Verjährung bei Unterschlagung / Rückzahlungsanspruch

17. Mai 2006 Thema abonnieren
 Von 
Filmsammler
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 91x hilfreich)
Verjährung bei Unterschlagung / Rückzahlungsanspruch

Hallo, mir ist nicht so ganz klar,wie das bei Verjährung und Rückerstattung von unterschlagenen Geldern ist.
Im Fernsehen sieht man öfter Beiträge, wo angegeben wird, daß die Straftat verjährt ist und somit nicht verfolgt wird. Wie sieht es aber mit dem Rückzahlungsanspruch des Geschädigten bei einer verjährten Straftat aus, hiervon hört man nie etwas in den Medien. Kann der Täter das Geld behalten, wenn die Straftat verjährt ist, oder muß er es trotzdem zurück erstatten ?
Beispiel : A entdeckt durch einen Zufall, daß es B war, der vor 30 Jahren 100.000 DM von ihm unterschlagen hat. Der Beweis ist unanfechtbar und B gibt das ganze auch zu. Kann sich B nun darauf berufen, daß die ganze Sache verjährt ist und er nichts zurückerstatten muß oder kann er strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden, muß dem A aber den damals angerichteten Schaden ersetzen ?

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Es ist hier zwischen der strafrechtlichen Sanktionierung von Taten und zivilrechtlichen Forderungen zu unterscheiden. Auch letztere können verjähren, wenn der Eigentümer diese nicht rechtzeitig auf zivilrechtlichem Wege geltend macht. Mit Zivilrecht kenne ich mich allerdings nicht aus, vermute aber, dass es dabei auch auf die Frage ankommt, wann man davon erfahren hat, dass sich eine Person etwas rechtswidrig zugeeignet hat.

5x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Filmsammler,

die Frage, ob eine Straftat verjährt ist, muss von der Frage nach der Durchsetzbarkeit von zivilrechtlichen Ansprüchen, die mit der Straftat in Zusammenhang stehen, getrennt werden. Die Verjährung eines Anspruchs des aufgrund einer Unterschlagung Geschädigten gegen den Schädiger bestimmt sich folglich ausschließlich nach den Vorschriften des BGB.

In Ihrem Beispielsfall bedeutet dies folgendes: Der Geschädigte hat gegen den Schädiger (der Unterschlagende) einerseits einen bereicherungsrechtlichen Anspruch (§812 I S.1 2.Alt. BGB ). Dass es sich um einen bereicherungsrechtlichen Anspruch und nicht um einen Anspruch aus Eigentum (§985 BGB ) handelt, ergibt sich aus §§951 I S.1, 947 BGB . Dieser bereicherungsrechtliche Anspruch verjährt spätestens nach 10 Jahren ab Entstehung und ist mithin verjährt (§199 IV BGB ). Dem Schädiger stehen des weiteren auch deliktische Schadensersatzansprüche aus §823I u. §823 II iVm §246 StGB und aus §826 BGB zu. Da diese Ansprüche vorliegend auf der Verletzung von Eigentum beruhen, verjähren Sie gem. §199 III Nr.1 BGB in spätestens 10 Jahren ab Entstehung und sind mithin auch verjährt. Die 30-jährige Frist gem. §199 III Nr.2 BGB ist nicht einschlägig. Dies ergibt sich aus §199 III S.2 BGB ("maßgeblich ist die früher endende Frist"). Zwar gibt das BGB dem Geschädigten auch nach Verjährung des deliktischen Schadensersatzansprüche einen Anspruch aus dem Bereicherungsrecht gem. der Sonderregelung aus §852, dieser ist in dem hier geschilderten Sachverhalt jedoch auch schon nach 10 Jahren verjährt, §852 S.2 BGB .

In dem geschilderten Sachverhalt sind die Ansprüche mithin verjährt. Die Verjährung der Straftat steht damit jedoch nicht im Zusammenhang.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

- Djuhanda-

-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 17.05.2006 18:41:20

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>§ 195 BGB

Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.




§ 199 BGB


Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und

2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.


