Rückreise nach Abschiebung

27. Juli 2006 Thema abonnieren
 Von 
Haber
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 2x hilfreich)
Rückreise nach Abschiebung

Folgende Sachlage:
Ein Vater eines Kindes soll abgeschoben werden (Er ist nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet und sie haben sich in Deutschland kennen gelernt).

Unter welchen Umständen darf er wieder nach Deutschland einreißen um seinen Sohn zu besuchen (also für eine kurze Zeit)

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15 Antworten
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#1
 Von 
Saxonicus
Status:
Praktikant
(942 Beiträge, 441x hilfreich)

Warum reist er nicht freiwillig aus ? Damit könnte er einer Wiedereinreisesperre entgehen.
Eine Abschiebung wird doch nicht von jetzt auf gleich durchgeführt. Zunächst bekommt er eine Ausreiseaufforderung und erst wenn er diese beharrlich ignoriert, wird er abgeschoben.
Eine Abschiebung ist auch stets mit einer Wiedereinreisesperre für das gesamte Schengengebiet verbunden, die erst nach Antragstellung befristet werden kann.

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#2
 Von 
Haber
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 2x hilfreich)

Er will bis zuletzt gegen seine Abschiebung ankämpfen. Die Mutter möchte aber dass Ihr Sohn weiterhin Kontakt mit seinem Vater hat.

Darf er sofort nach seiner freiwillige Ausreise nach der Ausreiseauffoerderung wieder einreisen?

Bin ich richtig informiert das er im Fall einer Abschiebung auf jeden Fall die Abschiebekoste übernehmen muss um wieder in einen Schengenstaat einreisen zu dürften?


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#3
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Quote:#
Darf er sofort nach seiner freiwillige Ausreise nach der Ausreiseauffoerderung wieder einreisen?

Antwort:
Nach dem Schengener Abkommen nein, pro Halbjahr für höchstens 3 Monate


Bin ich richtig informiert das er im Fall einer Abschiebung auf jeden Fall die Abschiebekoste übernehmen muss um wieder in einen Schengenstaat einreisen zu dürften?

Antwort:
So geschehen bei einer Bekannten.

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#4
 Von 
Haber
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 2x hilfreich)

#Antwort:
Nach dem Schengener Abkommen nein, pro Halbjahr für höchstens 3 Monate#

Also muss er ein halbes Jahr warten und darf dann wieder für 3 Monate einreisen?
Kannst du mir zufällig den entsprechende Paragraphen saegn?

Wo muss man eine Befristung einer Wiedereinreisesperre bentragen?



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#5
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Aus der Seite der deutschen Botschaft:

