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frist bei fristloser kündigung?

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frist bei fristloser kündigung?

hallo
gibt es irgendeine frist bei einer fristlosen kündigung? zb. wann muss die kündigung beim mieter eingegangen sein, reicht es sie in den räumen des mieters abzulegen (hausfriedensbruch mal außenvor gelassen!!!), wie lange hat der mieter zeit die wohnung zu räumen?

darf der vermieter die wohnung auf eigene Faust räumen und die sachen des mieters versteigern lassen?


von julelena am 29.11.2005 11:22
Status: Frischling (9 Beiträge)
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>frist bei fristloser kündigung?
Hallo julelena,

bei einer fristlosen Kündigung gibt es meines Wissens keine Frist, die eingehalten werden muss. Ich denke, es ist üblich, dass der Vermieter den Mieter auffordert, die Wohnung innerhalb von drei Tagen zu räumen.

Im Streitfall muss der Vermieter den Zugang Kündigung beweisen (z.B. Zeuge oder Einschreiben). Hausfriedensbruch unberücksichtigt, würde das auch für das Ablegen des Kündigungsschreibens in der Wohnung gelten. Hier würde wohl die Zeugenvariante in Frage kommen - finde ich aber relativ absurd.

Der Vermieter darf die Wohnung nicht auf eigene Faust räumen. Erstmal zum Gericht und dort einen Räumungstitel holen und dann zum Gerichtsvollzieher, der die Wohnung räumt.

Gruss, JoKu


von joku am 29.11.2005 11:56
Status: Legende (464 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>frist bei fristloser kündigung?
wie lange dauert den so ein räumungstitel? der mieter will ende des jahres sowieso ausziehen!


von julelena am 29.11.2005 12:02
Status: Frischling (9 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>frist bei fristloser kündigung?
Julelena, dann mach nix und lass ihn ziehen.

Kommt billiger und geht schneller.

det11


von guest123-2034 am 29.11.2005 12:57
Status: Unsterblich (1985 Beiträge)
Userwertung:  3,0  von 5 (von 2 User(n) bewertet)

>frist bei fristloser kündigung?
Genau!
Gegen die Raumungsklage könnte der Mieter
Widerspruch einlegen und und ...
Außerdem spar das Geld für das Verfahren.

Evtl. lass den Mieter unterschreiben, dass er am Tag X ausziehen wird.(Bringt im Zweifelsfall nichts, könnte ihn aber ein wenig in Zugzwang bringen. Biete ihm ein
Stillhalteabkommen an.


von Odil am 29.11.2005 13:32
Status: Unsterblich (2191 Beiträge)
Userwertung:  2,5  von 5 (von 4 User(n) bewertet)

>frist bei fristloser kündigung?
Das Kündigungsschreiben mit begründung der fristlosen Kündigung ist unterschrieben per Einschreiben mit Rückschein
dem Mieter zuzusenden.
Achtung: Fristlos heisst,das auch ein entsprechender Grund (gesetzlich haltbar) vorliegt!
Fehlt die Kündigungsfrist dagegen nur im Mietvertrag oder ist eine
Option auf Fristlose Kündigung in ihm verankert (nicht Rechtsgültig!), so gilt die gesetzliche Kündigungsfrist.

In Ihrem Fall empfehle ich ein Mietaufhebungsvertrag zum
31.12. per Einschreiben mit Rückschein mit Begründung und Rückumschlag frei an Sie adressiert.
So können Sie rechzeitig erkennen,ob der Mieter tatsächlich zum Ende des Jahres auszihen möchte.


von Gast am 29.11.2005 18:12
Status: Philosoph (545 Beiträge)
Userwertung:  1,0  von 5 (von 2 User(n) bewertet)

>frist bei fristloser kündigung?
@julelena
irre ich mich, oder bist du nicht die mieterin? irgendwas wegen mietschulden hattest du mal,oder?

sunbee


von Sunbee 1 am 29.11.2005 18:26
Status: Tao (11655 Beiträge)
Userwertung:  2,7  von 5 (von 347 User(n) bewertet)

