Einsichtnahme in den Bundeszentralregisterauszug

9. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
HK63
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Einsichtnahme in den Bundeszentralregisterauszug

Guten Tag!
Ich möchte mich in Kürze bei einer Behörde bewerben, die meiner Meinung nach einen uneingeschränkten Einblick in das Bundeszentralregister hat und von diesem auch Gebrauch macht. Jetzt möchte ich mich jedoch vorher informieren was dort gespeichert ist, da ich bei 2 Sachen nicht sicher bin ob ich für diese eine richtige Veruteilung oder lediglich eine Vewarnung bekam.
Nun zu meinen eigentlichen Fragen:
1. Bei welcher Behörde kann ich dies genau tun?
2. Kann ich sofort Einblick nehmen oder wird mir etwas zugeschickt?
3. Habe vor ca. 1 Jahr meinen Hauptwohnsitz gewechselt, doch obwohl die Verfahren in meiner alten Heimat liefen müsste ich am derzeitigen Wohnsitz tätig werden oder?

Danke im Vorraus!!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

(1) Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Zentralregisters erteilt (Führungszeugnis). Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt. Ist der Betroffene geschäftsunfähig, so ist nur sein gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt.

(2) Der Antrag ist bei der Meldebehörde zu stellen. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Der Betroffene und sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Meldebehörde nimmt die Gebühr für das Führungszeugnis entgegen, behält davon zwei Fünftel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab.

(3) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Die Übersendung des Führungszeugnisses an eine andere Person als den Antragsteller ist nicht zulässig.

(5) Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat dem Antragsteller auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Der Antragsteller kann verlangen, daß das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihm benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Die Meldebehörde hat den Antragsteller in den Fällen, in denen der Antrag bei ihr gestellt wird, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur dem Antragsteller persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls der Antragsteller dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten.

(6) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er verlangen, daß das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an eine von ihm benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland entsprechend.


Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

-- Editiert von Cand. jur. Hr. J. Rönner am 09.01.2007 22:53:30

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Ich ergänze mal, da es dem Fragesteller wohl um die Einsichtlnahme direkt in den BZR-Auszug geht (nicht in eines der Führungszeugnisse):

Der Antrag auf Einsichtnahme muß beim Generalbundesanwalt -Dienststelle BZR- Adenauerallee 99 - 103, 53113 Bonn gestellt werden (formlos). Eine Beantragung beim Einwohnermeldeamt (wie bei den Führungszeugnissen vorgesehen) ist nicht möglich.

In dem Antrag muß ein Amtsgericht (sinnigerweise das des jetzigen Wohnortes) benannt werden, an das eine Kopie des Auszuges übersendet werden soll. (Oder Sie fahren direkt nach Bonn und nehmen dort Einsicht)

Von diesem Amtsgericht bekommen Sie nach dortigem Eingang der Kopie Bescheid und einen Zeitrahmen benannt, in dem Sie zur Einsichtnahme dort vorbei kommen können.

Nach der Einsichtnahme wird die Kopie in Ihrem Beisein vernichtet. Sich selbst eine Kopie davon fertigen dürfen Sie nicht. Handschriftliche Notizen sind jedoch gestattet. Zur Einsichtnahme müssen Sie alleine erscheinen und sich durch Ihren BPA ausweisen.

Gesetzliche Grundlage ist § 42 BZRG :

§ 42 Auskunft an den Betroffenen

Einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag mitgeteilt, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind. 2§ 30 Abs. 1 Satz 2, 3 gilt entsprechend. 3Erfolgt die Mitteilung nicht durch Einsichtnahme bei der Registerbehörde, so ist sie, wenn der Antragsteller im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt, an ein von ihm benanntes Amtsgericht zu senden, bei dem er die Mitteilung persönlich einsehen kann. 4Befindet sich der Betroffene in amtlichem Gewahrsam einer Justizbehörde, so tritt die Anstaltsleitung an die Stelle des Amtsgerichts. 5Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist die Mitteilung, an eine von ihm benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu senden, bei der er die Mitteilung persönlich einsehen kann. 6Nach Einsichtnahme ist die Mitteilung vom Amtsgericht, der Anstaltsleitung oder der amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu vernichten.






-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"



-- Editiert von !streetworker! am 09.01.2007 23:11:31

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#3
 Von 
HK63
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank!!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12317.04.2014 14:39:24
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zur eig. Frage: Siehe unten

Die Bezeichnung des Amtes hat sich geändert. Es heißt nicht mehr "Generalbundesanwalt beim BGH" sondern:

Bundesamt für Justiz
Dienststelle BZR
Adenauerallee 99-103
53113 Bonn


quote:<hr size=1 noshade>Wenn Sie erfahren möchten, ob das Zentralregister solche Eintragungen über Sie enthält, müssen Sie dies dem Bundeszentralregister mitteilen und dabei ein Amtsgericht benennen, bei dem Sie einen Registerauszug einsehen können (§ 42 BZRG ). Das Amtsgericht benachrichtigt Sie dann davon, wann und wo Sie den Auszug einsehen können. Nach der Einsichtnahme muss der Auszug vernichtet werden. Der Auszug darf auch nicht fotokopiert werden. Sie können sich aber handschriftliche Notizen anfertigen. Der Auszug kann aber nur erstellt werden, wenn Sie folgende Personalien angeben:

Geburtsname
Familienname (nur wenn dieser vom Geburtsnamen abweicht)
sämtliche Vornamen
Geburtsdatum und Geburtsort. <hr size=1 noshade>


Neben den hier genannten Daten reicht es, wenn man den o.g. Satz schreibt, ja.



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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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