Zum Tatbestand:
Nachbarschaftskrieg: Mein Nachbar und ich sind nicht gerade gut aufeinander zu sprechen. Nun hätte ich einige Fragen. Wenn er sich auf mein Grundstück begibt hab ich nach der deutschen Rechtslage das Recht ihn aufzufordern mein Grundstück zu verlassen. Ich kann desweiterni hn eine Strafanzeige androhen. Wie ist es aber wenn ich ihm androhe ihn unter Gewalteinwirkung meines Grundstückes zu verweisen, oder aber ich tatsächlich Gewalt anwende. Bin ich dann im Recht oder sieht die Rechtslage dann vor, dass der Tatbestand einer Körperverletzung und Nötigung(Gewaltandrohung) gegeben ist?
Hausfriedensbruch - wann kann ich Gewalt anwenden?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo,
Sie können gegen den Nachbarn eine Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs erstatten. Körperliche Gewalt ist nur in Notsituationen gestattet. Sonst nicht. Gewaltmonopol liegt in Deutschland beim Staate. Wenden Sie dennoch Gewalt an (wie auch immer) dann begehen Sie eine Körperverletzung. Sie müssen schon die Polizei anrufen.
Hallo, da muss ich meinem Vorredner leider Wiedersprechen, zwar liegt das Gewaltmonopol bei Staat. Jedoch ist das Hausrecht ein "Notwehrfähiges Rechtsgut" was sie auch mit einfach Körperlicher Gewalt schützen können / dürfen.
Es erscheint sicher in vorliegender Sache sinnvoll die Polizei zu rufen. Sollten Sie Ihre Hausrecht aber durchsetzten wollen, dürfen Sie das mit angemessenen Mitteln tun.
Die rechtliche Frage ist was ist angemessen, da Sie offenbar weiblich und 18 Jahre alt sind, ich deute da mal so korrigieren Sie mich wenn ich falsch liege. Sind Ihre Möglichkeiten arg eingeschränkt. Kommen Sie daher nicht auf die Idee dem Herren einfach eins "überzubraten". Das wäre dann vermutlich nicht erlaubt. Am Arm packen und vom Grundstück führen schon.
Dazu auch ein Urteil:
http://www.burhoff.de/rspr/texte/bw_00023.htm
MFG
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Ich schließe mich meinen beiden Vorrednern an. Das Hausrecht kann bei Verstoß auch mit Gewalt verteidigt und durchgesetzt wird. Es ist das Maß an Gewalt anwendbar, welches nötig ist, um den Angriff auf das Hausrecht wirksam abzuwehren (Geignetheit), erfoderlich und geboten (also keine übermäßig heftige Notwehrhandlungen) ist.
Mit freundlichen Grüßen,
- Rönner -
Um eine Straftat zu verhindern, und das ist auch Hausfriedensbruch, darf ich körperliche Gewalt in angemessener Form anwenden, d.h. ich kann den Täter z.B. herausdrängen, falls er nach Aufforderung den geschützten Raum nicht verlässt. Auch darf jedermann angemessene Gewalt anwenden, wenn eine Straftat zu erwarten ist (z.B. dem Hausfriedensbruch wird nach allem Anschein ein Diebstahl, ein Raub oder eine Körperverletzung folgen).
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"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."
Sie dürfen sich das nächste Mal auch eine Kartoffel nehmen und nach Ihrem Nachbarn werfen.
(vergl. NJW 1995, S 968, Amtsgericht Hadamar vom 20.12.1994; Az.: 3 C 420/94
.)
Herr Kollege,
Das müssen Sie jetzt aber mal näher ausführen
Der Fall spielte hier ganz bei mir in der Nähe. Es gibt wilde Gerüchte, der Amtsrichter wollte nur mal in die NJW kommen.
Auf dem Hof eines Landwirts wendete ein in der Nähe wohnender Autofahrer fast täglich über 7 Monate lang hinweg sein Fahrzeug. Die breite Hofeinfahrt war nicht durch ein Tor oder eine sonstige Vorrichtung gesichert. Schließlich wurde es dem Landwirt zu bunt. Als er den ihm nichtbekannten Autofahrer wieder beim Wenden auf seinem Hof erwischte, warf er dem Eindringling kurzerhand eine Kartoffel hinterher, um ihn zu verscheuchen. Durch den Einschlag des "Geschosses" wurde der PKW leicht beschädigt. Der Autofahrer verlangte Ersatz des Schadens und verklagte den Kartoffelwerfer.
Der wehrhafte Bauer gewann den Prozeß. In dem unerlaubten Befahren des Hofes sah das Gericht einen rechtswidrigen Eigentumseingriff. Auch hielt der Amtsrichter den als Abwehrmittel gewählten Kartoffelwurf nicht nur für ein geeignetes, sondern auch angemessenes Mittel , sich gegen den unerwünschten Eindringling zu wehren. Daß der Wurf geeigent war, wird insbesondere dadurch deutlich, daß nach diesem Vorfall niemand mehr in diesem Hof gewendet hat.
Danach bleibt der Autofahrer auf seinem Schaden sitzen.
Es ging hier zwar um einen Zivilprozess, aber mit gleicher Argumentation würde auch die Notwehr durchgehen.
Gruß Justice
-- Editiert von justice005 am 22.09.2006 12:34:39
Ansonsten weise ich noch darauf hin, dass der Tatbestand des Hausfriedensbruchs noch voraussetzt, dass es sich um befriedetes Besitztum handelt. Erst wenn das Grundstück etwa durch einen Zaun, eine Hecke oder eine Mauer baulich abgetrennt ist, ist das wirklich zweifelsfrei der Fall. Zwar können auch schon sogenannte Zubehörflächen befriedetes Besitztum darstellen, dazu muss jedoch der Zusammenhang zwischen einem Gebäude und dem umgebenden Grundstück klar zu erkennen sein.
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