fristlose Kündigung wegen Einbruch

26. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)
fristlose Kündigung wegen Einbruch

Hallo,

ich habe eine Frage zur fristlosen Kündigung.

Es wurde in eine von mir vermietete Garage eingebrochen. Der Mieter möchte mir nun eine fristlose Kündigung schicken und wird sich dabei darauf berufen, dass ich Ihm vorher gesagt habe, dass in die Garage seit ich Sie habe nicht eingebrochen wurde und, dass das auch beim Voreigentümer der Garage nicht eingebrochen wurde. Diese Information habe ich auch vom Voreigentümer erhalten.

Im Mietvertrag steht zudem, dass es keine mündlichen Nebenarbeiten gibt und dass Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen.

Kann die o.g. Behauptung, die ich, ohne es besser zu wissen, gemacht habe § 543 Abs. 1 BGB erfüllen?

Viele Grüße

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
schorlepower
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 37x hilfreich)

Hallo Wolfe9,

das eine hat ja erst mal mit dem anderen gar nichts zu tun.
Nur weil bisher noch nie eingebrochen wurde, gilt das ja nicht automatisch für die Zukunft.

Für eine fristlose Kündigung ist daher überhaupt keine Grundlage gegeben.
Eine fristgerechte Kündigung ist natürlich immer möglich - analog den Vereinbarungen des MIetvertrages.

Ich würde das so genau dem Mieter mitteilen, falls er wirklich eine Kündigung schickt.

Gruß
schorlepower

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#2
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Das es wegen dem Einbruch nicht keine fristlose Kündigung geben kann, ist klar.

Aber der wird sich ja auf meine Behauptung stützen, dass dort seit ich die Garage habe, noch nie eingebrochen wurde. Das stimmt ja auch. Zudem hab ich aber das wiedergegeben, was mit der vorherige Eigentümer gesagt hat. Das war eben, dass bei ihm auch noch nie eingebrochen wurde. Das stimmt, wie sich nun später heraus gestellt hat nicht.

Sie berufen sich daher auf falsche Angaben, wegen denen das Mietverhältnis zustande gekommen sei. Klingt wie eine Abwägung nach 543 BGB, oder?

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#3
 Von 
Baldwin123
Status:
Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Na dann mussder Vormieter ja nur bestätigen, dass du von den Einbrüchen vor deiner Zeit nichts wusstest.

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#4
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
Sie berufen sich daher auf falsche Angaben, wegen denen das Mietverhältnis zustande gekommen sei. Klingt wie eine Abwägung nach 543 BGB, oder?

Es liegt nicht an den Angaben sondern Abs 1:

Zitat:
Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Keiner kennt hier die Verhältnisse vor Ort, bei einer Garage am Haus ist meist nicht davon aus zu gehen, das sich ein Einbruch so schnell wiederholt, also dürfte die Fortsetzung des Mietverhältnis keine Zumutung sein.
Im anderen Falle, sollte die Garage eben eine Standort besitzen, wo nicht in direkt geschützten Bereich ist, kann man jedoch ausgehen, das sich solche Einbrüche wiederholen.
Damit müsste der Vermieter eben dann Vorkehrungen treffen, das die Tore / Fenster am Objekt einbruchssicher sind, auch die Schlösser dazu, so was kostet halt schon einmalig einen Batzen Geld, jedoch fällt damit die Unzumutbarkeit weg.

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#5
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Ich habe dem Mieter vorgeschlagen, dass ich Ihm einen großen Stahlriegel verbaue. Der trägt zur Sicherheit bei. Er meint jedoch, dass würde aus seiner Sicht nichts bringen.

Reicht es, wenn ich das angeboten habe?

Laut dem Mieter wären in dem Haus daneben Junkies drin und würden dort immer rum schnüffeln. Hatte die Garage vorher aber 5 Monate und es wurde nie eingebrochen.

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#6
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
Ich habe dem Mieter vorgeschlagen, dass ich Ihm einen großen Stahlriegel verbaue. Der trägt zur Sicherheit bei. Er meint jedoch, dass würde aus seiner Sicht nichts bringen.

Das ist auch kein Einbruchsschutz, denn einfache Blechtore bringen nichts.
https://www.tor7.de/news/gepruefte-einbruchsicherheit-fuer-garagentore
Mal ein Hinweis was da geschrieben wird. Ein Tor mit zertifiziertem Schutz fängt halt bei mitte 2000 € je nach Größe an.
Oder ein Umbau des Tores durch einen Fachbetrieb, welche auch eine Schutzklasse garantiert. Der Stahlriegel ist in der Tat eine Lachnummer für Einbrecher.
Zitat (von Wolle9):
Hatte die Garage vorher aber 5 Monate und es wurde nie eingebrochen.

Na die Umgebung kann sich ändern, dann muss mal als Vermieter eben auch reagieren.

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#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
Das war eben, dass bei ihm auch noch nie eingebrochen wurde. Das stimmt, wie sich nun später heraus gestellt hat nicht.

Stellen wir mal fest: Vermieter sagt Mieter, hier ist noch nie eingebrochen worden. Auch beim Voreigentümer nicht. Jetzt findet Mieter heraus, dass dies nicht stimmt. Dass der Mieter sauer ist, kannst du schon verstehen, oder? Du hast ihn angelogen. Ob absichtlich oder nicht, kann der Mieter nicht beurteilen. Aber Fakt bleibt, dass du die Unwahrheit gesagt hast.

