>frist bei fristloser kündigung?
Hallo,
in der Rechtssprechung ist anerkannt, dass der Vermieter dem Mieter bei einer fristlosen Kündigung eine sog. Ziehfrist von 1 Woche gewähren muss. Leitet er vor Ablauf dieser Frist eine Räumungsklage ein, läuft er Gefahr, in dem gerichtlichen Verfahren zu unterliegen.
Selbst wenn die Kündigung berechtigt ist und Sie die Wohnung über den Kündigungstermin hinaus benutzen, darf der Vermieter nicht ohne Ihre Zustimmung die Wohnung in verbotener Eigenmacht betreten, geschweige denn räumen und Ihre Sachen versteigern. Die zwangsweise Räumung darf nur von einem Gerichtsvollzieher vorgenommen werden, der erst bei Vorliegen eines Räumungstitels tätig werden darf. Setzt er sich über die gesetzlichen Bestimmungen hinweg, kann er sowohl zivil- als auch strafrechtlich belangt werden.
Wenn die Kündigung auf Grund von Zahlungsverzug der Miete erfolgte, könnte Sie diese durch Zahlung der ausstehenden Mieten unwirksam machen (
§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Die Zahlung muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage erfolgen. In diesem Fall wird das Mietverhältnis fortgesetzt. Sie sollten natürlich die offenen Mieten umgehend ausgleichen, da Sie ansonst ggf. auch die Verfahrenskosten einer Räumungsklage tragen müssten.
Sind Sie an einer Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht interessiert, sollten Sie versuchen, mit dem Vermieter eine einvernehmliche Lösung zu finden. Es ist sicher auch in seinem Interesse, die Wohnung ohne Klage wieder in Besitz nehmen zu können. Zahlen Sie aber in jedem Fall die offenen Mieten.
MfG Gruwo
von Gruwo am 30.11.2005 21:03
Status: Unsterblich (1302 Beiträge)
Userwertung:
3,3 von 5
(von 3 User(n) bewertet)
› Diesen User ignorieren
› Diesen User bewerten
› Beitrag melden