Entstehungsgeschichte und Entwicklung des Schengener Abkommens
Am 14.06.1985 unterzeichneten die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Belgien, Luxemburg und die Niederlande das Abkommen von Schengen (einem Ort in Luxemburg) über den schrittweisen Abbau der Personenkontrollen an den Binnengrenzen zwischen den Vertragsparteien.
Am 19.06.1990 wurde zur Umsetzung des Schengener Abkommens das Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Abkommens (Schengener Durchführungsübereinkommen – SDÜ) unterzeichnet. Regelungsgegenstand des Abkommens sind Ausgleichsmaßnahmen, die infolge der Abschaffung der Binnengrenzkontrollen einen einheitlichen Raum der Sicherheit und des Rechts gewährleisten sollen. Es handelt sich dabei um
• die Vereinheitlichung der Vorschriften für die Einreise und den kurzfristigen Aufenthalt von Ausländern im "Schengen-Raum" (einheitliches Schengenvisum);
• Asyl (Bestimmung des für einen Asylantrag zuständigen Mitgliedstaats);
• Maßnahmen gegen grenzüberschreitenden Drogenhandel;
• polizeiliche Zusammenarbeit (Nacheile) und
• Zusammenarbeit der Schengenstaaten im Justizwesen.
Das SDÜ trat am 01.09.1993 in Kraft, die praktische Anwendung seiner Einzelbestimmungen erfolgte jedoch erst nach Schaffung der erforderlichen technischen und rechtlichen Voraussetzungen (z.B. Einrichtung von Datenbanken und der dafür erforderlichen Datenschutzbehörden) – so genannte "Inkraftsetzung" am 26.03.1995, zunächst zwischen den Parteien des Schengener Abkommens sowie Spanien und Portugal. Seit 1995 traten Italien, Griechenland Österreich, Dänemark, Finnland und Schweden dem SDÜ bei, wobei das SDÜ für die drei Nordischen Staaten erst am 25. März 2001 in Kraft gesetzt wurde. Mit den nicht der EU angehörenden Mitgliedern der Nordischen Passunion (Norwegen und Island) wurden 1996 Schengen- Kooperationsabkommen geschlossen. Auch Norwegen und Island wenden das Schengen-Regelwerks seit dem 25. März 2001 vollumfänglich an.
Mit der vollständigen Abschaffung der Binnengrenzkontrollen kann sich der Inhaber eines gemeinsamen Visums während des Gültigkeitszeitraums, längstens jedoch 3 Monate pro Halbjahr in den o.a. 15 Staaten, die das Schengener Durchführungsübereinkommen anwenden, aufhalten.
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Regelungsgegenstände des Schengener Durchführungsübereinkommens
1. Die Angehörigen der Staaten, die den Schengen-Acquis vollständig anwenden (siehe unten), können die Binnengrenzen der Anwenderstaaten an jeder Stelle und kontrollfrei überschreiten.
2. Drittstaatsangehörige, die über ein von einem Staat, der den Schengen-Acquis vollständig anwendet (siehe unten) ausgestelltes, in der räumlichen Gültigkeit nicht beschränktes Visum (Besuchs- und Geschäftsaufenthalte von bis zu drei Monaten pro Halbjahr sowie Transit- und Flughafentransitvisa) verfügen, dürfen sich im Rahmen der Gültigkeit und des Zwecks der Visa auch in den anderen Schengen-Vollanwenderstaaten aufhalten; bei Passieren der Binnengrenzen unterliegen auch sie keinen Kontrollen.
3. Alle Angehörigen dritter Staaten, die sich mit einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung legal in einem Schengen-Vollanwenderstaate aufhalten, können mit einem gültigen Reisepass visumfrei bis zu 3 Monaten pro Halbjahr in die anderen Schengen-Vollanwenderstaaten reisen.
4. Harmonisierte Visumpolitiken der Mitgliedstaaten (gemeinsame Liste der Drittstaaten, deren Staatsangehörige visumpflichtig sind).
5. Außengrenzkontrollen nach einheitlichem Standard.
6. Zugriff der Mitgliedstaaten auf das Schengener Informationssystem (SIS), das schengenweite Personen- und Sachdaten umfasst.
7. Enge polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit.
8. Gemeinsame Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität.
Zuständigkeitsregeln für die Durchführung von Asylverfahren (wurden inzwischen durch die im wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des Dubliner Zuständigkeit zur Visumerteilung
Kraft Gesetzes (§ 71 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz) sind die Botschaften und Generalkonsulate (Auslandsvertretungen) der Bundesrepublik Deutschland für die Visumerteilung verantwortlich. Das Auswärtige Amt wird bei der Entscheidung von einzelnen Visumanträgen grundsätzlich nicht befasst. Kenntnisse über den Stand einzelner, bei den Auslandsvertretungen anhängiger Verfahren liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor.
Zuständig für die Visumerteilung ist die Auslandsvertretung, in deren Amtsbezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. seinen Wohnsitz hat.
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Bearbeitungsdauer
Im Regelfall benötigen die Auslandsvertretungen zwischen zwei und zehn Arbeitstagen, um über einen Antrag für ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt zu entscheiden. Bei einem Antrag für ein Visum, das zu einem längerfristigen Aufenthalt oder zur Arbeitsaufnahme berechtigt, muss mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit gerechnet werden.