(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und

2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(4) Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung. <hr size=1 noshade>



Maßgebend für den Beginn des Laufes der Vj-Frist ist der Schluß des Jahres, in dem bei Auseinanderfallen von Anspruchsentstehung und Kenntniserlangung die letzte der beiden Voraussetzungen verwirklicht ist.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Filmsammler
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 91x hilfreich)

das heißt also, wenn ich meinem Vater Geld aus dem Safe klaue und er erst nach 11 Jahren dahinterkommt, weil ich ihm nach einer Flasche Whisky die Tat gestehe, gehe ich straffrei aus und kann das Geld auch noch behalten ?

5x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Thomas,

na da hast du dir die Beantwortung als RA doch etwas einfach gemacht, nä? ;)

Viele Grüße,

J.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

quote:
das heißt also, wenn ich meinem Vater Geld aus dem Safe klaue und er erst nach 11 Jahren dahinterkommt, weil ich ihm nach einer Flasche Whisky die Tat gestehe, gehe ich straffrei aus und kann das Geld auch noch behalten ?
Korrekt, der Anspruch wäre bereits nach 10 Jahren verjährt.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

- Djuhanda -

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

quote:
na da hast du dir die Beantwortung [...]doch etwas einfach gemacht



Ach Justin,

manchmal begnügt man sich in einem Forum wie diesem eben mit Hinweisen, die jedenfalls geeignet sein sollten, die Leute auf den richtigen Weg zu führen. Bisweilen lernt man mehr, wenn man vielleicht mal nachliest. Bei Verjährungsvorschriften bietet sich das ja an.

Beste Grüße

T.


0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Filmsammler
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 91x hilfreich)

Wie krank ist denn dann unser Rechtssystem ?
Wenn ich klaue und mich nicht erwischen lasse, ist nicht das Opfer nach dem herauskommen der tat Sieger sondern ich ?
Meine Frage basiert auf einem konkreten Fall.
Opa legt Sparbuch an, Mutter bringt das Geld auf die Seite, durch einen dummen Zufall bekomme ich es nach 20 jahren raus (50.000.-Euro). das bedeutet nun, Mutter lacht sich tot und gibt zu, mir das Geld ohne mein Wissen unterschlagen zu haben, welches für mein Studium da sein sollte und kann es nun auch noch behalten...

10x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Lieber Filmesammler,

auch Verjährungsvorschriften erfüllen, wie Ihnen bereits an anderer Stelle erklärt worden ist, einen wichtigen Zweck im Rechtssystem (z.B. Rechtssicherheit, Rechtsfrieden). Schuldnern ist es eben nicht zumutbar Rücklagen für weit zurückliegende Ansprüche bilden zu müssen. Und das ist auch gut so. M.E. wiegt dies bei weitem schwerer als das Interesse des Gläubigers an einer zeitlich unbegrenzten Durchsetzung einmal erworbener Ansprüche.

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Wir schließen uns der Antwort des Kollegen thosim an.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Thomas,

das war doch nur ein kleiner Spaß ;)

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Hallo Justin,

das habe ich auch so aufgefasst, eeeehrlich!

:) :) :) :) :)
:) :) :) :)
:) :) :)
:) :)
:)

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Filmsammler
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 91x hilfreich)

Hallo, Ihr Spaßmacher , ist ja ganz interessant, was Ihr zu dem Thema meint. Ich habe aber gelesen, daß es verschiedene Verjährungsfristen gibt. Wir haben also klargestellt, daß - ich drehe den Fall mal um, mein Vater mir den Safe leerräumen kann, ich dadurch in die Pleite gehe, er ein schönes Leben beginnt und mir nach 10 Jahren die lange Nase zeigen kann.
Wie sieht es denn in dem Fall aus, wenn der Vater nach einer Scheidung das Vermögen des Sohnes per Vermögenssorge verwaltet, dem Sohn aber nichts von dem Vermögen erzählt und es für sich auf die Seite schafft. Nach 25 Jahre nach seinem 18. Geburtstag kommt der Sohn dahinter, weil sein Vater ihm nach der Flasche Whiskey sagt, daß sein ganzer Wohlstand nur auf der Basis des Vermögens des Sohnes zustande kam.
Gilt dann die 30 jährige Verjährung aus dem Familienrecht ?

