Ware falsch ausgezeichnet - Verkauf verweigern?

6. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
Zalinski
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ware falsch ausgezeichnet - Verkauf verweigern?

Hallo,

ich hatte mit ein paar Kollegen am letzten Abend eine Diskussion über die Rechte der Kunden und auch der Verkäufer eines Supermarktes. Jeder meinte natürlich Recht zu haben, aber das, was wir uns da zusammengereimt haben, klingt alles ziemlich abwegig, von daher würde ich gerne mal Leute befragen, die sich mit soetwas auskennen.
Wie sieht denn die aktuelle Rechtslage in folgenden Situationen aus:

1) Kann man mir als Kunde in einem Supermarkt, ohne daß ich negativ aufgefallen bin, die Bedienung verweigern? Wer kann das alles tun? - auch die Dame an der Kasse?

2) Ein Artikel im Regal, z.B. ein Computer, ist falsch ausgezeichnet so, daß offensichtlich klar ist, daß dieser Preis nicht stimmen kann. Muß man mir den Computer zu besagtem Preis verkaufen oder kann man mir in diesem Fall den Verkauf verweigern?

3) In einem Prospekt ist z.B. ein Memory-Stick falsch ausgezeichnet so, daß er auch deutlich billiger ist, dies aber nicht offensichtlich als Druckfehler erkennbar ist. Muß der entspr. Supermarkt den Stick nun zu diesem Preis verkaufen?
Wie sieht es aus, wenn der im Prospekt angegebene Preis offensichtlich falsch ist?

hat sich die Rechtslage hier in den letzten 10 Jahren großartig geändert?

Schönen Dank,
Karl Schmittke

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100 Antworten
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#1
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

1. Wir haben Vertragsfreiheit. Also kann der Supermarkt meines Erachtens entscheiden, mit wem er Geschäfte machen will.
2. Der VK kann den Verkauf verweigern. Die Auszeichnung stellt kein wirksames Angebot dar.
3. Selbiges gilt für die Beilagenwerbung.

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"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys3/binnichtsignatur.gif></img>"

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#2
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

Den Ausführungen von Mahnmann ist uneingeschränkt zuzustimmen. Die eigentliche Willenerklärung erfolgt erst an der Kasse.

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#3
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

hat sich die Rechtslage hier in den letzten 10 Jahren großartig geändert?

Nein. Und sie wird es wohl auch in den nächsten 100 Jahren nicht tun, weil das Institut der invitatio ad offerendum das praxisnaheste ist.

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#5
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Wenn die Auslage der Ware als Vertragsangebot gemeint gewesen war

... was in der Praxis eigentlich nie der Fall ist. Auspreisungen sind eigentlich immer invitationes ad offerendum . Die Ausnahmen kann man an einer Hand abzählen.

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#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5899x hilfreich)

Jepp.

Also es bleibt in der Regel dabei:

1) Ja
2) Ja
3) Nein

Viele Grüße, Michael

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#7
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Zu Frage 1.
Verweigern darf man die Bedienung. Man hat als Kunde keinen Anspruch auf Vertragsabschluß.

Man kann dann aber damit drohen eine Anzeige wegen Beleidigung zu erheben.

Wenn andere Kunden bedient werden man selbst ohne sachlichen Grund aber nicht, kann darin m.E. eine Kundgabe der Miß- und Nichtachtung liegen.

Zu 2 und 3 wurde bereits zutreffend ausgeführt.

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#8
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

*Man kann dann aber damit drohen eine Anzeige wegen Beleidigung zu erheben.*

:???: Entschuldigung, aber was hast du denn geraucht?

Obwohl drohen kann man, ja sicher, und der Verkäufer wird sich vor Lachen krümmen!

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#10
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

wenn dies aus der maßgeblichen Interessentenperspektive nach dem Verständnis des Kunden so aufzufassen ist

Und wann ist das der Fall?
Mir kommt es so vor, als wollten Sie das Prinzip der i.a.o. für Preisangaben in Supermärkten generell verneinen, oder sehe ich das falsch?

Angebote sind meistens auch dann Angebote, wenn ein darin geforderter Preis die Angebotserklärung besonders irrtumsanfällig macht.

Was hat das damit zu tun, ob ein Angebot oder eine bloße i.a.o. vorliegt?