Während der Hauptreisezeiten können Wartezeiten auftreten, bis der Antrag bei der Auslandsvertretung gestellt werden kann. Ist zur Einreise nach Deutschland ein Visum erforderlich, sollte der Antrag deshalb rechtzeitig gestellt werden.
Wegen der geographischen Lage in der Mitte Europas ist die Bundesrepublik Deutschland ein wichtiges Ziel- und Transitland. Millionen Ausländer kommen jährlich zu einem kurzfristigen Aufenthalt nach Deutschland. Steigende Antragszahlen, Forderungen der Antragsteller nach einem verbesserten Kundendienst und der aus Wirtschaft und Politik lauter werdende Ruf nach einer rascheren und noch effizienteren Visumerteilung sind die Folge. Zusätzliche Anforderungen an die Auslandsvertretungen stellt auch die einheitliche Visumerteilung aufgrund des EU-Rechts im Rahmen des Schengener Durchführungsübereinkommens (siehe Schengener Übereinkommen).
Diesen vermehrten Aufgaben stehen haushaltspolitische Zwänge gegenüber. Mit weniger Personal müssen mehr Anträge bei zumindest gleichbleibender Prüfqualität bearbeitet werden.
Die hohe Zahl von ca. 2,2 Millionen erteilter Visa für kurzfristige Aufenthalte im Jahr 2003 konnte nur mit Hilfe modernster Technik verarbeitet werden (wie z. B. Datenspeicherung, automatisierte Abfragen sowie maschineller Druck von Visumetiketten, zur Erhöhung der Sicherheit seit kurzem mit integriertem Lichtbild).
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Antragsverfahren
Der Visumantrag ist vom Antragsteller grundsätzlich persönlich bei der Auslandsvertretung an seinem Wohnort mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Um zeitaufwändige Nachforderungen zu vermeiden, sollten Reisende sich rechtzeitig vor Reisebeginn mit der zuständigen Auslandsvertretung in Verbindung setzen und sich nach den jeweiligen örtlichen Besonderheiten erkundigen.
Das Visumantragsformular erhalten Reisende bei Antragstellung kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung (in der ortsüblichen Sprachfassung). Die hier abrufbaren Formulare (s. rechts) können ebenfalls bei der zuständigen Auslandsvertretung eingereicht werden. Sie sind jedoch immer im Original (mindestens in einfacher Ausfertigung) und nur in der von der Auslandsvertretung benutzten Sprachversion vorzulegen. Bitte erkundigen Sie sich zuvor bei der Auslandsvertretung, bei der der Antrag gestellt werden soll!
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Voraussetzung für die Erteilung von kurzfristigen Visa (Schengen-Visa)
Im Jahr 2003 stellten die deutschen Auslandsvertretungen 2.114.351 (2002: 2.203.028) Visa für kurzfristige Aufenthalte aus.
Durch die Regelungen des Schengener Durchführungsübereinkommens berechtigen diese Visa auch zu Aufenthalten in: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg; den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien (siehe Schengener Übereinkommen).
Bei der Erteilung von Besuchsvisa müssen die Auslandsvertretungen die einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts und des deutschen Ausländerrechts (Aufenthaltsgesetz mit Durchführungsverordnungen) zu Grunde legen. Einen Anspruch auf ein Besuchs- oder Touristenvisum vermittelt das Aufenthaltsgesetz nicht. Das Visum darf erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet. Der Antragsteller muss nachweisen, dass sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland finanziell abgesichert ist. Er darf für seinen Besuch keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen. Kann er Reise und Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, kann sich auch ein in Deutschland wohnhafter Gastgeber verpflichten, für alle aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen aufzukommen. Zuständig für die Aufnahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach §§ 66 ff. Aufenthaltsgesetz sind regelmäßig die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladers.
Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Rates vom 22.12.2003 ist seit 01.06.2004 grundsätzlich eine schengen-weit gültige Reisekrankenversicherung (mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000,-€) erforderlich. Diese Versicherung sollte nach Möglichkeit vom Antragsteller im Heimatland, kann aber auch vom Einlader abgeschlossen werden.
Die Auslandsvertretungen müssen zudem insbesondere zur "Rückkehrbereitschaft" und "Rückkehrmöglichkeit" des Reisenden eine positive Prognose abgeben.
Bei diesen nicht einfachen und verantwortungsvollen Ermessensentscheidungen wird stets auf den einzelnen Antragsteller und dessen persönliche Verhältnisse abgestellt. In die Entscheidung fließen die besonderen Landes- und Personenkenntnisse der Auslandsvertretungen ein. Es werden aber auch die persönlichen Interessen des Antragstellers und gegebenenfalls vorliegende humanitäre und politische Belange berücksichtigt. Schließlich müssen die Sicherheitsinteressen Deutschlands und der Schengen-Partner beachtet werden. Daher muss jeder Antrag einer Einzelfallprüfung unterzogen werden.