>frist bei fristloser kündigung?
ja ich bin die mieterin, miete ist mitlerweile bis auf eine monatsmiete bezahlt. doch der vermieter nervt mich so, dass ich jetzt wieder ins hotel mama ziehe. er hat halt geschrieben, dass wenn ich bis zum 6. dez meine "habseligkeiten" nicht aus der wohnung hätte, würde er sie kostenpflichtig räumen lassen und die sachen versteigern lassen. ich kann aber frühestens ende des jahres ausziehen, da ich sonst keine möglichkeit habe meine möbel zu transportieren.




von julelena am 30.11.2005 14:07
Status: Frischling (9 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>frist bei fristloser kündigung?
Hallo,

in der Rechtssprechung ist anerkannt, dass der Vermieter dem Mieter bei einer fristlosen Kündigung eine sog. Ziehfrist von 1 Woche gewähren muss. Leitet er vor Ablauf dieser Frist eine Räumungsklage ein, läuft er Gefahr, in dem gerichtlichen Verfahren zu unterliegen.

Selbst wenn die Kündigung berechtigt ist und Sie die Wohnung über den Kündigungstermin hinaus benutzen, darf der Vermieter nicht ohne Ihre Zustimmung die Wohnung in verbotener Eigenmacht betreten, geschweige denn räumen und Ihre Sachen versteigern. Die zwangsweise Räumung darf nur von einem Gerichtsvollzieher vorgenommen werden, der erst bei Vorliegen eines Räumungstitels tätig werden darf. Setzt er sich über die gesetzlichen Bestimmungen hinweg, kann er sowohl zivil- als auch strafrechtlich belangt werden.

Wenn die Kündigung auf Grund von Zahlungsverzug der Miete erfolgte, könnte Sie diese durch Zahlung der ausstehenden Mieten unwirksam machen (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Die Zahlung muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage erfolgen. In diesem Fall wird das Mietverhältnis fortgesetzt. Sie sollten natürlich die offenen Mieten umgehend ausgleichen, da Sie ansonst ggf. auch die Verfahrenskosten einer Räumungsklage tragen müssten.

Sind Sie an einer Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht interessiert, sollten Sie versuchen, mit dem Vermieter eine einvernehmliche Lösung zu finden. Es ist sicher auch in seinem Interesse, die Wohnung ohne Klage wieder in Besitz nehmen zu können. Zahlen Sie aber in jedem Fall die offenen Mieten.

MfG Gruwo


von Gruwo am 30.11.2005 21:03
Status: Unsterblich (1302 Beiträge)
Userwertung:  3,3  von 5 (von 3 User(n) bewertet)

>frist bei fristloser kündigung?
Nachfrage dazu:

Die Räumungsfrist von 1 Woche bei fristloser Kündigung wird sicher unter dem Aspekt zu gewähren sein, daß man eine volleingerichtete Wohnung auch beim besten Willen nicht von heute auf morgen räumen kann.

Gibt es andererseits auch eine Obergrenze für eine Räumungsfrist bei fristlosen Kündigungen, über die der Kündigende nicht hinausgehen sollte? Bei einer übermäßig langen Räumungsfrist sehe ich die Gefahr, daß dem Kündigenden später entgegengehalten wird, der Kündigungsgrund sei anscheinend doch nicht so schwerwiegend gewesen, da ihm schließlich eine mehrwöchige Fortsetzung der Wohnungsnutzung doch noch zumutbar erschien.

Danke und Gruß.


von fix am 30.11.2005 22:18
Status: Unsterblich (995 Beiträge)
Userwertung:  1,0  von 5 (von 1 User(n) bewertet)

>frist bei fristloser kündigung?
Hallo fix,

die Frage ist wohl eher akademischer Natur, ein Vermieter wird bei einer fristlosen Kündigung keine allzu lange Ziehfrist einräumen.
Selbst wenn, dürfte es zu keinerlei Problemen führen, wenn diese kürzer als die ordentliche Kü-Frist ist.

MfG Gruwo


von Gruwo am 01.12.2005 22:25
Status: Unsterblich (1302 Beiträge)
Userwertung:  3,3  von 5 (von 3 User(n) bewertet)


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