenn überhaupt die Möglichkeit besteht, den Mangel anzuzeigen. <hr size=1 noshade>
Das verstehe ich nicht, wenn Jemand nach seinem "Recht" fragt, muss man ihm hier sagen, daß er es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht durchsetzen kann.
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Da hier nun mal das BGB greift, gehe ich doch davon aus, dass wir auch von den Mängeln sprechen, die dort genannt sind.
Von Verschleiß habe ich nirgends gesprochen!
Deine Antwort war, dass er seine Ansprüche nicht durchsetzen kann, was ja nicht ganz richtig ist. Er muss dies lediglich beweisen können, dass der TV Mangelhaft ist und dies bereits bei der Übergabe der fall war.
Ob dies schwierig ist, kann ich denke ich kaum jemand vorm Bildschirm beurteilen, da keiner weiß, was mit dem TV los ist.
Ansonsten sind wir doch der gleichen Meinung, es kam in deinen ersten Posting nur etwas anders rüber.
-- Editiert seb88 am 03.01.2014 18:46
quote:<hr size=1 noshade>Ob dies schwierig ist, kann ich denke ich kaum jemand vorm Bildschirm beurteilen, da keiner weiß, was mit dem TV los ist. <hr size=1 noshade>
Ich halte mich nur an die Tatsachen.
Die Beweislast hat nach § 363 BGB gewechselt.
Der TV hat nach dem Einschalten funktioniert. Daß das Gerät tatsächlich wochenlang nicht genutzt wurde, wird der Verkäufer bestreiten. Auch falsche Lagerung kann ganz davon abgesehen zu Schäden führen.
Die Abgrenzung Mangel/Verschleiss füllt ganze Bände, eine große Rolle spielt das aber nur, wenn § 476 BGB anwendbar ist.
Im Rechtssinn ist ein Mangel in § 434 BGB definiert.
Die Sachmängelhaftung ist keine Haltbarkeitsgrantie, das kann man durch noch so kunstvolle Wortakrobatik nicht ändern.
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