>fristl. Kündigung - Zutritt wegen Wasserschaden, Räumung in eigener Regie
Hallo Backpacker,
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Von daher sollte das mit dem Zugang schon in Ordnung gehen. '
das sehe ich auch so.
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Bleibt eben die Frage ob der Zustand in der Wohnung dann so ist dass man eine Wohnungsaufgabe vermuten kann. '
Bei Mietzeitende muss die Mieterin Ihnen wieder den unmittelbaren Besitz an der Wohnung einräumen. Die Rückgabepflicht umfasst die (vollständige) Räumung des Mietobjekts sowie die Rückgabe sämtlicher Schlüssel; sie ist praktisch das Spiegelbild der Überlassung des Mietobjekts an den Mieter nach
§ 535 BGB.
Solange die Mieterin noch im Besitz der Wohnungsschlüssel ist, können Sie nicht ungestört über die Räume verfügen. Es besteht die nicht nur theoretische Gefahr, dass die Mieterin Ihren (vermeintlichen) Entschluss, die Wohnung zu verlasen, revidiert und die Wohnung wieder in Besitz nehmen will. Solange Sie nicht den Besitz an der Wohnung wiedererlangt haben, liegt darin keine verbotene Eigenmacht der Mieterin gem.
§ 858 Abs. 1 BGB.
Von einer Rückgabe ist allenfalls dann auszugehen, wenn die Mieterin den Besitz durch Räumung der Wohnung
und Zurücklassen der Schlüssel aufgibt
und Sie die Mietsache in Besitz nehmen (OLG München, ZMR 1985, 298).
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Ich lasse den Zylinder tauschen und nach Bheben des Wasserschadens und der Ursache verlasse ich die Wohnung wieder und entferne unter Zeugen nichts. [...] '
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden, solange die Mieterin unmittelbar nach dem Austausch des Schlosses darüber informiert wird (Zettel im Briefkasten), warum Sie die Wohnung betreten haben und wo sie sich den neuen Wohnungsschlüssel abholen kann. Die Übergabe der Schlüssel darf nicht von der Erfüllung bestimmter Forderungen abhängig gemacht werden.
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Kann ich diese Tatsache des möblierten vermietens für mich nutzen? '
Nein, eine Besitzaufgabe bzw. Rückgabe tritt nur unter den o.g. Bedingungen ein.
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Sollte die Dame einen Anwalt nehmen und ich über diese bei Gericht wegen „verbotener Eigenmacht“ verklagt werden so muss ich die Wohnung zurückgeben und ev. Schadensersatz leisten. Richtig? '
Bis zum Zeitpunkt der Rückgabe bzw. Räumung durch den GV: ja.
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Wenn ich zu diesem Zeitpunkt schon die Räumungsklage habe, wie sieht es dann aus? '
Es spielt keine Rolle, ob der Mietvertrag beendet ist, die Mieterin mit der Rückgabe der Wohnung im Verzug ist oder ob Sie bereits ein Urteil auf Räumung und Herausgabe der Mietsache erwirkt haben. Selbst im letzten Fall kann die Mieterin gem.
§ 861 Abs. 1 BGB die Wiedereinräumung des Besitzes an der Mietsache verlangen.
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Den Klageantrag kann ich ja mit Ihrem Musterbrief parallel, bzw. vor Begehung wegen Wasserschadens und eventueller Räumung einreichen. '
Ja. Noch ein Hinweis am Rande: die Mieterin kann die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug unwirksam machen, wenn sie innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung der Räumungsklage die offenen Mietforderungen begleicht bzw. sich eine öffentliche Stelle dazu verpflichtet (
§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Mietforderungen umfassen hier lediglich die NKM incl. BK- Vorauszahlungen, nicht aber Forderungen aus BK- Abrechnungen, Schadensersatzforderungen o.ä.