Wenn der Mieter den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten möchte, so müsste er beweisen, dass du absichtlich gelogen hast. Ob er das kann, wird man hier im Forum nicht beurteilen können. Wenn er es kann, dann wird auf dich jedoch nicht nur die Anfechtung des Mietverhältnisses zukommen. Dann geht es eventuell auch noch um Schadensersatz.

Zitat (von Wolle9):
Reicht es, wenn ich das angeboten habe?
Inwiweit erhöht das Angebot die Sicherheit der Garage, solange du es nicht durchführst?

Der Mieter müsste für eine fristlose Kündigung nachweisen, dass ein Festhalten an der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Da wird es auch auf die Länge der Kündigungsfrist ankommen und die Wahrscheinlichkeit, dass ein erneuter, erfolgreicher Einbruch stattfindet. Letzteres hast du selber in der Hand.

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#8
 Von 
Baldwin123
Status:
Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Nun, da die Garage ja sicherlich abgeschlossen war, müsste der Einbruch doch auch die ein oder andere Beschädigung hinterlassen haben?
Wurde das bereits behoben?

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#9
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Gelogen habe ich nicht. Bei mir wurde ja noch nie eingebrochen. Der Verkäufer hat mir vor dem Verkauf auch mitgeteilt, dass bei Ihm nicht eingebrochen wurde. Ich habe also all das wiedergegeben wovon ich selbst auch überzeugt war. Arglistige Täuschung sieht anders aus.

Wie soll ich denn einen metallriegel einbauen, wenn der aktuelle Mieter mich nicht in die Garage lässt? Mehr als anbieten kann ich es nicht. Sonst wäre ich schnell im Hausfriedensbruch drin.

Zur Beschädigung hat er nichts geschrieben. Er meinte nur, er will mich darüber informieren und schickt mir irgendwann noch die Fallnummer der Polizei.

-- Editiert von Wolle9 am 26.03.2017 16:27

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#10
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Mit welcher Frist darf dein Mieter denn ordentlich kündigen? 30 Tage? Und die Garage kostet wieviel?

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#11
 Von 
Baldwin123
Status:
Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):


Zur Beschädigung hat er nichts geschrieben. Er meinte nur, er will mich darüber informieren und schickt mir irgendwann noch die Fallnummer der Polizei.


Er ist aber verpflichtet dir die entstandenen Mängel anzuzeigen. Unterlässt er die Mängelanzeige, schließt das ein Kündigungsrecht nach §543 Abs. 3 Satz 1 aus.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Baldwin123
Status:
Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):


Sie berufen sich daher auf falsche Angaben, wegen denen das Mietverhältnis zustande gekommen sei. Klingt wie eine Abwägung nach 543 BGB, oder?


Das klingt für mich eher nach §123, Anfechtung wegen Täuschung. Das wäre dann aber keine fristlose Kündigung, sondern der ganze Vetrag wäre ungültig, das ist schon ein Unterschied. Die Täuschung müsste aber erst mal beweisen werden.

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#13
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Zitat (von Baldwin123):
Das klingt für mich eher nach §123, Anfechtung wegen Täuschung.


Das müsste ja dann aber wider besseres Wissens geschehen sein. Das ist es ja nicht. Arglistig hab ich ja nicht gehandelt. Hab mich halt auf das Wort des Verkäufers verlassen.

Zitat (von Baldwin123):
Unterlässt er die Mängelanzeige, schließt das ein Kündigungsrecht nach §543 Abs. 3 Satz 1 aus.


Er halt nur gesagt, dass es einen Einbruch gab. Von Schäden hat er nichts gesagt. Würde die aber auch beseitigen, wenns so wäre.

Er beruft sich bei der Kündigung ja aber ohnehin auf die Behauptung, dass nicht eingebrochen wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Baldwin123
Status:
Schüler
(462 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):


Das müsste ja dann aber wider besseres Wissens geschehen sein. Das ist es ja nicht. Arglistig hab ich ja nicht gehandelt. Hab mich halt auf das Wort des Verkäufers verlassen.

Eben. Und wenn dem so ist, wird man auch nichts anderes beweisen können.


Zitat:

Er halt nur gesagt, dass es einen Einbruch gab. Von Schäden hat er nichts gesagt. Würde die aber auch beseitigen, wenns so wäre.


Wenn der Einbruch keine Schäden hinterlassen hat, war die Garage entweder nicht verschlossen, oder man gelangt anderweitig in die Garage, ohne dabei Tor oder Schloss beschädigen zu müssen.
Im ersten Falle wäre der Mieter selbst schuld, im zweiten Falle wäre die Garage nicht ausreichend einbruchsicher, und das wäre dann in der Tat ein Mangel. Aber hier würde dann auch wieder der Grundsatz "gemietet wie gesehen" greifen.

Zitat:
Er beruft sich bei der Kündigung ja aber ohnehin auf die Behauptung, dass nicht eingebrochen wurde.


Ich habe Schwierigkeiten damit, dass ein irgenwann mal vorangegangener Einbruch überhaupt einen Mangel darstellen soll. Wie lässt sich das denn sinnhaft begründen?

-- Editiert von Baldwin123 am 26.03.2017 17:09

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