fristlose Kündigung durch den Vermieter aus folgenden Gründen

19. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Chillaa
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)
fristlose Kündigung durch den Vermieter aus folgenden Gründen

Hallo Leute,

mein Fall ist etwas kompliziert, aber ich werde versuchen ihn so gut wie Möglich zu schildern.
Mein Freund und seine ehemalige Mitbewohnerin haben einen gemeinsamen Mietvertrag. Die Mitbewohnerin ist bereits ausgezogen und der Vermieter wurde davon telefonisch informiert. Des weiteren wurde eine Erlaubnis zur Untervermietung des freigewordenen Zimmern erbeten die auch gegeben wurde. Einige Tage später kam dann die Bestätigung des Vermieters die folgende Punkte beinhalten:
- Mitbewohnerin hat die Wohnung bereits verlassen
- Regelung über Kaution und Nebenkosten
- Erlaubnis zur Untervermietung eines Wohnraums
- Das Schreiben soll innerhalb von 5 Tagen mit den Unterschriften beider Parteien an den Vermieter zurückgesendet werden
- Angabe der neuen Adresse der ehemaligen Mitbewohnerin.

Der freie Wohnraum wurde an mich untervermietet da ich mich sowieso jeden Tag in der Wohnung meines Freundes aufhielt.
Nun ist es so dass mein Freund einige Tage bevor das Schreiben des Vermieters eintraf aus Gesundheitlichen Gründen einen längeren Klinikaufenthalt in einer anderen Stadt antrat.
Da ich keine Post erwartete, habe ich diesen Brief erst Tage später gesehen und meinen Freund kontaktiert der mich bat ihn zu öffnen und die Unterschrift der ehemaligen Mitbewohnerin einzuholen und ihm das Schreiben zuzuschicken um selber zu unterschreiben, damit das Schreiben baldmöglichst an den Vermieter zurückgeschickt werden kann. Es dauerte noch einige Tage die Unterschrift der ehemaligen Mitbewohnerin einzuholen das diese keine Zeit hatte.
Als dann das Schreiben bei meinem Freund eintraf war die o.g. Frist von 5 Tagen bereits verstrichen. Der Vermieter wurde telefonisch von meinem Freund kontaktiert um ihm zu versichern das Schreiben noch am selben Tag per Post abzusenden. Er erwähnte auch das die ehemalige Vermieterin ihre neue Adresse nicht aushändigen lassen möchte.

Drei Tage nach diesem Telefonat erhielt mein Freund per Boten und Einschreiben eine fristlose Kündigung der Wohnung.
Grund sei dass es keine schriftliche Kündigung der ehemaligen Mitbewohnerin gibt, deren Adresse nicht angegeben wurde und das Schreiben noch nicht eingetroffen sei. (Es muss noch am selben Tag der fristlosen Kündigung eingetroffen sein)
Des weiteren erklärt er die Erlaubnis zur Untervermietung aus den vorher genannten Gründen für unwirksam und kündigt das Mietverhältnis fristlos wegen unerlaubter Untervermietung an mehrere Parteien. (Ich bin die einzige Untermieterin und wohne derzeit alleine in dieser Wohnung)

Nun zu meinen Fragen.

1. Bedarf es einer schriftlichen Kündigung der ehemaligen Mitbewohnerin wenn ein Schreiben mit allen nötigen Unterschriften existiert, die deren Auszug und die Regelung über Kaution und Nebenkosten beinhalten?

2. Darf der Vermieter von seiner Erlaubnis zur Untervermietung zurücktreten weil das Schreiben nicht innerhalb der o.g. Frist bei ihm eintraf, obwohl das telefonisch abgeklärt war?

3. Darf der Vermieter aus o.g. Gründen fristlos Kündigen?

4. Darf der Vermieter fristlos Kündigen während der Hauptmieter einen längeren Klinikaufenthalt in einer anderen Stadt hat?

5. Was können wir bzw. mein Freund jetzt tun?

Wir sind gerade richtig schockiert über die Kündigung und wären über jede Hilfe und Informationen zu unserem Fall dankbar.

Viele Grüße
Chillaa

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77 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Der Mieter hat eine fristlose Kündigung erhalten. Die genannten Gründe reichen dafür meiner Meinung nach nicht aus. Denn normalerweise muss wegen § 543 (3) BGB vorher eine Abmahnung erfolgen, auf die nur in besonderen Fällen verzichtet werden kann. Einen solchen sehe ich hier nicht.

