fremde Emails...

10. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Smooth1708
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)
fremde Emails...

Hallo. Ich hoffe, im richtigen Forumbereich gelandet zu sein. Folgendes Problem...
Wir haben in der Arbeit einen PC, wo jeder Mitarbeiter seine eigenen Zugangsdaten hat. Nach Schichtübergabe meldet man sich selbst ab oder der Übernehmende meldet den Vorgänger ab und sich selbst dann an... An einem stressigen Tag habe ich vergessen mch abzumelden, eine Kollegin übernahm. Kurze Zeit später kam die Überraschung. Die Kollegin hat zusammen mit einem anderen Mitarbeiter (beides BR-Mitglieder) meinen dienstlichen Emailaccount durchgeschaut und sich alles was sie gegen mich verwenden können ausgedruckt und im BR verbreitet und auf der Weihnachtsfeier sogar an Dritte/Unbeteiligte weitergegeben. In diesen Emails habe ich mit der Betriebsleitung und meinem Abteilungsleiter korrespondiert, u.a. über nicht erledigte Tätigkeiten meiner Kollegen. Also quasi gepetzt *Fingeraufmichzeig-ich weis*. Oder als gewisse BR Mitglieder einfach nicht zur Artbeit kamen und ich mich mit der Betriebsleitung einigte, nach meiner Arbeitszeit ausgestempelt weiter zu arbeiten, um den Betrieb am Laufen zu halten und dafür die übrigen Stunden auf einen anderen Tag schreibe... Aber egal, meine Grundfrage lautet:
1. Unterliegen dienstliche Emails mit eigenem Account nicht auch dem Postgeheimnis, selbst wenn ich vergesse mich abzumelden?
2. Darf man sich diese fremden Emails ausdrucken und deren Inhalt verbreiten?
3. Kann man diese Emails benutzen, um mich z.B. anzuzeigen, damit ich gekündigt werde?
(Denn laut Aussage eines BR-Mitgliedes hat man dies vor und es läge schon bei deren Anwalt)
Wie verhalte ich mich? Mache ich Gegenanzeige wegen Verletzung des Postgeheimnisses sowie Verbreitung dessen Inhaltes und weil dadurch laut deren Aussage mein Ruf im Ar... ist, also Imageschädigung oder sowas?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38470 Beiträge, 14009x hilfreich)

Vorab: es ist eine Riesenferkelei, was da passiert ist. Auch BR-Mitglieder haben keine Allmacht. Sie sind ganz normale Arbeitnehmer, welche sich an Spielregeln zu halten haben.

So, jetzt kommen wir zum Problem. Letztlich hat der Arbeitgeber Zugriff auf die dienstlichen Emails. Ist ja nichts anderes als ein Ordner, in welchem alle dienstlichen Angelegenheiten dokumentiert und abgeheftet sind. Die Frage ist eben, ob die Kollegin auch in einen entsprechenden Aktenordner hätte greifen dürfen.

Aber, eines geht auf keinen Fall. Ausdrucken und im BR verteilen.

Ich wundere mich sehr, dass der Arbeitgeber das so zulässt. Bei mir (obwohl eher auf Arbeitgeberseite) hätte das so einen Tanz gegeben, dass der Lady alles vergangen wäre.

Hier muss der Arbeitgeber reagieren. Und zwar schnell und überzeugend.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120242 Beiträge, 39855x hilfreich)

Zitat (von Smooth1708):
1. Unterliegen dienstliche Emails mit eigenem Account nicht auch dem Postgeheimnis, selbst wenn ich vergesse mich abzumelden?

Nein, das Postgeheimnis kommt hier überhaupt nicht zur Anwendung



Zitat (von Smooth1708):
2. Darf man sich diese fremden Emails ausdrucken und deren Inhalt verbreiten?

Das kommt auf die genauen Umstände an.
Grundsätzlich eher nicht, aber es wären Ausnahmefälle denkbar.



Zitat (von Smooth1708):
3. Kann man diese Emails benutzen, um mich z.B. anzuzeigen, damit ich gekündigt werde?

Was genau will man denn da anzeigen?
Waren das Lügen die man gegenüber anderen verbreitet hat oder die Wahrheit? Kann man die Anschuldigungen beweisen?



Zitat (von Smooth1708):
Mache ich Gegenanzeige wegen Verletzung des Postgeheimnisses sowie Verbreitung dessen Inhaltes und weil dadurch laut deren Aussage mein Ruf im Ar... ist, also Imageschädigung oder sowas?

Die Frage ist hier: was genau wurde denn da verbreitet? Derzeit wohl nur, das man "gepetzt" hat? Das wäre die Wahrheit (Tatsachenbehauptung) und die zu verbreiten ist nicht grundsätzlich verboten.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

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