Koennen wir als Besitzer eines privaten Parkplatzes nun strafrechtlich (Umweltgefaehrdung) belangt werden, weil wir die Entsorgung zweier abgestellter, schrottreifer, fremder PKW nicht intensiv genug - ad finitum - verfolgt haben?
Das Abstellen von PKW 1 im Juli 2001 wurde muendlich auf 7 Tage befristet erlaubt, PKW 2 im November 2001 muendlich untersagt.
a. einfeldt
fremde Schrottautos auf privatem Parkplatz
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Sehr geehrter Herr Einfeldt,
das Umweltstrafrecht ist sehr stark an das Verwaltungsrecht angelehnt. Dort unterscheidet man die Begriffe Verhaltensstörer und Zustandsstörer. Grundsätzlich ist der Verhaltensstörer vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen.
Letztendlich kann aber auch den Zustandsstörer eine sogenannte Garantenstellung (Verantwortung) kraft Sachherrschaft über die Gefahrenquelle treffen, insbesondere wenn die Gefahrenquelle beschränkt zugänglich ist.
Allerdings muß die Gefahrenquelle auch erkennbar und ein Einschreiten sinnvoll und geboten sein. Ob hier tatsächlich ein eigener Sorgfaltspflichtenverstoß vorliegt, bedarf einer ausführlichen argumentativen Auseinandersetzung.
Mit freundlichen Grüßen
Scharnhorst
Rechtsanwalt
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