Das alleine wäre jedoch ein schlechter Hinweis. Denn dies Schreiben wird man mindestens als Abmahnung verstehen können. Und dann muss man halt feststellen, ob die ungenehmigte Untervermietung als Kündigungsgrund ausreicht. Wahrscheinlich eher nicht, da der Mieter Anspruch auf diese Untervermietung hat. Aber das ist eine sehr wage Einschätzung, da hier diverse Nebenumstände eine Rolle spielen (ein alter Hauptmieter ausgezogen, ist der immernoch Mieter? , anderer Hauptmieter aktuell abwesend ...)

Daher würde ich raten, entweder eine einvernehmliche Einigung zwischen allen Parteien zu erreichen oder einen Anwalt aufzusuchen. Der müsste dann das Wirrwarr aufdröseln und versuchen herauszubekommen, wie denn aktuell die Rechtsverhältnisse aussehen.

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#2
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Hier ist ziehmlich viel denkbar, von dumm gelaufen bis alles halb so wild.

Man müsste dieses Schreiben
im Detail kennen und zu deinem Fall was zu sagen

Zitat (von Chillaa):
Einige Tage später kam dann die Bestätigung des Vermieters die folgende Punkte beinhalten:

kannst das scannen und verlinken?

Problem ist folgendes: Natürlich kann der Vermieter euch deswegen nicht kündigen, aber
wenn der alte Mietvertrag mit der Mitbewohnerin endet, muss euch der Vermieter keinen neuen anbieten.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#3
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 627x hilfreich)

@cauchy

da der Mieter Anspruch auf diese Untervermietung hat.

Evtl der ganze Mieter, aber auf keinen Fall ein Halbmieter.

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von werner_r):
@cauchy

da der Mieter Anspruch auf diese Untervermietung hat.

Evtl der ganze Mieter, aber auf keinen Fall ein Halbmieter.

Nochmal zur Klarstellung: Das war nur eine wirklich wage Einschätzung, die keinesfalls Grundlage für ein rechtliches Vorgehen sein sollte. Mit ist viel zu unklar, wer denn aktuell überhaupt Mieter ist. Diese Einschätzung sollte maximal rechtfertigen, dass eine rechtliche Beurteilung durch einen Anwalt nicht von vornherein nutzlos ist.

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#5
 Von 
Chillaa
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank schon mal für eure Antworten.

Das Schreiben kann ich momentan leider nicht scannen und verlinken aber ich zitiere:

"Sehr geehrter Herr X,

ich habe durch meinen Mann erfahren, dass Frau Y die og. Wohnung zum xx.xx.xxxx bereits verlassen hat.
Ihnen wurde von Frau Y die Kaution übertragen und sie treten für alle eventuelle Verbindlichkeiten -z.B. aus den Nebenkostenabrechnungen von 2016 und 2017 - von Frau Y ein.
Sie erhalten das Recht, einen Wohnraum für eine Person als Untermieter zu vermieten. Sie erkennen an, dass für eventuelle Schäden durch den Untermieter Sie als Hauptmieter verantwortlich sind. Sie verpflichten sich den Untermietvertrag mit dem eventuellen Ende des Hauptmietverhältnisses ebenfalls zu beenden.

Bitte senden Sie mir dieses Schreiben mit Ihrer und Frau Y Unterschriften, sowie der jetzt gültigen Adresse von Frau Y innerhalb von 5 Tagen zurück. "

Ist dieses Schreiben gültig obwohl es nach der Frist von 5 Tagen eingetroffen ist?

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119634 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Chillaa):
Bitte senden Sie mir dieses Schreiben mit Ihrer und Frau Y Unterschriften, sowie der jetzt gültigen Adresse von Frau Y innerhalb von 5 Tagen zurück. "

Zum einen ist das eine Bitte, also nichts verbindliches.
Zum anderen "Frist von 5 Tagen" nach was? Nach Zugang inder Wohnung? Nach Erhalt im Kramkenhaus? Nach dem er den Untermieter gefunden hat? Nach dem man ... ?

Abgesehen davon dürfte ein Frist von 5 Tagen zu kurz sein.