Erfüllt der Antragsteller nicht die obigen Kriterien, muss der Antrag abgelehnt werden. Gleiches gilt, wenn im Verlauf der Prüfung deutlich wird, dass der Antragsteller einen anderen als den von ihm angegebenen Aufenthaltszweck verfolgt.
Eine Ablehnung erfolgt in der Regel ohne Begründung, da die Versagung eines Visums nach § 77 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz und aufgrund internationaler Übung weder einer Begründung noch einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf. Die ablehnende Entscheidung zu einem Antrag auf Erteilung eines Visums zu touristischen Zwecken ist gemäß § 83 Aufenthaltsgesetz unanfechtbar.
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Voraussetzung für die Erteilung von Visa für längerfristige Aufenthalte bzw. für Aufenthalte, die zu einer Erwerbstätigkeit berechtigen
Für Aufenthalte über drei Monate oder Aufenthalte, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen, sind Ausländer grundsätzlich visumpflichtig.
Ausgenommen hiervon sind Angehörige der EU- und EWR-Staaten sowie der Schweiz, Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, der Republik Korea und der Vereinigten Staaten von Amerika, die jede erforderliche Aufenthaltsgenehmigung auch nach der Einreise einholen können. Für alle anderen Staatsangehörigen gilt: das Visum muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden. Es bedarf im Regelfall der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnsitz nehmen wird. Das Visumantragsformular für einen langfristigen Aufenthalt (über 3 Monate) erhalten Antragsteller kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung. Das hier abrufbare Formular für einen langfristigen Aufenthalt (deutsch, englisch, französisch, italienisch) kann ebenfalls bei der zuständigen Auslandsvertretung eingereicht werden, ist jedoch immer im Original (mindestens in zweifacher Ausfertigung) und nur in der von der Auslandsvertretung benutzten Sprachversion vorzulegen! Bitte erkundigen Sie sich zuvor bei der Auslandsvertretung, bei der der Antrag gestellt werden soll!
Zustimmungsverfahren dauern in der Regel bis zu drei Monaten, gelegentlich auch länger, da auch die Ausländerbehörde in der Regel noch weitere Behörden (z.B. die Bundesagentur für Arbeit) beteiligt. In zustimmungspflichtigen Fällen darf die Auslandsvertretung das beantragte Visum erst dann erteilen, wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde vorliegt.
Für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz für Ausländer, die sich bereits in Deutschland aufhalten, sind die Ausländerbehörden zuständig. Ausländerbehörden sind keine nachgeordneten Stellen des Auswärtigen Amts. Auf ihre Entscheidungen kann das Auswärtige Amt keinen Einfluss nehmen. Sie unterstehen vielmehr der Fachaufsicht der Innenministerien und -senatoren der Länder.
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Zukunftsperspektiven
Das Visumverfahren soll noch effizienter werden. Im Auswärtigen Amt besteht dazu eine Arbeitsgruppe. Ihre wesentlichen Ziele sind:
• frühzeitige und umfassende Information der Antragsteller über Antragsunterlagen und -voraussetzungen;
• Vorbereitung der Anträge zu Hause am PC und Übermittlung der Daten an die Visastelle zur Verkürzung von Warte- und Bearbeitungszeiten bei der anschliessenden persönlichen Vorsprache am Visaschalter;
• künftig noch höherer Einsatz von Informationstechnologie bei der Visumerteilung
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Statistik
• Zahl der von den deutschen Auslandsvertretungen erteilten Schengen-Visa für kurzfristige Aufenthalte (Transit, Besuch, Geschäft, Tourismus und andere) im Jahr 2005: 1.753.422 (2004: 2.126.188)
• Zahl der von den deutschen Auslandsvertretungen erteilten nationalen Visa (in der Regel für längerfristige Aufenthalte bzw. für Aufenthalte, die zu einer Erwerbstätigkeit führen sollten) im Jahr 2005: 207.238 (2004: 269.188)
• Zahl der von den deutschen Auslandsvertretungen schriftlich abgelehnten Visumanträge im Jahr 2005: 244.173 (2004: 256.768)
• Zahl der von den deutschen Auslandsvertretungen insgesamt bearbeiteten Anträge im Jahr 2005: 2.407.651 (2004: 2.869.390)
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Rechtsvorschriften zur Visumerteilung (Auswahl)
• Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004, (BGBl. I, Nr. 41, S.1952)
• Aufenthaltsverordnung (AufenthV) vom 25. November 2004 (BGBl. I, Nr. 62, S. 2945)
• Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft L 81/1 vom 21. März 2001); Verordnung (EG) Nr. 2414/2001 des Rates vom 07. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001; Verordnung (EG) Nr. 453/03 vom 06. März 2003)
• Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern vom 30. Juli 2004 (FreizügigkeitsG/EU) (BGBl. I, Nr. 41, S.1986)
• Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung – BeschV) vom 22. November 2004 (BGBl. I, Nr. 62, S. 2937)
Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung


