>Falsche Überweisung, Geld behalten ?
oder hier:
RECHTSFOLGEN
1. Herausgabe nach § 812 I 1 1.Alt
Soweit der ursprüngliche Gegenstand selbst noch vorhanden ist,
ist er herauszugeben.
(Nutzungen und Surrogate sind nach § 818 I herauszugeben,
dabei ist der Vorrang des EBV zu beachten).
2. Wertersatz nach § 818 II
Ist die Herausgabe nach § 812 I 1 1.Alt oder § 818 I nicht mehr
möglich, dann tritt an seine Stelle der Anspruch auf Wertersatz.
Herauszugeben ist hier aber nur der objektive Wert der Sache,
nicht der jeweilige Erlös / Preis (anders als bei § 816).
3. Entreicherung nach § 818 III
§ 818 III kann nur einen Abzugsposten bilden. Er ist dispositiv
und gilt nur, falls nicht bereits verschärft gehaftet wird.
§ 818 III bedeutet:
Wenn das ursprünglich Erlangte nicht mehr vorhanden ist, ist der
Schuldner entreichert, er muss deshalb nichts herausgeben.
Voraussetzung ist aber, dass keinerlei wirtschaftlicher Vorteil bei
ihm verblieben ist. Folgende Möglichkeiten können auftreten:
A. Das ursprünglich Erlangte ist nicht mehr vorhanden:
Eine Bereicherung besteht nur insoweit fort, als der Empfänger
sich damit noch vorhandene Vermögensvorteile geschaffen hat.
1. Ist das Empfangene untergegangen, ist die Bereicherung
insoweit weggefallen. Ein Vorteil kann aber dann verblieben
sein, wenn der Bereicherte eigene Aufwendungen erspart hat,
also wenn der Bereicherte ohne die Leistung üblicherweise
selbst Kosten hätte aufwenden müssen, die er jetzt gespart
hat.
2. Ist das Empfangene aber für Luxusausgaben verwendet
worden, ist die Bereicherung weggefallen.
3. Gleiches gilt, wenn das Aktivvermögen des Empfängers den
Anspruch nicht mehr deckt.
4. Bei Weggabe der Sache gilt: Entreicherung nur bei
Verschenken, bei Verkauf ist der Erlös bis zur Höhe des
objektiven Werts der Sache herauszugeben.
5. Keine Entreicherung bei Schuldentilgung (aber nur, sofern
Bereicherung ursächlich dafür war!). Keine Entreicherung bei
Anspruchserwerb gegen Dritten.
B. Das ursprünglich Erlangte ist noch vorhanden:
Auch hier kann Entreicherung eintreten, nämlich insoweit, als der
Empfänger sonstige Vermögensnachteile erlitten hat, die mit dem
Bereicherungsvorgang im Zusammenhang stehen. Dann verkürzt
der Bereicherungsanspruch sich entsprechend. Beachtlich sind:
1. Alle Verwendungen auf die erlangte Sache.
2. Kosten des Erwerbs, z.B. Frachtkosten. (Aber: im Bereich der
Nichtleistungskondiktion dürfen Leistungen an Dritte nicht
abgezogen werden, Beispiel: der an den Dieb gezahlten
Kaufpreis.
3. Folgeschäden, die der Bereicherte infolge der
Vermögensverschiebung erlitten hat.
4. Alle Aufwendungen, Ausgaben und Vermögensnachteile, die
der Empfänger im Vertrauen auf die Unwiderruflichkeit des
vermeintlichen Vermögenszuwachses erlitten hat.-Zitat Ende-
....also davon kein Auto kaufen, dann bist du nicht entreichert.
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von Eirene113 am 26.07.2007 01:05
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