Gefährliche Körperverletzung im alkoholisierten Zustand

10. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
turner
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Gefährliche Körperverletzung im alkoholisierten Zustand

Gefährliche Körperverletzung im alkoholisierten Zustand

Der Täter 23 Jahre alt fing bei einem Disco besuch wegen einem Sitzplatz streit mit einer Frau an, die ihn des Platzes verweisen wollte. Als ihr Freund 24 Jahre alt eingriff wurde der vom schwer alkoholisierten (1,2 Promille) Täter mehrmals mit einer leeren Bierflasche vor Zeugen niedergeschlagen. Der Vorfall wurde vor Ort polizeilich aufgenommen auch der Alkoholkonsum wurde im Krankenhaus festgehalten. Das Opfer erlitt eine Platzwunde am Kopf die genäht werden musste, danach wurde das Opfer wieder aus dem Krankenhaus entlassen und war eine Woche krankgeschrieben. Folgeschäden außer einer Gehirnerschütterung gibt es nicht.

Der Täter steht fest im leben mit arbeit, Berufsbegleitendes Studium und Freundin, hat keine vorstrafen, doch wurde schon einmal wegen gefährlicher Körperverletzung mit 15 Jahren zu einer Erziehungsmaßnahme verurteilt.

Wird ein solches verfahren eingestellt? Wenn nicht welches Strafmaß ist zu erwarten?
In welchem Spielraum befindet sich das Schmerzensgeld?

Um eine antwort wäre ich sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Nein, in der Regel wird ein solches Verfahren nicht eingestellt. Möglich wäre eine Geldstrafe. Das zivilrechtliche Schmerzensgeld kann sich in Bereichen über EUR 1000,- bewegen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Richtig, mit einer Einstellung ist hier keinesfalls zu rechnen. Es handelt sich (druch die Schläge mit der Flasche) um eine gefährliche Körperverletzung. Die Mindestrafe hier ist (da Sie ja nunmehr aufgrund Ihres Alters zwingend dem Erwachsenenrecht unterfallen) 6 Monate Freiheitsstrafe. Die einschlägige Vorstrafe ist natürlich auch nicht gerade günstig. Selbst bei der Annahme von verminderter Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB sollten Sie sich hier auf 8 - 12 Monate einstellen.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

§21 findet in dieser Konstellation idR keine Anwendung.


- Rönner -

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#4
 Von 
dadl6
Status:
Praktikant
(609 Beiträge, 105x hilfreich)

Eine Geldstrafe - wie in Ihrem ersten Posting beschrieben - allerdings auch nicht.

:banana:

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

@dadl6

quote:
Eine Geldstrafe - wie in Ihrem ersten Posting beschrieben - allerdings auch nicht.


Das ist falsch. Das Urteil ist nicht prognostizierbar. Bei einer Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten könnte dies sehr wohl in eine entsprechende Geldstrafe umgewandelt werden. Dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.


Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

-- Editiert von Cand. jur. Hr. J. Rönner am 11.01.2007 13:45:27

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Hi,

tja, dann muß der Täter aber auch exakt die Mindeststrafe kriegen, die dann in der Tat durch 180 Tagessätze ersetzt werden könnte. Ich glaube ja eher an Bobs Prognose (8 bis 12 Monate - vermutlich auf Bewährung).

Gruß vom mümmel

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Hi,

tja, dann muß der Täter aber auch exakt die Mindeststrafe kriegen, die dann in der Tat durch 180 Tagessätze ersetzt werden könnte. Ich glaube ja eher an Bobs Prognose (8 bis 12 Monate - vermutlich auf Bewährung).

Gruß vom mümmel

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
rtony
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 3x hilfreich)

Fakt ist wohl auch das eine ähnliche Tat auch wenn sie Jahre zurück liegt niemals in eine Urteilsfindung mit einbezogen werden kann. Somit steht erstmal der Status des nicht vorbestraften Ersttäters vor. In diesem Fall könnte man davon ausgehen das eine Bewährung Grundsätzlich in Frage kommt da die sozialen Bindungen usw. ausreichend vorhanden sind. Wenn ich in der Lage wäre würde ich auf jedenfall auf das Opfer zugehen und mich dafür entschuldigen. Es müssen ja keine Blumen sein. Aber in der Dise auf ein ^^Bierchen^^ oder Cola kann man auch vernünftig reden.

-----------------
"Macht mal das Fenster auf damit hier ein wenig mehr Gerechtigkeit reinkommt..."

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
turner
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die schnellen und informativen Antworten. Das Problem ist dass der Täter im aufbau seines Lebens steht d.h. bei einer Freiheitsstrafe die Arbeitsstelle, das Berufsbegleitende Studium usw. verlieren würde, was auch gravierende folgen für die Zukunft des Täters bedeuten würde.
In wie weit wird solches von unserem Rechtsstaat berücksichtigt?

Welche Möglichkeiten gibt es für den Täter von sich aus das urteil evtl. zu mindern (nachweislich keinen Alkohol mehr trinken, sich in psychologische Behandlung geben…)? Eine Entschuldigung beim Geschädigten ist schon erfolgt, die allerdings mehr oder weniger vom Opfer abgewiesen wurde was auch mehr als verständlich ist.

Mit freundlichen Grüßen

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
rtony
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 3x hilfreich)

Nun ja... Studium - Arbeit - Familie, das sind alles Dinge die immer mit berücksichtigt werden. Vorallem wenn noch keine Vorstrafe mit fortlaufender Bewährung existiert. Auch darf man annehmen das es zu einer Geldstrafe kommen kann womit dann auch die Berufliche Situation zur Schlüsselrolle wird oder werden kann.
Falls ein Anwalt in der Sache für den Angeklagten eingesetzt wurde dann sollte man schon Sichtbar machen das eine Entschuldigung gegenüber dem Opfer geschehen ist was wohl wieder für den Angeklagten spricht.

Zu dem Punkt mit dem Alkohol und psych. Behandlung - ist ein Zweischneidiges Schwert.
Kommt immer auf die persönlichkeit des Täters an. Ist er im privaten Umfeld des Opfers als Rauf & Trunkenbold bekannt und kann ausreichend begründet werden so kann man es in erwägung ziehen. Nicht nur um das Urteil zu eigenen Gunsten zu verbessern sondern auch für den Angeklagten selbst.

Wenn der Angeklagte aber unauffällig war/ist und eine Affektsituation bedingt durch den Alkoholkonsum bestand so muss dies nicht unbedingt vom Vorteil sein.
Denn (A) - wo kein Alkoholproblem, auch kein Alkoholverbot.
(B) Psychologische Behandlung schon garnicht. Denn das würde indirekt auf eine Störung generell hinweisen und mitunter bewirken das von einer Wiederholungstat auszugehen ist. Also ganz genau abwägen was für den Angeklagten vom Vorteil ist.
Ich kenne Leute die genau in solchen Situationen Probleme bekommen haben obwohl sie nie Probleme hatten nur durch die annahme das solche Angebote etwas positieves bewirken könnten. Nungut das dann erstmal dazu. Liebe Grüsse

-----------------
"Macht mal das Fenster auf damit hier ein wenig mehr Gerechtigkeit reinkommt..."

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
bunnygirl11
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 4x hilfreich)

und wie ist das bei einer vorstrafe mit bewähnung aisgesetzt bis Nov 2009 und der verlegung vom offenen in den geschlossenen??wegen wiederholung der gleichen straftat??

-- Editiert von bunnygirl11 am 02.04.2008 17:15:42

4x Hilfreiche Antwort

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