Eigene Anmerkung:

Ein Ausländer wird beim Verlassen seines Heimatlandes vom Grenzer daraufhin kontrolliert, ob er für jeden beabsichtigten Tag seines Auslandsaufenthaltes 50,-€ dabei hat.

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#6
 Von 
Saxonicus
Status:
Praktikant
(942 Beiträge, 441x hilfreich)

@ Meri
Vielen Dank für Deine umfangreiche Abhandlung über Sinn und Zweck der Vereinbarung von Schengen, aber das war hier wohl nicht die Frage.


Die Befristung der Wiedereinreisesperre muß bei der Behörde (ABH) beantragt werden, welche die Abschiebung verfügt hat. Dort kann man auch die Höhe der Kosten erfragen, die durch die Abschiebung entstanden sind.
Vor Begleichung dieser Abschiebekosten findet normalerweise auch keine Befristung der Wiedereinreisesperre statt.
Aber auch dann ist es nicht sicher, ob er ein Visum bekommt. Das entscheidet die deutsche Auslandsvertretung vor Ort.
Die Einreisesperre gilt schengenweit.

Auf jeden Fall ist es sinnvoller einer Ausreiseaufforderung freiwillig nachzukommen, als es eine Abschiebung zu riskieren. Die Kosten einer Abschiebung können sich durchaus im fünfstelligen €-Bereich bewegen, je nach dem Land und dem Abschiebeaufwand.
.
@Haber
Wenn Du Dich für die entsprechenden Gesetzestexte interessierst,
guckst Du hier:

www.info4alien.de

Dort findest Du in der Kopfzeile alle enstsprechenden Gesetze (hier: Aufenthaltsgesetz).



-- Editiert von Saxonicus am 27.07.2006 12:06:24

-- Editiert von Saxonicus am 27.07.2006 12:11:30

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

@Saxonicus

es ist halt ein bisschen zu warm in Deutsch-Sibirien.Mit meinen eigenen Worten wäre der Beitrag wesentlich kürzer geworden, aufgrund der Hitze geht`s nicht besser.

Ich bitte um ein mildes Urteil und gelobe - Besserung :)

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#8
 Von 
Haber
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich danke euch beiden für die Hilfe. Ihr habt meine Wissenslücken bestens geschlossen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Tschuffi
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 6x hilfreich)

Servus Leute,

vergiß mal die Visumssachen! Primär muß er die Wirkung der Abschiebung außer Kraft setzen.

Also, ich geh mal davon aus, daß die Abschiebung über die Bühne geht.

Nach dem Ausländerrecht ist die Wirkung einer Abschiebung grundsätzlich so, daß der Ausländer auf unbefristete Zeit nicht mehr nach Deutschland einreisen darf.

Um diese rechtliche Wirkung aufzuheben, muß der Betroffene bei dem Ausländeramt, das die Ausweisung (?) und/oder Abschiebung verfügt hat, die Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung beantragen.

Bei der Entscheidung der Ausländerbehörde zur Befristung der Sperrwirkung handelt es sich um eine reine Ermessensentscheidung. Dabei ist es grundsätzlich so, daß eine Befristung immer gewährt wird. Der springende Punkt ist einzig und alleine die Dauer der Befristung.

Die Behörde wird wohlwollender bei der Dauer der Befristung verfahren, wenn der Ausländer seine Verfehlungen in seinem formlosen Antrag/Anschreiben an das Ausländeramt aufrichtig bereut. Keine Illusionen: Falls der Ausländer darauf beharrt, daß er im Recht war und die Behörde die Abschiebung zu Unrecht verfügte, geht die Sache in den Graben. Dann kann und wird die Behörde ablehnen.