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#12
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5899x hilfreich)

@Mirk

'Mir ist einfach keine Begründung der Auffassung bekannt, wonach aus Supermarkt-Kundensicht der preisausgezeichneten Warenpräsentation erkennbar der Charakter eines verbindlich gewollten Angebots fehlen sollte!'

Es ist aber nun mal so. Der Kaufvertrag wird erst an der Kasse geschlossen wenn die Kassiererin den Kauf mit der Akzeptanz des Preises bestätigt.



Viele Grüße, Michael

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#13
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

@normi,

es geht hier um die Frage der Willkür.

Wenn es einen sachlichen Grund gibt, die Bedienung zu verweigern, gibt es kein Problem.

Wenn aber die Kundschaft aufgefordert wird den Laden zu betreten und dort zu kaufen und dann willkürlich eine Person ohne jeglichen Grund die Bedienung verweigert wird steckt m.E. darin die Kundgabe der Miß- und Nichtachtung dieser Person.
Und dies ist die Tatbestandvoraussetzung für eine Beleidigung.

Und würden Sie sich nicht beleidigt fühlen, wenn Ihnen an der Kasse mitgeteilt würde der Rest wird bedient Sie aber nicht.

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#14
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

@Stefan

Da hast du etwas gründlich mißverstanden. Eine Beleidigung muß ehrverletzend sein. Eine bloße Unhöflichkeit oder Taktlosigkeit reicht hierfür nicht aus.
Eine Beleidigung kann nur doch Worte, Schrift oder Gesten erfolgen, nicht durch Andersbehandlung!

*Und würden Sie sich nicht beleidigt fühlen, wenn Ihnen an der Kasse mitgeteilt würde der Rest wird bedient Sie aber nicht.*

Das ist für den Straftatbestand der Beleidigung nicht entscheidend. Mal abgesehen davon würde ich mich nicht beleidigt fühlen, das ist sicher nicht das richtige Wort.

Jeder Ladenbestitzer hat das Recht, einen Kunden abzuweisen, weil ihm seine Nase nicht paßt.

-- Editiert von normi am 15.01.2007 10:30:22

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#16
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

@Mirk

Es ist doch erstaunlich, daß man mit dir als juristisch Vorgebildeten darüber dikutieren muß. Wenn man googelt findet man auf zahlreichen seriösen seiten stets die gleiche Interpretation des sachverhaltes. Hier nur ein Beispiel einer Anwaltskanzlei:

<a href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/cms/front_content.php?client=1&lang=1&idcat=336&idart=345&m=&s=">http://www.anwaltskanzlei-online.de/cms/front_content.php?client=1&lang=1&idcat=336&idart=345&m=&s=</a>

Darin heißt es:

Schaut man sich einmal den Offline Verkehr in einem schnöden, nicht virtuellen Kaufhaus an, so liegt ein juristisch einfaches Modell zugrunde, um sowohl den Verbraucher als auch den Unternehmer vor den Folgen mangelhaft ausgezeichneter Waren zu schützen. Die Auszeichnung der Ware mit einem bestimmten Preis ist die Invitatio ad offerendum. Wenn der Verkäufer eine mit einem bestimmten Preis ausgestaltete Ware in das Schaufenster legt oder sie mit einem bestimmten Preis versehen in den Ausstellungsräumen ist, dann ist die Auszeichnung der Ware kein Angebot, bei dem der Kunde einfach zugreifen kann. Es handelt sich um die Einladung an den Kunden, mit der preislich so ausgestalteten Ware an die Kasse zu gehen. Das „auf das Band“ legen der Ware stellt das Angebot, das protestlose Kassieren und Überreichen der Ware die Annahme dar.

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#17
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

@normi,

ob Ehrverletzung durch Mißachtung oder Nichtachtung vorliegt, ist eine Tatfrage des Einzelfalls.

Eine Zurückweisung in einem öffentlichen Kaufhaus wie "Sie kommen hier nicht rein" bzw. "Sie werden hier nicht bedient" ist m.E. ehrverletzend.

Dies ist natürlich im Zusammenhang zu sehen, dass der Betreiber zunächst jeden Kunden auffordert seine Örtlichkeit zum Kauf aufzusuchen. Wenn er dann einen Einzelnen vollkommen willkürlich auschliesst ist dies diskriminierend.

Die Ehrverletzung bestimmt sich nicht nach dem Empfänger sondern wie ein verständiger Dritter dies auffassen würde.