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(wo liegen die Kosten bei 330 € Kaltmiete in etwa) '
Die Gerichtskosten können Sie z.B. <a href=http://www.gerichtskostenrechner.de/kostenrechner/gericht/index.html><font color=blue>
hier</font> ausrechnen. Der Streitwert der Räumung beträgt stets eine Jahresmiete (
§ 41 GKG). Da Sie nicht nur auf Räumung klagen, sondern auch auf Zahlung der rückständigen Mieten, müssen diese dem Streitwert zugeschlagen werden. Die Zahlungsklage kann i.Ü noch im lfd. Verfahren um weitere ausgebliebene Mieten erweitert werden.
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Reicht es wenn ich bei der ersten Begehung die Schäden mittel Zeuge und Foto aufnehme oder brauche ich einen Gutachter. '
Um einen weitere Schäden beziffern zu können, brauchen Sie nur einen entsprechenden Kostenvoranschlag eines Handwerkers. Es ist m.E. nicht problematisch, wenn Sie den Wasserschaden nutzen, um zugleich auch weitere Schäden festzustellen. Allerdings ist Ihr Zutrittsrecht zur Wohnung aus wichtigem Grund bei Abwesenheit des Mieters auf die Feststellung und Beseitigung des Wasserschadens und des Glasbruchs beschränkt. Weiten Sie es nicht allzu sehr aus.
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Die Forderungen aus Reparatur muss ich dann über ein Mahnverfahren versuchen reinzuholen oder? '
Schadensersatz wegen Verschlechterung der Mietsache oder unterlassenen Schönheitsreparaturen können im Regelfall erst nach Ablauf einer angemessene Nachfrist (mit Ablehnungsandrohung) geltend gemacht werden (
§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB). Hinsichtlich der Beseitiguung des Wasserschadens und des Glasbruchs ist eine derartige Fristsetzung entbehrlich. Es stellt sich aber noch die Frage, ob die Mieterin für die Schäden verantwortlich ist und dementsprechend auch haftet. M.E. sollten Sie zunächst nur auf Räumung und Zahlung der offenen Mieten klagen.
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Die Dame soll Ihm Treuhänderisch die Wohnungsschlüssel aushändigen und mich berechtigen alle sich noch in der Wohnung befindenden Gegenstände zu entsorgen. '
Die Idee finde ich gut, Ihnen wäre aber nicht wirklich geholfen, wenn die Mieterin ihrem Betreuer die Schlüssel nur treuhänderisch übergibt. Sie sollte den Betreuer vielmehr schriftlich bevollmächtigen, Ihnen - nachdem sie ihr persönliches Hab und Gut abgeholt hat - die Schlüssel zwecks Wohnungsübergabe auszuhändigen und erklären, dass sie ihr Eigentum an sämtlichen noch in der Wohnung befindlichen Sachen aufgibt. Die Eigentumsaufgabe entbindet Sie weitestgehend von Ihrer Obhutspflicht, die verbliebenen Gegenstände zumindest für einen gewissen Zeitraum einlagern zu müssen (Ausnahme: Müll und offensichtlich wertlose Sachen), die Sachen können also ümgehend dem Sperrmüll übergeben werden.
Wenn Sie im Gegenzug auf sämtliche(?) Forderungen aus dem Mietverhältnis verzichten wollen, wäre es sicher ein Angebot, dass die Mieterin bei klarem Verstand nicht ablehnen kann. Angesichts ihres Alters von 19 Jahren würde ich aber nicht ausschließen, dass sie nicht doch in Zukunft über pfändbares Vermögen verfügt. Der Schritt sollte daher gut überlegt sein. Man könnte sie auch nur von Teilen Ihrer Forderungen (z.B. Übernahme der Schönheitsreparaturen, Kosten des Räumungsgeschäfts o.ä.) freistellen.
MfG Gruwo
PS: Email geht gleich raus.
-- Editiert von Gruwo am 07.12.2005 15:36:12
von Gruwo am 07.12.2005 15:32
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