fristlose kündigung ohne angaben von gründen

8. Oktober 2010 Thema abonnieren
 Von 
Annakatharina
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 3x hilfreich)
fristlose kündigung ohne angaben von gründen

hallo ,
ich bin fristlos hilfsweise zum nächstmöglichen termin gekündigt worden. und das während des krankes.hab am tag vorher mich ordnungsgemäß au gemeldet und au schein auch abgeschickt und am nächsten tag war die kündigung da.krankheit während des urlaubes überforderungssyndrom. rückreise nicht möglich. erst eine woche später
ich bin vorher nie krank gewesen.hab weder eine ermahnung noch eine abmahnung vorher erhalten. es ist auch keine betriebsbedingte kündigung.hat jemand schon sowas erlebt oder ähnliches ?
klage läuft beim ag

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26 Antworten
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#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Kuendigung_Ausserordentlich.html

Erlebt habe ich das noch nicht, aber ich denke, unter dem o.g. Link finden Sie sehr viele Antworten auf Fragen, die man sich in Ihrer Situation stellt.


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#2
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Die zentrale Antwort aus dem Link von hamburgerin01 lautet:

quote:
Muss der Arbeitgeber den Kündigungsgrund in der Kündigung mitteilen?

Die Kündigungserklärung selbst muß keine Angabe von Gründen enthalten, um rechtlich wirksam zu sein. Erforderlich für die Wirksamkeit ist nicht die Mitteilung, sondern das objektive Vorliegen eines wichtigen Grundes zum Zeitpunkt der Kündigung.


Aber von den fünf im Text genannten Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung sehe ich im vorliegend geschilderten Fall keine erfüllt.

Außer natürlich, wenn das so Usus war bislang, den Urlaub durch eine dubiose Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verlängern - oder wenn dies gar zuvor angekündigt worden war. USW.

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I got two reasons why I cry away each lonely night,
(Mein Lieblingslied ist zu lang!)"

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#3
 Von 
Annakatharina
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 3x hilfreich)

hallo,
also ich hab meinen urlaub nicht durch au verlängert. und ich war auch vorher nicht krank gewesen.ich war im juli und august durch krankheit andere mitarbeiter und urlaub sehr im dienst angespannt. 12 tage durcharbeiten und dann fast immer über 10 h und dann noch teildienste. der august sah dann ähnlich aus .die luft war raus.ich bekam dann panikataken usw. es ist eben nur komisch, dass die kündigung am nächsten tag nach der krankmeldung geschrieben worden ist.
wann bekommt man die gründe genannt ?

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#4
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Das steht auch im Link.

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#5
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Hier mal die Stelle für Feinde von Strg+F bzw. Ctrl+F:

quote:<hr size=1 noshade>Nach § 626 Abs.2 Satz 2 BGB ist der Arbeitgeber allerdings dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Verstoß gegen diese Pflicht führt jedoch nicht dazu, daß die Kündigung unwirksam ist.

So oder so: Spätestens im Kündigungsschutzprozeß muß der Arbeitgeber die von ihm angenommenen Gründe für seine Kündigung auch offenlegen, d.h. sich darüber aussprechen, da er ansonsten den Prozeß verliert. <hr size=1 noshade>


Und hier der Verweis zum Verweis:
quote:<hr size=1 noshade>§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen. <hr size=1 noshade>


Gruß aus Berlin, Gerd

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"I got two reasons why I cry away each lonely night,
(Mein Lieblingslied ist zu lang!)"

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#6
 Von 
Annakatharina
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 3x hilfreich)

die gründe sind jetzt da.
betriebsrat ist angehört worden.
kann aber jemand densatz erklären

der betriebsrat bestätigt, dass seine rechte gewahrt sind und das die Anhörung mit dieser Rückäußerung des Betriebsrates abgeschlossen ist
hat er der kündigung zu gestimmt ?

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#7
 Von 
Lisa_Lisa
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 18x hilfreich)

Innerhalb welcher Zeit hast du Klage beim Arbeitsgericht erhoben?
Wie groß ist der Betrieb und wie lange arbeitest du schon dort?