Ich sehe sowohl die Kündigung als auch eine Abmahnung als unberechtigt und damit nichtig an.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Chillaa
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Es beruhigt mich sehr das zu hören.

Wie kann man denn dieses Schreiben rechtlich sehen?
Wird es als Aufhebungsvertrag von Frau Y anerkannt?
Ist mein Freund Herr X damit alleiniger Hauptmieter?
Ist die Erlaubnis für die Untervermietung nun rechtskräftig?

Wie sollen wir denn nun darauf reagieren?
Wäre es jetzt klug einen Anwalt einzuschalten oder reicht es Wiederspruch einzulegen?

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#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von Chillaa):
Wird es als Aufhebungsvertrag von Frau Y anerkannt?
Ist mein Freund Herr X damit alleiniger Hauptmieter?
Ist die Erlaubnis für die Untervermietung nun rechtskräftig?


Ja
Ja
Ja

Zitat (von Chillaa):
Wie sollen wir denn nun darauf reagieren?


Der Kündigung widersprechen, schriftlich und den Zugang nachweisbar gestalten.
Sprich Einschreiben, oder persönlich mit neutralem Zeugen einwerfen oder übergeben.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Chillaa
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok Super, so etwas habe ich mir schon gedacht.

Nun stellt sich mir nur noch eine Frage. Frau Y war nicht einverstanden Ihre neue Adresse preiszugeben. Dies nutzt der Vermieter als Grund für die Unwirksamkeit des oben zitierten Schreibens. Gerade habe ich gelesen dass Frau Y bei Auszug die neue Adresse angeben muss. Kann dies nachträglich geschehen?

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#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Ich würde schreiben,

Zitat:
Lieber VM,

der guten Ordnung halber widerspreche ich der mit Schreiben vom .... ausgesprochenen fristlosen Kündigung.

MfG
Der Mieter


Mehr nicht, kein Wenn, kein Aber, keine Begründung. Und alles bitte per Einwurf-Einschreiben, damit es auch nachweisbar ankommt. :)

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

ich bin mir nicht sicher, ob der Wechsel der Mieter danach zustande kam.

ich würde dem vm daher mal abseits des rechtsweges schreiben und es mal ganz nett versuchen:

Lieber VM,

ich entschuldige mich in aller Form, dass ich auf Ihre nett gemeintes angebot vom aus folgenden Gründen nicht innerhalb der von Ihnen gewünschten Frist eingehen konnte, krankenhaus etc und sso. aber ich möchte sie daraufhinweisen, dass ich mich nach meiner Genesung und Rückkehr sofort bei Ihnen gemeldet habe und unverzüglich um Ihr Anliegen gekümmert.
ich möchte Sie bitten das entsprechend zu berücksichtigen, Honig, bart, blabala und bitte Sie um ihr einverständnis,
das Mietverhältnis wie geplant mit mir und meiner Freundin ...

so halt.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#12
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

@Akkarin

Hast wohl den Holzknüppel im anderen Thread vergessen?

Ne so was wie in #11 würde ich niemals rausschicken.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Chillaa
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Mein Freund Herr X wird Voraussichtlich einen Krankenhausaufenthalt von sechs Monaten haben.
Der Vermieter weiss das jedoch nicht.
Ich werde bis zu seiner Rückkehr alleine in der Wohnung leben.
Das sollte dem Vermieter wohl unverzüglich mitgeteilt werden.

Weshalb sollte denn beim Wiederspruch kein Grund genannt werden?
Kann ich das Wiederspruch Schreiben mit einem neutralen Zeugen einwerfen oder darf das nur der Hauptmieter?

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#14
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
@Akkarin

Hast wohl den Holzknüppel im anderen Thread vergessen?



Noe, der Vermieter hier ist doch nur angepisst, weil seine Mieter nicht springen, wenn er "5Tage" schreibt, meint er auch 5 Tage.

Unabhängig davon das Unsinn ist, glaube ich dass hier das Mietverhältnis mit "Honig" am leichtesten zuretten ist.

Bißchen hofieren und der ist wieder zufrieden und darf von Vermieters Gnaden Gutes tun

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Chillaa):
Mein Freund Herr X wird Voraussichtlich einen Krankenhausaufenthalt von sechs Monaten haben.
Der Vermieter weiss das jedoch nicht.
Ich werde bis zu seiner Rückkehr alleine in der Wohnung leben.