Und wenn ich sehen würde, dass vor mir jemand der sich vollkommen normal verhält und unauffällig ist mitgeteilt bekäme, er würde nicht bedient, empfände ich das als Zuschauer diskriminierend und für den betreffenden eine Verletzung seiner Ehre.

'Eine Beleidigung kann nur doch Worte, Schrift oder Gesten erfolgen, nicht durch Andersbehandlung!'

Beleidigung ist dein Angriff auf die Ehre durch Kundgabe der Miß- ODER Nichtachtung.

Eine Beleidigung kann wörtlich, schriftlich, bildlich , symbolisch oder durch schlüssige Handlung erfolgen.

Die Abweisung einer Person einer einzelnen Person als "Nichtbedienungswürdig" ist für mich ohne Probleme darunter zu subsumieren.


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#18
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

@Stefan

*Eine Beleidigung kann wörtlich, schriftlich, bildlich , symbolisch oder durch schlüssige Handlung erfolgen.*

Wie du das mit dem symbolisch meinst, kann ich nicht nachvollziehen. Durch schlüssige Handlung kann man jedenfalls keine Beleidigung vollziehen.

*Die Abweisung einer Person einer einzelnen Person als Nichtbedienungswürdig ist für mich ohne Probleme darunter zu subsumieren.*

Eben, für dich aber nicht für Juristen.

Deine Interpretation ist aberwitzig. Damit würde jeder Verkäufer oder Handwerker, der einen Vertragsschluß ablehnt, ein Straftäter.
Und da fällt mir das schöne Beispiel der Discos und Clubs ein. Der Türsteher siebt willkürlich aus. Alles Straftaten... :augenroll:

Und erst die Banken, di einem einen Kredit verweigern... :grins:

-- Editiert von normi am 15.01.2007 15:09:28

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#19
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Wenn er dann einen Einzelnen vollkommen willkürlich auschliesst ist dies diskriminierend.

Dazu zwei Dinge:

1. Diskriminierung setzt eine Begründung voraus. Eine Zufallsauswahl ('Willkür') kann gerade nicht diskriminierend sein. Diskriminierend wäre 'keine Ausländer' oder 'keine Rothaarigen'.

2. Wenn der VK den Kaufantrag des Kunden mit der Begründung ablehnt, es handele sich um eine Fehlauszeichnung und zu diesem Preis verkaufe er nicht (und zwar an niemanden, nicht nur nicht an den konkreten Antragenden), liegt ja eine Begründung vor und niemand muß sich 'beleidigt' fühlen.

Ansonsten stimme ich normi zu (das Türsteherbeispiel trifft nicht ganz, weil Stefan5 ja darauf hinauswollte, daß der VK generell jeden bedient, der Türsteher hingegen sicher nicht generell jeden hineinläßt).

Beleidigung ist dein Angriff auf die Ehre durch Kundgabe der Miß- ODER Nichtachtung.

So einfach ist es nicht. Ansonsten würde ich jeden beleidigen, der mich anspricht und dem ich dann nicht antworte.

Ein bloßes 'den Artikel kann ich Ihnen nicht verkaufen' kann schlechterdings unter gar keinen Umständen ein 'Angriff auf die Ehre' sein, weil es schon an der Form fehlt. Anders sähe es aus, wenn der VK lautstark sagt 'Mit solchen wie Ihnen machen wir hier keine Geschäfte!'.

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#20
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Dazu mal ein krzer Auszug aus meinem fortbildungsskript:

quote:

Ein Angebot liegt nur vor, wenn es an eine bestimmte Person gerichtet und so genau ist, dass der potentielle Vertragspartner nur mit Ja oder einem gleichbedeutenden Wort antworten kann.

...

Sonderfälle:

Waren im Schaufenster oder Regal

Waren, die in o.g. Form präsentiert werden, stellen keine Angebote, sondern lediglich Aufforderungen an den potentiellen Kunden dar, ein Angebot zum Kauf der Ware abzugeben. Der Grund liegt darin, dass sich die o.g. Aufforderungen an unbestimmt viele Empfänger richten, z.B. alle Passanten, die am Schaufenster vorbei gehen.

Der VK ist somit nicht verpflichtet, seine zu niedrig augezeichnete Ware zu verkaufen sondern kann das Kundenangebot aufgrund der Vertragsfreiheit ablehnen.




