Falsche Überweisung, Geld behalten ?

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Falsche Überweisung, Geld behalten ?

Ich habe heute seit längeren mein Konto überprüft, und musste sehen das knapp 5.000 € auf mein Konto überwiesen wurden.

Ich habe gleich geschaut von wem es kommt. Es stammt vom Finanzamt wegen Rückerstatung der Steuern letzten jahres.

Ich geh aber noch zur Schule und zahle keine Steuern.

Das Geld liegt nun schon seit 10 Tagen auf mein Konto und es hat sich bisher keiner bei mir gemeldet.

Frage: Darf ich rein rechtens das geld behalten, wenn sich keiner bei mir meldet ?

Und kann das geld ohne zutun von meiner seite aus, wieder zurück überwiesen werden ?

Ich will mich nicht starfbar machen, aber wenn sich niemand meldet, würde ich das geld gerne behalten.



von emg-knobi am 25.07.2007 14:19
Status: Frischling (3 Beiträge)
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>Falsche Überweisung, Geld behalten ?
genau die geschilderte problematik habe ich schon mehrfach durchgemacht.

Eine Pflicht, den Fehler zu melden, gibt es wohl nicht. Allerdings gibt es für dich auch keine Möglichkeit (außer Verjährung), das Geld zu behalten, wenn die falsche Überweisung bemerkt wird.


von normi am 25.07.2007 14:33
Status: Tao (6601 Beiträge)
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>Falsche Überweisung, Geld behalten ?
'Darf ich rein rechtens das geld behalten, wenn sich keiner bei mir meldet ?' -->nein, es ist nunmal nicht Dein Geld...außerdem wird das FA (spätestens, wenn der eigentliche Empfänger nachfragt, wo sein Geld bleibt ) irgenwann nachforschen, wohin sie versehentlich überwiesen haben.

Hast Du das Geld dann ausgegeben, hast Du ein Problem...

Wenn es ein Buchungsfehler innerhalb der Bank war, kann das Geld u.U. auch ohne Dein Zutun wieder verschwinden.

Ich an Deiner Stelle würde das FA über den Fehler informieren.



von Löni am 25.07.2007 14:36
Status: Legende (482 Beiträge)
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>Falsche Überweisung, Geld behalten ?
genau! Genieße solange den üppigen Zinsvorteil, und rahme dir die Ausdrucke ein

Auf keinen Fall abheben und ausgeben.


von Jogibear am 25.07.2007 14:37
Status: Unsterblich (2700 Beiträge)
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>Falsche Überweisung, Geld behalten ?
'Darf ich rein rechtens das geld behalten, wenn sich keiner bei mir meldet ?'
--- Keine Angst, das Finanzamt wird sich bei dir melden, da kannst du ganz sicher sein.

'Und kann das geld ohne zutun von meiner seite aus, wieder zurück überwiesen werden'
--- Ohne Gerichtsbeschluss nicht, aber du bist trotzdem zur Herausgabe verpflichtet.


Viele Grüße, Michael


von micbu am 25.07.2007 14:39
Status: Unsterblich (2639 Beiträge)
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>Falsche Überweisung, Geld behalten ?
ok dann werde ich mich wohl melden müssen, danke an alle ^^

wär auch zu schön um wahr zu sein ^^


von emg-knobi am 25.07.2007 14:43
Status: Frischling (3 Beiträge)
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>Falsche Überweisung, Geld behalten ?
Nö, melden mußt du dich nicht.

Viele Grüße, Michael



von micbu am 25.07.2007 14:51
Status: Unsterblich (2639 Beiträge)
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>Falsche Überweisung, Geld behalten ?
Melde dich nicht sondern packe alles (scheint ja ne größere Summe zu sein) auf nen Tagesgeldkonto was immerhin bei der DIBA zB 3 % bringt. Und dann warten bis die sich melden. Irgendwann verjährt das natürlich auch. Genieße einfach die Zinsen solange es geht.


von loxagon am 25.07.2007 23:32
Status: Legende (207 Beiträge)
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>Falsche Überweisung, Geld behalten ?
was würde passieren, wenn er fest daran glaubt, dass das Finanzamt ihm eine Freude machen will und ihm diesen schönen Batzen überwiesen hat.
Hurra, er geht in den nächsten P.u.f.f. und macht sich einen schönen Abend. 3 Tage später sagt das Finanzamt: Nee, nee, war ein Irrtum. Und nun? Er ist doch, wie heißt es doch so schön, entreichert.




