Hallo,
ich habe eine Frage zur Rechnungsstellung.
Bei der Versendung von Waren legen wir einen Lieferschein und eine Rechnung bei.
Beider Dokumente haben eine eindeutige Nummer.
Beide haben aber auch das gleiche Ausstellungsdatum.
Auf der Rechnung wird auf die Lieferscheinnummer und das Datum an welchem der Lieferschein erstellt wurde verwiesen.
Nun meine Frage:
Es ist nun vorgekommen, dass wir von einem Anwalt angemahnt wurden, dass unsere Rechnungen nicht dem § 14 Abs. 4 entsprechen, da eben auf der Rechnung kein Vermerk wie etwa „Lieferscheindatum entspricht Lieferung“ oder „Rechnungsdatum gleich Lieferdatum“.
Müssen diese Informationen auf einer Rechnung stehen, auch wenn auf der Rechnung auf die jeweilige Lieferscheinnummer mit Datum aufgeführt ist?
Wie sieht es denn aus, wenn Lieferschein und Rechnung an einem Montag erstellt werden, die Ware am selben Tag noch den Hof verlässt, aber erst am Mittwoch geliefert werden?
Muss man dann schon auf der Rechnung darauf hinweisen, dass die Lieferung 2 Tage nach Rechnungsdatum erfolgte?
Vielen Dank
§ 14 Abs. 4 UStG
18. September 2007
Thema abonnieren
Frage vom 18. September 2007 | 18:42
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 0x hilfreich)
§ 14 Abs. 4 UStG
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#1
Antwort vom 21. September 2007 | 22:02
Von
Status: Schüler (445 Beiträge, 201x hilfreich)
Hallo,
leider ist eine Lieferscheinnummer und Lieferscheindatum nicht gleich Lieferdatum.
Seit dem 01.07.04, gilt gem. §14 Abs.4 UStG
:
quote:<hr size=1 noshade>Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
....
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung .... <hr size=1 noshade>
Daher muß das Wort *Lieferung ..... * auf die Rechnung erscheinen.
Rechnungen die dieses nicht enthalten sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt und werden von Steuerberatern als auch Finanzämter zurückgewiesen.
Am gängigsten findet man in der Fußzeile der Satz:
Rechnungsdatum entspricht Lieferdatum wenn nichts anderes angegeben.
Gruß
-- Editiert von ortillia am 21.09.2007 22:03:23
-- Editiert von ortillia am 21.09.2007 22:03:58
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