Ich finde, das wurde schön zusammengefasst. :)

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"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys3/binnichtsignatur.gif></img>"

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#21
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

'Ein bloßes 'den Artikel kann ich Ihnen nicht verkaufen' kann schlechterdings unter gar keinen Umständen ein 'Angriff auf die Ehre' sein,'

Das ist unstreitig.

Meine Begründung zielt ja darauf ab, dass es KEINEN sachlichen Grund gibt. Sobald es einen sachlichen Grund gibt ist doch auch meiner Meinung nach alles in Ordnung. Wird dies konsequent überlesen!!
('Banken die einen Kredit verweigern' etc. Erfolgt dies ohne sachlichen Grund? Das wäre mir neu).

Das man mit Sicherheit 100 sachliche Gründe konstruieren kann ist mir ebenfalls klar.

Es stellt sich doch letztlich die Frage warum der Inhaber jemanden herauswirft.

In der Regel wird es dafür doch auch sachliche Gründe geben.

Strafrechtlich wird das ganze oftmals an der Beweisbarkeit scheitern.

Eine Beleidigungsanzeige würde mit Sicherheit von der Sttasanwaltschaft auch wegen geringer Schuld etc. eingestellt werden.

Deshalb wird wohl auch kaum ein Urteil zu dieser Problematik zu finden sein.

Dies ist aber dann ein anderes Thema.

Im übrigen verwehre ich mich gegen die Aussage der Aberwitzigkeit.

Ich denke ich habe eine juristische Begründung für meine Meinung geliefert. Man mag sie im Ergebnis nicht teilen, vertretbar ist sie aber.

Die Beleidigung steckt doch gerade darin, dass ein Geschäft jeden x-beliebigen Menschen den Laden betreten lässt und dann aber OHNE Grund einen Einzelnen herauspickt dem das (am Ende noch vor Anderen) verweigert wird.

'Durch schlüssige Handlung kann man jedenfalls keine Beleidigung vollziehen.'

Das sieht der Kommentar aber anders.

Das eine Diskriminierung eine explizite Begründung voraussetzt kann sein.
Das kann ich nicht abschließend beurteilen.
Insofern beharre ich nicht darauf, dass eine Diskrimierung im juristischen Sinne vorliegt (möchte aber nicht ausschließen dass man auch durch schlüssiges Handeln diskriminieren kann).

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#22
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

@stefan

Ein Verkäufer braucht keinen sachlichen Grund, um jemanden nicht zu bedienen. Niemand kann ihn dazu zwingen einen Vertrag einzugehen. Das bedarf keiner Begründung. Der Ladenbesitzer hat das Hausrecht und kann jederzeit jeden vor die Tür setzen, wie es ihm beliebt. Auch hierfür bedarf es keiner Begründung. Das gleiche darfst du im übrigen in deinem Haus oder deiner Wohnung. Du darfst jeden vor die Tür setzen, dessen Nase dir nicht passt. Und ich verrate es: du begehst damit keine Straftat!

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#23
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Der Ladenbesitzer hat das Hausrecht und kann jederzeit jeden vor die Tür setzen, wie es ihm beliebt.

Eingeschränkt. Das ist aber wieder ein anderes Thema.

Grundsätzlich wäre es aber absurd, in der Ausübung des Rechtes auf Vertragsfreiheit schon eine Beleidigung zu sehen.
Wenn das so ist, gehe ich ab morgen nur noch auf Wohnungsbesichtigungen, und wenn ich die Wohnung nicht kriege, klage ich. ;)

0x Hilfreiche Antwort


#25
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

@Mirk

*Übrigens gibt es in der Literatur mehr Begründungen für die Einschätzung, daß (schon) die Supermarkt-Warenauslage ein Angebot darstellt als für die fragwürdige gegenteilige Ansicht.*

Ach ja, ich habe beim googeln immer nur die eine Ansicht gefunden. Und mir ist, solange ich mich mit diesem thema beschäftige auch keine andere untergekommen. Du bist der erste, der dies ernshaft in Frage stellt. Gib mir einen Link mit einer seriösen gegenteiligen Ansicht und wir können darüber diskutieren. Ansonsten sind es nur leere Behauptungen.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Übrigens gibt es in der Literatur mehr Begründungen

Auch schon Urteile? Eine Mehrheitsmeinung in der Literatur wäre wenig wert, wenn sie von der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung nicht geteilt wird.

http://www.peterfelixschuster.de/juraag/at-rechtsg.pdf

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

'Niemand kann ihn dazu zwingen einen Vertrag einzugehen. Das bedarf keiner Begründung.'