Das ist absolut OK, Sie sind ja Untermieterin (mit Erlaubnis) und können dort auch bleiben. Mit oder (was ich bevorzugen würde) ohne Honig.

Der VM wird sich jetzt auch wieder beruhigt haben, da das Erwünschte wohl mittlerweile eingedrudelt ist.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Chillaa
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)



Noe, der Vermieter hier ist doch nur angepisst, weil seine Mieter nicht springen, wenn er "5Tage" schreibt, meint er auch 5 Tage.


Während des Telefonats als mein Freund dem Vermieter versichert hat das Schreiben noch am selben Tag loszuschicken, fragte der Vermieter ob mein Freund denn nicht lieber ausziehen möchte, da er schon einen Mietinteressenten für diese Wohnung hätte.
Mein Freund verneinte das und teilte dem Vermieter mit dass er schon einen Untermieter habe.

Ich vermute dass der Vermieter bei Neuvermietung mehr Mieteinnahmen erzielen könnte und uns deswegen loswerden möchte.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Diesmal bin ich eher auf Akkarin Seite was die Wortwahl im Schreiben angeht.

Aber: für mich ist immer noch unklar, ob der Mietvertrag gekündigt ist.

HvS schätzt das das Genehmigungsschreiben wegen der s.M.n zu kurzen Frist als unwirksam an.

Treten wir dieser Meinung bei, dann ist aber das Schreiben insgesammt unwirksam, zumal eine der darin genannten Bedingungen für die Änderung des Vertrages bis jetzt nicht erfüllt ist. Rosinenpickerei wird wohl kein Gericht mitmachen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der vermeindliche Wille des Vermieters erforscht und die lediglich zu kurze Frist gerügt wird.

Dann müsste man allerdings die drei Fragen jeweils mit nein beantworten.

Zitat (von Chillaa):
Ich werde bis zu seiner Rückkehr alleine in der Wohnung leben.
Na klar, und immer schön weiter Oel ins Feuer gießen.

Hast Du das
Zitat (von Akkarin):
der Vermieter hier ist doch nur angepisst, weil seine Mieter nicht springen, wenn er "5Tage" schreibt, meint er auch 5 Tage.
nicht gelesen, willst Du die Verärgerung noch steigern?

Wobei ich mir noch nicht mal sicher bin, ob es sich bei den 5 Tagen um eine Ablauffrist handelt oder nur um ein zeitlich befristetes Angebot unter Abwesenden, welches innerhalb von 5 Tagen - und damit länger als im BGB vorgesehen - angenommen werden kann.

Wer ist Vermieter, der Mann, die Frau oder gar beide? Das Schreiben ist aus der Feder der Frau.

Ich glaube, hier ist auf beiden Seiten einiges rechtlich unklar, sodass auch ich dazu rate, zunächst mit dem Vermieter ein Gespräch zum Zwecke der einvernehmlichen Klärung zu führen und wenn das nichts bringt, eine Anwalt einzuschalten.

Zitat (von Akkarin):
Problem ist folgendes: Natürlich kann der Vermieter euch deswegen nicht kündigen, aber
wenn der alte Mietvertrag (123recht.net Tipp: Mietvertrag Wohnung ) mit der Mitbewohnerin endet, muss euch der Vermieter keinen neuen anbieten.
ist m.E. ein ebenfalls zentraler Punkt der im Focus stehen sollte.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Chillaa
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):

Aber: für mich ist immer noch unklar, ob der Mietvertrag gekündigt ist.

Der Mietvertrag wurde nicht gekündigt.

Zitat (von Sir Berry):
Na klar, und immer schön weiter Oel ins Feuer gießen.
Berry

Die Umstände sind wie sie sind. Was meinst du damit, Öl ins Feuer zu gießen?

Zitat (von Sir Berry):

HvS schätzt das das Genehmigungsschreiben wegen der s.M.n zu kurzen Frist als unwirksam an.

Treten wir dieser Meinung bei, dann ist aber das Schreiben insgesammt unwirksam, zumal eine der darin genannten Bedingungen für die Änderung des Vertrages bis jetzt nicht erfüllt ist. Rosinenpickerei wird wohl kein Gericht mitmachen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der vermeindliche Wille des Vermieters erforscht und die lediglich zu kurze Frist gerügt wird.