Für die anderen, die sich womöglichst fragen, wieso ich das wissen will: die materielle Präklusion i.S.d. § 4 KSchG greift auch bei außerordentlichen Kündigungen ein (siehe § 13 I 2 KSchG ), mit der Folge, dass die Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG zum Tragen kommt.

Übrigens: die Kündigung ist so formuliert, dass diese auch in einer ordentlichen Kündigung umbedeutet werden kann. Du wirst auf jeden Fall gekündigt, auch wenn die außerordentlichen Kündigung nicht durchgeht. Jedoch: im Falle, dass das Kündigungsschutzgesetz eingreift und die außerordentliche in einer ordentlichen Kündigung umbedeutet wird, könnte dir die soziale Auswahl des § 1 II KSchG helfen.
Dennoch: du wist dort kein einziger Tag mehr glücklich sein. Wenn das KSchG eingreift und die Kündigung sozialwidrig ist, würde ich den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Gericht nach § 9 KSchG stellen. Denke auch an die Entschädigung, die dir dann zusteht.


-- Editiert am 09.10.2010 22:57

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#8
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>die materielle Präklusion i.S.d. § 4 KSchG greift auch bei außerordentlichen Kündigungen nach § 13 I 2 KSchG ein, mit der Folge, dass die Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG zum Tragen kommt. <hr size=1 noshade>


Haaaalo, das hier ist ein Forum interessierter Laien, kein Juraseminar. ;o)
Wobei mich der Satz schon beeindruckt, allerdings verstehe ich noch nichtmal Bahnhof.

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#9
 Von 
maestro1000
Status:
Lehrling
(1300 Beiträge, 731x hilfreich)

Der Text der BR-Geschichte will sich mir auch nicht direkt erschließen, aber übersetzt heißt das in jedem Fall:
"Wir sind uns selber sicher, dass die Kündigung rechtlich auf sehr wackeligen Beinen steht und vom Gericht kassiert wird.. Wir wollen mit allem möglichen Quatsch Zeit gewinnen damit Du Arbeitnehmer die 3-Wochen-Frist verpasst um die Kündigung überhaupt gerichtlich noch angreifen zu können. Ansonsten sind wir Dich zum Nulltarif los geworden"

Nebenbei:
Es gibt viele unfähige BRs und viele dem AG willfährige BRs.


Die Sozialgesetzgebung zwingt die Arbeitnehmer aber praktisch gegen fristlose Kündigungen arbeitsgerichtlich vorzugehen. Zwölf Wochen ganz ohne Einkommen, bzw,. reduzierten HArtz.IV.Satz gibt es sonst.

Siehe auch o.g.Link zum Thema Sperrzeit.

Dazu steht auch noch im Zeugnis ein krummes Ausscheidungsdatum was Bewerbungen sehr stark erschwert, weil die Leser von schweren Verfehlungen des Bewerbers wie Diebstahl, Arbeitsverweigerung ausgehen müssen.


Eine solche Klage muss wie beschrieben spätestens drei WOchen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. ALso entsprechend früh zum Fachanwalt f.Arbeitsrecht. Andere bzw.allgemeine Anwält sind für sowas kaum zu gebrauchen.

Wenn keine Rechtsschutzversicherung Arbeitsrecht oder Gewerkschaftsmitgliedschaft für Rechtsberatung und -vertretung existiert und wenig EInkommen vorhanden ist,gibt beim Arbeitsgericht auch Beratungsscheine für Anwälte und ggfs. Prozesskostenhilfe.
Theoretisch geht es auch in der ersten Instanz ohne Anwalt,ist aber bei solchen bösen Geschichte eher nicht angeraten. Die spielen mit dem og. Schreiben nicht mit offenen Karten und würden auch irgendwelchen Quatsch vor Gericht erzählen, wo Dich jemand mit Erfahrung vertreten sollte.



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-- Editiert am 09.10.2010 23:06

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#10
 Von 
Lisa_Lisa
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 18x hilfreich)

Ich habe doch extra gesagt, dass die Ausführungen dazu für diejenigen sind, sie hier die Fragen beantworten und sich daus dem Grund mehr mit Arbeitsrecht auskennen, nicht? Ich gebe doch keine zuverlässigen Antworten auf Fragen in einem Gebiet, wo ich mich gar nicht auskenne, oder? Manche Leute verlassen sich doch darauf...
Ich gehe fest davon aus, dass diejenigen, die hier antworten, Ahnung vom Arbeitsrecht haben.
War also nicht böde gemeint...


