ware doppelt erhalten, was nun...?

26. April 2002 Thema abonnieren
 Von 
antonia
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
ware doppelt erhalten, was nun...?

hallo sehr geehrte damen und herren.

ich hab ne frage zum , naja sagen wir mal kaufrecht.
ich habe bei einen versandhandel ein elektrogerät bestellt und erhalten, einige tage später hab ich das selbe gerät nochmal erhalten, obwohl ich nur eins bestellt hatte. bezahlt habe ich demzufolge nur das erste!!!

nun meine frage, bin ich verpflichtet mich bei dem händler zu melden oder das gerät zurückzuschicken???

wenn nicht, wie lange muss ich das gerät für evtl rückforderungen aufbewahren???

vielen dank für ihre schnelle antwort.

herzlichst antonia!

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
theredhawk
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Hi,

das gerät darfst du "behalten" aber nicht öffnen oder benutzen solange die verjährungsfrist von einem jahr nicht abgelaufen ist. dannach kannst damit machen was du willst. !

bye

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#2
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Wieso 1 Jahr theredhawk ?
Gemäß § 195 BGB nach der Modernisierung des Schuldrechts zum 1.1.02 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre, wobei die Frist mit dem Schluß des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist.

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#3
 Von 
guest123-574
Status:
Schüler
(317 Beiträge, 23x hilfreich)

Hallo,

darf Antonia - je nach Grösse der Ware - eine Lagergebühr verlangen ?

und

wann hätte Antonia die Verpflichtung, den Händler über die offensichtliche Doppellieferung zu informieren?

Gruß,

Wolfgang

P.S. Ich würde den Händler über die Doppellieferung informieren, Abholung der Ware anfordern und den entstandenen Aufwand bei Abholung einfordern

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#4
 Von 
Hank
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 235x hilfreich)

Auch eine Errungenschaft des neuen Schuldrechts:

241 a BGB:
Lieferung unbestellter Sachen.
(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.
(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
(3) Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn dem Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat.

So. Das heißt nach meinem bescheidenen Rechtsverständnis, daß ALLE Ansprüche des Unternehmers ausgeaschlossen sind. Wer als verbraucher etwas unaufgefordert zugesendet bekommt, darf dieses behalten und verwerten. Ohne Entschädigung.
Bei Gegenmeinungen (der § ist ja ganz neu) bitte melden.

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#5
 Von 
MCNeubert
Status:
Lehrling
(1337 Beiträge, 258x hilfreich)

Den § 241a gab es schon vor der Schuldrechtsreform - hatte ihn in meinem ersten Examensversuch im März 2001 auch zum ersten mal entdeckt.

Hier greift aber meines Wissens der Abs. 2 - Doppellieferungen gelten nicht als Lieferung unbestellter Sachen im Sinne von Abs. 1.

Gruss Neil

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#6
 Von 
Hank
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 235x hilfreich)

Tatsächlich? Habe ihn gerade erst entdeckt und dacht nur: der muss neu sein! :)
Steht das mit Abs. 2 so im Kommentar? Wegen der irrigen Vorstellung einer Bestellung? Hmmm...
Aus Kulanz sollte man aber beim Händler eh Bescheid geben...
Danke Neil
~H

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#7
 Von 
theredhawk
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Herr Scharnhorst,

natürlich haben Sie in diesem Fall recht, ich hatte mich noch auf das alte BGB bezogen, mein fehler.

bye

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