von Eirene113 am 26.07.2007 00:33
Status: Unsterblich (4263 Beiträge)
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>Falsche Überweisung, Geld behalten ?
BGB Bürgerliches Gesetzbuch

In der Fassung, gültig ab 01.01.2002
Zuletzt geändert durch ... zur Liste aller Änderungen

Art. des Gesetzes vom 22.06.2003 Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs S. 738 (Bundesgesetzblatt I, J. 717, Nr. 21, S. 717)
§818 Umfang des Bereicherungsanspruchs (Regelung seit 01.01.2002 )

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.




von Eirene113 am 26.07.2007 00:47
Status: Unsterblich (4263 Beiträge)
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>Falsche Überweisung, Geld behalten ?
oder hier:

RECHTSFOLGEN
1. Herausgabe nach § 812 I 1 1.Alt
Soweit der ursprüngliche Gegenstand selbst noch vorhanden ist,
ist er herauszugeben.
(Nutzungen und Surrogate sind nach § 818 I herauszugeben,
dabei ist der Vorrang des EBV zu beachten).
2. Wertersatz nach § 818 II
Ist die Herausgabe nach § 812 I 1 1.Alt oder § 818 I nicht mehr
möglich, dann tritt an seine Stelle der Anspruch auf Wertersatz.
Herauszugeben ist hier aber nur der objektive Wert der Sache,
nicht der jeweilige Erlös / Preis (anders als bei § 816).
3. Entreicherung nach § 818 III
§ 818 III kann nur einen Abzugsposten bilden. Er ist dispositiv
und gilt nur, falls nicht bereits verschärft gehaftet wird.
§ 818 III bedeutet:
Wenn das ursprünglich Erlangte nicht mehr vorhanden ist, ist der
Schuldner entreichert, er muss deshalb nichts herausgeben.
Voraussetzung ist aber, dass keinerlei wirtschaftlicher Vorteil bei
ihm verblieben ist. Folgende Möglichkeiten können auftreten:
A. Das ursprünglich Erlangte ist nicht mehr vorhanden:
Eine Bereicherung besteht nur insoweit fort, als der Empfänger
sich damit noch vorhandene Vermögensvorteile geschaffen hat.
1. Ist das Empfangene untergegangen, ist die Bereicherung
insoweit weggefallen. Ein Vorteil kann aber dann verblieben
sein, wenn der Bereicherte eigene Aufwendungen erspart hat,
also wenn der Bereicherte ohne die Leistung üblicherweise
selbst Kosten hätte aufwenden müssen, die er jetzt gespart
hat.
2. Ist das Empfangene aber für Luxusausgaben verwendet
worden, ist die Bereicherung weggefallen.
3. Gleiches gilt, wenn das Aktivvermögen des Empfängers den
Anspruch nicht mehr deckt.
4. Bei Weggabe der Sache gilt: Entreicherung nur bei
Verschenken, bei Verkauf ist der Erlös bis zur Höhe des
objektiven Werts der Sache herauszugeben.
5. Keine Entreicherung bei Schuldentilgung (aber nur, sofern
Bereicherung ursächlich dafür war!). Keine Entreicherung bei
Anspruchserwerb gegen Dritten.
B. Das ursprünglich Erlangte ist noch vorhanden:
Auch hier kann Entreicherung eintreten, nämlich insoweit, als der
Empfänger sonstige Vermögensnachteile erlitten hat, die mit dem
Bereicherungsvorgang im Zusammenhang stehen. Dann verkürzt
der Bereicherungsanspruch sich entsprechend. Beachtlich sind:
1. Alle Verwendungen auf die erlangte Sache.
2. Kosten des Erwerbs, z.B. Frachtkosten. (Aber: im Bereich der
Nichtleistungskondiktion dürfen Leistungen an Dritte nicht
abgezogen werden, Beispiel: der an den Dieb gezahlten
Kaufpreis.
3. Folgeschäden, die der Bereicherte infolge der
Vermögensverschiebung erlitten hat.
4. Alle Aufwendungen, Ausgaben und Vermögensnachteile, die
der Empfänger im Vertrauen auf die Unwiderruflichkeit des
vermeintlichen Vermögenszuwachses erlitten hat.-Zitat Ende-

....also davon kein Auto kaufen, dann bist du nicht entreichert.

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von Eirene113 am 26.07.2007 01:05
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