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#11
 Von 
Lisa_Lisa
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 18x hilfreich)

Dürfte ich erfahren was BR ist? Sorry, poste hier nicht sehr oft.

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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Ich gehe fest davon aus, dass diejenigen, die hier antworten, Ahnung vom Arbeitsrecht haben.


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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Annakatharina
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 3x hilfreich)

BR Betriebsrat

also die Kündigungsschutzklage hat mein Anwalt innerhalb der frist eingereicht.

mich macht halt nur der satz vom br stutzig.
Ich bin seid 2,5 jahren in dem unternehmen tätig und die betriebsgröße incl der aussenstellen ca. vielleicht über 200 ma.
auch geht aus den gründen hervor, dass man direkt nach irgendend etwas bewusst gesucht hat und ich denke oder vermute auch, dass die gründe erst geschrieben worden sind, als die klage bei meinem ag ankam, ich kann ja nach vorne hin alles datieren.
jetzt schreibt der gegenanwalt über außergerichtliche gespräche und einigungschancen sollen noch einmal erörtert werden.
was soll das nun wieder ?

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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
maestro1000
Status:
Lehrling
(1300 Beiträge, 731x hilfreich)

BR= Betriebsrat

Möglicherweise lassen sich da telefonisch mehr Infos entlocken,dürfte unschädlich sein.

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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Annakatharina
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 3x hilfreich)

problem ist, ich kenne niemanden vom br, da ich in einer außenstelle arbeite und im br sind auch führungskräfte und ich denke der br hier ist mehr ag freundlich als an

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Lisa_Lisa
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 18x hilfreich)

Wie wäre es, wenn du mit deinem Anwalt ein Treffen mit dem Arbeitgeber vereinbart, jedoch die Klage weiter laufen lässt? Ich würde diese Möglichkeit auf jeden Fall in Anspruch nehmen, weil dir diese nur Vorteile verschaffen kann:

1. wie es ausschaut ist von der außerordentlichen Kündigung keine Spur mehr vorhanden - was gibt es sonst so vieles auszudiskutieren? Eine außerordentliche Kündigung ist ziemlich "kategorisch" aufgebaut.

2. der Arbeitgeber (AG) kann nicht behaupten, er hätte sich um eine Einigung nicht bemüht. [betrifft den Fall der ordentlichen Kündigung, falls die außerordentliche nicht durchgeht]

2. ihr könnt erfahren wieso du überhaupt gekündigt worden bist.

Das Treffen mit dem Betriebsrat ist auch zu deinem Vorteil, weil sonst dieses behaupten kann, dass er auf eure Seite gewesen ist und du dir keine Mühe zur Hilfestellung gegeben hast.

ABER: versuch doch die ganze Sache lieber in den Händen deines Anwaltes zu lassen. Er weiss doch bestimmt ganz genau was zu tun ist...

-- Editiert am 09.10.2010 23:44

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
maestro1000
Status:
Lehrling
(1300 Beiträge, 731x hilfreich)

Also bleibt erstmal offen was der BR tatsächlich gesagt hat.Jeder BR ist auch halt nur so gut wie seine Arbeitnehmerschaft die sich aufstellen lässt und wählt.

Wüsste jetzt nicht welche Argumente eine Firma hat einen außergerichtlichen Vergleich herbeizuführen. Denn eine Güteverhandlung ist billig und schafft für beide Seiten Rechtssicherheit wenn das Gericht einen Vergleich protokolliert.

Spricht mal mit Deinem Anwalt darüber. Das Angebot könnte auch ein Versuchsballon sein, um in einer möglichen Schmutzkampagne dann a) lächerlich wenig anbieten, b) im KÜndigungsschutzprozess einzulassen, dass der AN gar nicht wirklich weiterarbeiten will.