Ist eine positive Entscheidung über die Befristung der Sperrwirkung ergangen und der Befristungszeitraum (i. d. R. zwischen 1/2 und 2 Jahren bei Abschiebung) der Behörde verstrichen, kann der Ausländer ein Visum bei einer deutschen Vertretung im Ausland beantragen. Dann ist auch der Eintrag der Abschiebung aus dem Ausländerzentralregister gestrichen.

Reist der Ausländer ohne Antrag bzw. vor Ablauf der Sperrwirkung nach Deutschland ein und wird erwischt, ist der Ofen endgültig aus. Dann kann er sich einen Aufenthalt in Deutschland für immer abschminken.

Im Visumsverfahren gelten die jeweiligen Visumsbestimmungen (Anlage-I-Staater usw.-je nach Nationalität). Will der Ausländer dauerhaft in Deutschland bleiben, braucht es einen bestimmten Aufenthaltszweck (eheliche Lebensgemeinschaft mit einer Deutschen, Ausländerin mit Aufenthaltsrecht usw.). Andernfalls kann er mit entsprechendem Visum nur besuchsweise nach Deutschland einreisen.

Tja, so ist's! Vergiß alles andere!

-----------------
"Tschuffi"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Tschuffi
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 6x hilfreich)

Übrigens, ich hab vergessen, daß die Ausländerbehörde vor/bei ihrer Entscheidung über die Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung die Abschiebungskosten verlangen wird.
Verweigert der Betroffene die Zahlung der Abschiebungskosten, ist es nach der derzeitigen Rechtsprechung anerkannt, daß die Behörde ihr Ermessen dahingehend ausüben darf, daß sie den Antrag ablehnt (im vorliegenden Fall kann der Ausländer ja kein gesteigertes Interesse an einer Wiedereinreise geltend machen).
Im Klartext: Keine Knete, keine Einreise! Daß Abschiebekosten (Abschiebehaftkosten, Flug, Flugbegleitung durch BGS usw.) in's Geld gehen können, davon wurdest Du ja schon informiert!

-----------------
"Tschuffi"

Bei einer freiwilligen Ausreise hat er ungemein bessere Papiere. Kein Eintrag im Auslädnerzentralregister, keine Einreisesperre!
Die Frage, darf er nach seiner freiwilligen Einreise sofort wieder einreisen, hängt von seiner Nationalität ab. Sag sie mir und ich sag's Dir!

-- Editiert von Tschuffi am 04.08.2006 10:37:17

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
sandy1711
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo...
ich schreibe sonst nie in solche foren rein, aber ich bin mit meinem Latein am Ende und kann mir nichtmehr weiterhelfen.


Mein Freund ist Araber(Moslem) lebt seit 6 Jahren in Deutschland, soll nun vom Amtsgericht freiwillig zurück in den Sudan fliegen, weil er das geld nicht dafür hat um seiner "Frau" den Unterhalt zu zahlen und nun auch noch eine Anzeige wegen ihr am Hals hat, er aber einen Anwalt hatte um sich von ihr scheiden zu lassen, aber nie was passiert ist in den letzten 9 Monaten...

Er sagte mir das er für immer gehen muss und das er nichtmehr nach Deutschland zurück kommen darf aber wenn er doch freiwillig fliegt damit könnte er einer Wiedereinreisesperre entgehen oder habe ich das falsch gelesen? ist das wirklich so??...

Bitte helft mir, ich will ihn nicht so verlieren...

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12319.10.2009 09:34:10
Status:
Praktikant
(863 Beiträge, 358x hilfreich)

--- editiert vom Admin

3x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest123-2065
Status:
Lehrling
(1119 Beiträge, 250x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Das_Ding
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 15x hilfreich)

> zum ursprünglichen anfangsthema....

Da das seit 2 Jahren beendet war, bevor Sandy es wieder ausgegraben hat, um ihre Frage dranzuhängen, anstatt ein neues Thema aufzumachen, können wir davon ausgehen, dass die Ursprungsfrage inzwischen gelöst ist.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest123-2065
Status:
Lehrling
(1119 Beiträge, 250x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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