Was bedeutet denn s.M.n?
Kann man denn von Bedingungen für die Änderung des Vertrages sprechen?

Zitat (von Sir Berry):

Wer ist Vermieter, der Mann, die Frau oder gar beide? Das Schreiben ist aus der Feder der Frau.

Vermieterin ist die Frau, jedoch kümmert sich der Mann um alles was die Wohnung betrifft. Alles was die Vermieterin tut ist lediglich ihre Unterschrift auf notwendige Dokumente zu setzen. Soweit ich weiss war sie nichtmal bei Vertragsabschluss dabei.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 627x hilfreich)

Es ist ziemlich ungewöhnlich, dass ein fristlose Kündigung so völlig grundlos kommt.
Da gibt es doch noch eine Vorgeschichte.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Chillaa
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von werner_r):
Es ist ziemlich ungewöhnlich, dass ein fristlose Kündigung so völlig grundlos kommt.
Da gibt es doch noch eine Vorgeschichte.

Hallo werner_r,
soweit ich weiss gibt es keine Vorgeschichte.
Wie bereits erwähnt vermute ich dass der Vermieter bei Neuvermietung mehr Miete verlangen kann. Immerhin fragte er meinen Freund bereits ob er nicht lieber ausziehen möchte, da der Vermieter bereits einen Mietinteressenten habe.
Nachdem die Erlaubnis für die Untervermietung eintraf, ließ ich das Klingelschild durch die Hausverwaltung ändern.
Ich habe einen Doppel Nachnamen. Eventuell ist der Vermieter deshalb der Meinung dass die Wohnung an mehr als nur eine Person untervermietet wurde und ist deshalb verärgert.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Chillaa):
Der Mietvertrag wurde nicht gekündigt.
Somit haben wir den ersten feststehenden Fakt und können uns folglich darauf beschränken, wie mit dem Vertrag und der Vertragsänderung umzugehen ist.

Zitat (von Chillaa):
Die Umstände sind wie sie sind. Was meinst du damit, Öl ins Feuer zu gießen?

Nee, keineswegs sind die Umstände so wie Du sie siehst. Du hast derzeit in der Wohnung nichts zu suchen, was einem Mietverhältnis vergleichbar ist. Denn der Vermieter hat zuletzt klar kommuniziert, keine Untervermietung. Das wäre unter Umständen gerichtlcih angreifbar, aber nicht durch Besetzung. Erst recht verschaffen, dann handeln - nicht umgekehrt. Durch Deine nichtberechtigte Nutzung sorgst Du für weitere anhaltende Verärgerung. Was hast Du an nein nicht verstanden?

Zitat (von Chillaa):
Was bedeutet denn s.M.n?
Seiner Meinung nach

Zitat (von Chillaa):
Kann man denn von Bedingungen für die Änderung des Vertrages sprechen?
Könnte man durchaus so sehen. Werden die Bedingungen erfülllt, ändert sich der Vertrag. Bei Nichterfüllung nicht.
Wobei die fehlende Rechtskunde des Vermieters deutlich wird, da er ohne Einvernehmen mit der anderen Mieterin eigentlich nicht handel kann

Zitat (von Chillaa):
Vermieterin ist die Frau,
Ok, auch dass ist klargestellt.

Zitat (von werner_r):
Es ist ziemlich ungewöhnlich, dass ein fristlose Kündigung so völlig grundlos kommt.
Da gibt es doch noch eine Vorgeschichte.
Eine Vermutung, die ich teile.

Umso mehr wird es wohl darauf ankommen, das Ganze Schritt für Schritt formaljuristisch abzuklären, beginnend mit dem weiteren Schicksal des Mietvertrages.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Nach wie vor würde ich so agieren wie in #10 beschrieben, alles andere halte ich für unnötigen Wind aufwirbeln.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Chillaa
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):

Nee, keineswegs sind die Umstände so wie Du sie siehst. Du hast derzeit in der Wohnung nichts zu suchen, was einem Mietverhältnis vergleichbar ist. Denn der Vermieter hat zuletzt klar kommuniziert, keine Untervermietung. Das wäre unter Umständen gerichtlcih angreifbar, aber nicht durch Besetzung. Erst recht verschaffen, dann handeln - nicht umgekehrt. Durch Deine nichtberechtigte Nutzung sorgst Du für weitere anhaltende Verärgerung. Was hast Du an nein nicht verstanden?