Sollte das Angebot hingegen tatsächlich ernst gemeint sein, müsste man schon richtig zulangen: Freistellung bis zur ordentlichen Kündigungsfrist unter entsprechenden Bezügen, betriebsbedingte KÜndigung - die hinterlässt keinen Makel im Lebenslauf oder vernünftige Aufhebung, gutes Zeugnis.
Üblich wäre ein halbes steuerbegünstigtes Monatsgehalt pro Beschäfttigungsjahr. Da wäre dann wohl in diesem Fall ein bißchen mehr drin. Da sollte dann auch wirklich mehr drin sein, insb, wenn es etwas länger mit der Jobsuche dauern könnte. In manchen Branchen und Gegenden können Leute sehr schnell wieder in Lohn und Brot stehen, in anderen wird es hingegen schwer. Muss alles einkalkuliert werden.


Problematisch: Die AfA kann auch auf die Idee kommen, Abfindungen teilweise auf das Arbeitslosengeld anzurechnen. Wenn ein Arbeitsgericht einen Vergleich protokolliert, darf die AfA da grundsätzlich nicht ran.

Merke auch: Anwälte verdienen nur mit Klagen und hohen Streitwerten gut. Dein Anwalt wird daher möglicherweise kein großes Interesse an einem solchen Vergleich haben und lieber vor Gericht gehen.
Wenn Du taff bist fragste ihn nach der Variante außergerichtlich und wie er sich eine faire Honorierung eines möglichen außergerichtlichen Vergleichs vorstellen könnte. Dann wäre im Erfolgsfall sein Anteil "für Beratung" größer sobald das Geld auch gezahlt wurde.

Die Klage würde ich unter keinen Umständen zurückziehen solange nicht alle Verhandlungspunkte ausreichend schriftlich fixiert sind. Dann kann zur Not der Richter noch seinen Willi darunter machen.



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-- Editiert am 09.10.2010 23:57

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Annakatharina
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 3x hilfreich)

also die klage werde ich auf keinen fall zurückziehen.
ich stehe ja auch mit meinem anwalt in kontakt und denke er wird das beste für mich rausholen.
ich schreib ihm jetzt erstmal eine stellungnahme zu den vorwürfen und dann werd ich abwarten was die beiden anwälte nun aushandeln.nur leider dauert das eben alles . der zweite gütetermin ist auch schon wieder verschoben und das zerrt an den nerven.
ich denk auch mit dem hilfsweise kündigen zum nächstmöglichen termin hat sich der ag schon die tür offen gelassen mir fristgemäß zu kündigen und bis dahin hoffe ich dann auch wieder eine arbeit zu haben.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Annakatharina
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 3x hilfreich)

noch mal ne frage der gegenanwalt will in vergleichsverhandlungen voerst außergerichtlich gehen. was bedeutet das den ? ich hab dazu auch nix gefunden

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
noch mal ne frage der gegenanwalt will in vergleichsverhandlungen voerst außergerichtlich gehen. was bedeutet das den ? ich hab dazu auch nix gefunden


Das bedeutet, dass hier zwischen Anwalt und Anwalt verhandelt wird.

Trotzdem sollte man den Güteverhandlungstermin nicht verschieben, nur weil Verhandlungen laufen. Mit solchen Verhandlungen kann es sein, das der AG auch nur weiter Zeit gewinnen will. Längere Vergleichsverhandlungen sind in der Regel nachteilig für den AN (kein ALG I, kein Zeugnis, ...). So verspricht sich ein AG manchmal, dass so der AN sich mit weniger zufrieden gibt, um überhaupt wieder berufliche Chancen zu haben.

Man sollte das Verfahren trotzdem parallel weiter betreiben, denn dann erkennt der AG, dass der AN bei Scheitern der Verhandlungen auf eine Weiterbeschäftigung aus ist und er dann auch noch bei längeren Verfahren höhere Gehaltszahlungen nachzahlen muss.