Damit stimme ich überein. Ich habe nie etwas anderes behauptet.

'Der Ladenbesitzer hat das Hausrecht und kann jederzeit jeden vor die Tür setzen, wie es ihm beliebt. Auch hierfür bedarf es keiner Begründung.'

Dass er das Hausrecht hat und jeden vor die Tür setzen darf ohne dies (den Rauswurf) zu begründen ist auch unstreitig. Habe ich etwas anderes behauptet?

'Das gleiche darfst du im übrigen in deinem Haus oder deiner Wohnung. Du darfst jeden vor die Tür setzen, dessen Nase dir nicht passt.'
Vollkommen unstreitig. Ich habe nie etwas anderes behauptet.

Ich habe doch nie geschrieben, das dem Geschäftsinhaber (oder sogar dem Privaten) das Hausrecht nicht zusteht.

Der Vergleich mit einem Privaten der einen aus der Wohnung weist hinkt doch gewaltig. Derjenige hat doch nie gesagt: "jeder darf hinein der will".

Das juristische Problem liegt doch wo ganz anderst und ist letztlich ein strafrechtliches Problem.

Kernfrage ist doch: Kann der Inhaber seine zivilrechtlichen Ansprüche wahrnehmen und sich trotzdem strafrechtlich aufs Glatteis begeben, wenn er diese ohne jeden nachvollziehbaren Grund vollkommen willkürlich durchsetzt.

Ich habe kein Problem damit, in dem vollkommen willkürlich erfolgtem Hinauswurf einer Person die laut Ladeninhaber ja gerade eigentlich den Laden betreten darf eine Kundgabe der Miß- ODER Nichtachtung dieser Person zu sehen (nach dem Motto hier kommt jeder rein nur Sie nicht).

Es stellt sich doch auch die Frage: Warum schmeißt einen denn der Ladeninhaber einen raus?
Regelmäßig doch gerade nur wenn er einen sachlichen Grund dafür hat. Eigentlich will erdoch etwas verkaufen.

Ein weiterführen der Diskussion macht wenig Sinn, da dies anscheinend ignoriert wird. Anderst sind die wiederholten Hinweis auf das Hausrecht von Privaten, Vertragsfreiheit etc. nicht zu verstehen.

Ein Ansatz in dieser Richtung gab es zwar mit der Äußerung, dass eine Ehrverletzung nicht vorliege. Diese wurde aber leider nicht vertieft.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

***'Niemand kann ihn dazu zwingen einen Vertrag einzugehen. Das bedarf keiner Begründung.'

Damit stimme ich überein. Ich habe nie etwas anderes behauptet.

'Der Ladenbesitzer hat das Hausrecht und kann jederzeit jeden vor die Tür setzen, wie es ihm beliebt. Auch hierfür bedarf es keiner Begründung.'

Dass er das Hausrecht hat und jeden vor die Tür setzen darf ohne dies (den Rauswurf) zu begründen ist auch unstreitig. Habe ich etwas anderes behauptet?***

Ja, du hast etwas anderes behauptet. Denn du sagst, wenn ein Ladenbesitzer so handelt, begeht er eine Straftat. Er kann nicht gleichzeitig das Recht dazu haben und trotzdem eine Straftat begehen.

Ich möchte nochmals das Beispiel des Türstehers heranziehen. Hier entscheidet dieser willkürlich, ob seine Firma mit jemandem einen Vertrag eingehen möchte oder nicht. Zwanzig kommen rein, der einundzwanzigste nicht und die zwanzig hinter ihm dann wieder doch. Es liegt keine Straftat vor und einer Begründung bedarf es auch nicht.

0x Hilfreiche Antwort


#30
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

*Dann ist Dir dabei bisher noch nicht aufgefallen, daß Dir diese Ansicht nur mitgeteilt, aber keine Begründung dieser Auffassung mitgeliefert wird.*

Das ist immer noch mehr als du uns liefern kannst. Du redest hier immer von irgendwelcher Literatur und deinen Zweifeln an der gängigen Auffassung, schaffst es aber immer noch nicht, auch nur eine seriöse Quelle dafür zu nennen. ich frage dich gerne zum wiederholten Mal danach.

0x Hilfreiche Antwort

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