Hallo,
ich habe diesen März in Indien eine Ehe (unter "special marriage act" mit einem Hindu) geschlossen.
...Zum zweck eines Aufenthaltstitels (Familienangehöriger) für österreich.
Nun drängt mich ihre Familie diverse Dokumente zu unterzeichnen um ihre Einreise in Österreich zu ermöglichen - ihre Schwester und div "Cousine" und "Önkel" wohnen schon in Österreich.
Allerdings habe ich eingesehen, dass es keine gute entscheidung war und mit dieser sache nichts mehr zu tun haben will. Da die scheidung noch nicht in frage kommt (darf laut indischem gesetz erst nach einem jahr ehe eingereicht werden) will ich mich für die annulierung dieser scheinehe einsetzen.
kann eine selbstanzeige wegen schliessung einer scheinehe (aufenthaltsehe) eine annulierung des ehevertrages erwirken? kann dann ihre schwester aus österreich ausgewiesen werden, da sie diese ehe vermittelt hat (wohnt schon seit über 5 jahren hier)?
ist diese ehe denn auch vor dem gesetz wirklich als "aufenthaltsehe" zu sehen, da sie noch in indien lebt und ich kein geld von ihr erhalten habe?
hat irgendjemand erfahrungen mit so einer ählichen sachlage?
liebe grüsse
philipp
In Indien geschlossene Ehe annulieren?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Woher kommt denn diese plötzliche Einsicht? Weil du so ein anständiger Mensch bist oder weil noch kein Geld geflossen ist?
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"gruß azrael"
offensichtlich spielt die Geschichte in Österreich. daher wird Ihnen hier kaum jemand helfen können.
Aber nach deutschem recht (vielleicht ist das ja vergleichbar) ´könnte eine Ehe annuliert werden vor dem Familiengericht. Der dortige Richter würde vermutlich den fall dann der Staatsanwaltschaft melden und auf diesem Weg käme dann eventuell noch ein Strafverfahren ins Rollen.
Aber ich habe keine Ahnung, wie das in Österreich läuft.
Gruß Justice
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--- editiert vom Admin
Nun, wenn die Ehepartner beide die Ehe nur zum Zweck einer Aufenthaltsgenehmigung geschlossen haben und beide demzufolge keine eheliche Lebensgemeinschaft i.S.d. § 1353 BGb eingehen wollten, dann müßte eine Annulierung gem. § 1314 II Nr. 5 BGB
möglich sein.
Gruß Justice
--- editiert vom Admin
Der jetzige Fall spielt in Österreich, dazu kann ich nichts sagen.
Aber wenn er in Deutschland spielen würde, käme trotzdem eine Annulierung nach deutschem Recht in Betracht.
vergl. Art 17 EGBGB.
Dieser Artikel regelt zwar die Scheidung, aber ich könnte mir vorstellen, daß eine anologe Anwendung auch für die Annulierung möglich ist. Insbesondere, wenn der Antragsteller deutscher Staatsangehöriger ist, läßt sich da sicher was machen. In Betracht kommen auch Vorschriften im Rahmen des Haager Übereinkommens etc...
Gruß Justice
Seit 1.Jannuar 2006 gilt in Österreich das verschärfte
Fremdenrecht.Mich wundert es, dass Phillip das nicht weiss. Ist hier im Internet nachzulesen. Scheinehen werden mit bis zu 3 Jahren
Haft bestraft. Die Behörden
in Österreich gehen rigoros
mit Überprüfungen und Ausweisungen vor.
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