Trotzdem kann (bzw. sollte) man dann den so entstandenen Vergleich gerichtlich protokollieren lassen. Das habe ich beim Arbeitsgericht schon häufiger erlebt, wo die Anwälte dann im Beisein des Richters dem Protokollführer den Vergleich diktiert haben. Das wird dann häufig einfach zwischen zwei Güteverhandlungen reingeschoben. So ist dann sichergestellt, dass bei einem solchen Vergleich keine ALG I-Sperre droht, da es sich um einen gerichtlichen Vergleich handelt. So braucht man nicht erst die Güteverhandlung abzuwarten, sondern kann vorher den Vergleich abschließen.

Gerade im vorliegenden Fall sollte man auf einen gerichtlich protokollierten Vergleich bestehen, da der AG fristlos gekündigt hat. Andernfalls wäre zu befürchten, dass die AfA doch eine Sperre verhängt (je nach Bearbeiter).

Eins verstehe ich nicht, warum zweiter Gütetermin?


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

-- Editiert am 10.10.2010 20:41

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Annakatharina
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 3x hilfreich)

es gab noch keinen gütetermin. der ist immer wieder verschoben wurden.und jetzt kann der gegenanwalt nicht.
also eingestellt werd ich bestimmt nicht mehr. die sollen mir jetzt eine fristgemäße kündigung geben und eine abfindung.und ich hoffe das werden die anwälte in der vergleichsverhandlung außer gericht erörtern und dann zum gütetermin wir das alles gedeckelt.
ich bin ja im moment krank geschrieben

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
also eingestellt werd ich bestimmt nicht mehr.


Gerichtlich kann man eine Weiterbeschäftigung durchsetzen.

Und nur diese Durchsetzungsmöglichkeit bewirkt, dass Ihr AG Ihnen überhaupt einen Vergleich anbietet. Denn wenn diese Weiterbeschäftigung durchgesetzt wird, hat er größere Probleme. Wenn er beispielsweise schon Ersatz eingestellt hat, muss er zwei Leute vertragsgemäß beschäftigen . Zusätzlich muss Ihr Gehalt nachzahlen.

Wenn man von vornherein zeigt, dass man gar nicht mehr weiterbeschäftigt werden will (was ich in Ihrem Fall vermute), hat man gleich einen ungünstigen Standpunkt bei Vergleichsverhandlungen.

Das ist zugegebenermaßen alles etwas widersinnig, ist aber eben die Folge davon, dass es in Deutschland kein Abfindungsrecht gibt, sondern "nur" ein Kündigungsschutzrecht.

Versuchen Sie daher in der Güteverhandlung nicht zu zeigen,dass Sie an einer Weiterbeschäftigung nicht wirklich interessiert sind, häufig brauchen Sie bei einem Gütetermin auch gar nicht dabei zu sein.


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Annakatharina
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 3x hilfreich)

das schlimme ist das ich noch nicht einmal weiss, wann der gütetermin ist und vor ende oktober wird das nicht.
was kann ich tun wenn ich jetzt eine neue arbeit in aussicht habe. annehmen oder absagen. wie ist eure meinung dazu.
zu hause drehe ich bald durch

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

Du schreibst doch selber:
"also eingestellt werd ich bestimmt nicht mehr."

Dann dürfte die Antwort auf deine letzte Frage doch klar sein, oder?

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0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Annakatharina
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 3x hilfreich)

also arbeit annehnem. und sich über eine abfindung einigen.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

Zitat:
also arbeit annehnem. und sich über eine abfindung einigen.


Jein,

auch wenn man eine neue Arbeitsstelle gefunden hat, kann man die Klage einfach laufen lassen. Man muss sich erstmal nicht einigen, denn selbst nach einer stattgegebenen Klage können Sie einen Antrag gemäß §12 KSchG bei Gericht stellen.

Da der AG Sie ja nicht mehr beschäftigen will, braucht er von einer neuen Stelle erstmal auch gar nichts zu wissen. Seine Angebote fallen höchstwahrscheinlich niedriger aus, wenn er von der neuen Anstellung erfährt. Die Gründe, welche ihn zu der Abfindungslösung bewegen, sind dann für ihn nicht mehr gegeben, denn die Weiterbeschäftigung und weitere größere Lohnnachzahlungen hat er dann nicht mehr zu befürchten.


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

-- Editiert am 12.10.2010 07:56

0x Hilfreiche Antwort

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