Erst als die Erlaubnis zur Untervermietung eintraf, zog ich in die Wohnung ein.
Ich konnte doch nicht wissen dass diese Erlaubnis evtl. unwirksam ist.
Mit den Umständen meinte ich dass mein Freund die nächsten sechs Monate im Krankenhaus verbringt und ich deshalb alleine in der Wohnung bin.
Ist denn das oben zitierte Schreiben des Vermieters mit Sicherheit unwirksam obwohl von allen Beteiligten Parteien (Herr X, Frau Y und Vermieterin) die Unterschriften darauf vorliegen.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Chillaa):
Mit den Umständen meinte ich dass mein Freund die nächsten sechs Monate im Krankenhaus verbringt und ich deshalb alleine in der Wohnung bin.


Und auch das könnten Sie machen, wenn Sie nicht schon Untermieterin wären. Dann würden Sie halt die Wohnung hüten. Das kann keiner verbieten, auch wenn man hin und wieder mal möchte ...

Und nun Hand aufs Herz ... waren da noch andere Unklarheiten, dass der/die VM(in) so reagiert?

Ich teile übrigens die Ansicht von HvS die Kündigung ist für die Tonne, aber der guten Ordnung halber würde ich ihr widersprechen. Alles andere würde ich unerwähnt lassen und abwarten, was weiter passiert.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119634 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
HvS schätzt das das Genehmigungsschreiben wegen der s.M.n zu kurzen Frist als unwirksam an.

Nö, im Gegelteil.
Genehmigungsschreiben gültig.
Kündigung / Abmahnung ungültig.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Ziel ist doch, dass ursprüngliche Schreiben wieder aus VM Sicht okay ist, das sollte man mit diesem Vermieter moeglichSt ohne Anwalte geschehen, sonst verrent man sich.
Entweder mit oder ohne Honig versuchen den Vermieter umstimmen.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
Erst als die Erlaubnis zur Untervermietung eintraf, zog ich in die Wohnung ein.
Ich konnte doch nicht wissen dass diese Erlaubnis evtl. unwirksam ist.


Was denn für eine Genehmigung. Unglaublich wie es hier durcheinander geht.

Wenn das Schreiben ( Kopie unten) gemeint war, ist es keine Genehmigung sondern ein Vorschlag der angenommen werden sollte.
Ein solcher Vorschlag kann ehr wohl befristet werden und genau das ist auch erfolgt.
Und wurde die Frist eingehalten, NEIN.
Also alles was da in dem Schreiben steht, ist nicht angenommen worden und somit wertlos.

Zitat:
"Sehr geehrter Herr X,

ich habe durch meinen Mann erfahren, dass Frau Y die og. Wohnung zum xx.xx.xxxx bereits verlassen hat.
Ihnen wurde von Frau Y die Kaution übertragen und sie treten für alle eventuelle Verbindlichkeiten -z.B. aus den Nebenkostenabrechnungen von 2016 und 2017 - von Frau Y ein.
Sie erhalten das Recht, einen Wohnraum für eine Person als Untermieter zu vermieten. Sie erkennen an, dass für eventuelle Schäden durch den Untermieter Sie als Hauptmieter verantwortlich sind. Sie verpflichten sich den Untermietvertrag mit dem eventuellen Ende des Hauptmietverhältnisses ebenfalls zu beenden.

Bitte senden Sie mir dieses Schreiben mit Ihrer und Frau Y Unterschriften, sowie der jetzt gültigen Adresse von Frau Y innerhalb von 5 Tagen zurück. "

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Ein solcher Vorschlag kann ehr wohl befristet werden und genau das ist auch erfolgt.


Na dann ... watt denn für ne Frist? 5 Tage ab WANN? Zugang, Verfassung, Weihnachten, Sylvester oder mein Geburtstag? Und deswegen ist die Frist auch für die Tonne. Das Schreiben allerdings ist kein Vorschlag sondern eine Genehmigung, das sehe ich wie HvS.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

An wen ist die Fristlose Kuendigung adressiert? an Mieter 1 Herr x und die ausgezogene Mieterin Frau x? Oder nur Herr x ?

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Chillaa
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Kündigung wurde an beide adressiert.

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