4x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich habe aber gelesen, daß es verschiedene Verjährungsfristen gibt. <hr size=1 noshade>


richtig!

quote:<hr size=1 noshade>Wir haben also klargestellt, daß - ich drehe den Fall mal um, mein Vater mir den Safe leerräumen kann, ich dadurch in die Pleite gehe, er ein schönes Leben beginnt und mir nach 10 Jahren die lange Nase zeigen kann. <hr size=1 noshade>


Das dürfte Ihre persönliche Vorstellung wiederspiegeln.

Ansonsten gilt allgemein:

quote:<hr size=1 noshade>http://www.sfz-mainz.de/dateien/fachinformationen/verjaehrungsfristen.html <hr size=1 noshade>



Bezogen auf Ihre abschließende Frage gestatten sie mir den Hinweis auf:

quote:<hr size=1 noshade>§ 194

Gegenstand der Verjährung

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft gerichtet sind. <hr size=1 noshade>



§ 194 Abs. 2 BGB umfasst: §§ 1353 , 1356 , 1360 , 1361 , 1619 , 1632 BGB .

Demnach dürfte § 194 auf Ihren Fall eben nicht anwendbar sein.











-- Editiert von thosim am 18.05.2006 21:29:38

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Filmsammler
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 91x hilfreich)

Tut mir leid, aber ich bin kein Jurist, daher verstehe ich diverse Dinge nicht.
Es wäre doch nett, wenn Ihr Euch verständlich ausdrückt.
Mein Sohn hat ein Sparguthaben von 40.000 Euo auf seinen Namen, ich habe das Sparbuch hier. Das Geld ist für sein späteres Studium bestimmt und von Opa eingezahlt.
Kann ich nun das Guthaben meines 5 jährigen Sohnes nehmen, mir ein BMW Cabrio davon kaufen und ihm nichts von dem Geld sagen, danach hoffen, daß er erst zu seinem 35. Geburtstag von dem Geld erfährt und mich dann darauf berufen, daß alles verjährt ist ?

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Filmsammler,

zunächst einmal ist festzuhalten, dass nicht alle familienrechtliche Ansprüche in 30 Jahren verjähren.
Einige Ansprüche aus familienrechtlichen Verhältnissen verjähren z.B. bereits nach 2 Jahren, siehe § 1302 BGB ; andere hingegen überhaupt nicht, siehe § 194 II BGB (z.B. Anspruch auf Kindesherausgabe). Liegen für einen Anspruch aus einem familienrechtlichen Verhältnis keine besonderen Verährungsregeln aus dem 4. Buch des BGB vor, so gilt die 30jährige Frist nach § 197 I Nr.2 BGB .
Jedoch ist hierbei zu beachten, das für Unterhaltsansprüche und für Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen hiervon abweichend die gesetzliche Frist (§§ 195 - 199 BGB ) gilt. Schließlich kann die Verjährung auch noch gehemmt sein, wenn bestimmte familiäre Gründe vorliegen, siehe § 207 BGB .

Für einen Anspruch auf Vermögensherausgabe nach § 1698, der z.B. aufgrund des Eintritts der Volljährigkeit des Kindes gegeben sein kann, gilt dann mangels besonderer Regelung die Frist nach § 197 I Nr.2 BGB .

-Roenner-
-Djuhanda-

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Wie sieht es denn eigentlich mit einer Erschleichung vererbter Vermögen aus? (Zum Beispiel mit einem gefälschten Testament?)

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Filmsammler
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 91x hilfreich)

Frage zu Roenners Beitrag. Irgendwie ist das deutsche Verjährungsrecht arg kompliziert, oder ich bin zu blöd.
Wenn der Vater die Vermögenssorge hat und sich an dem Geld bereichert, sprich es auf sein Konto umbucht, um sich ein schönes Leben zu machen, dann ist das doch eine ungerechtfertigte Bereicherung. Da habe ich etwas gelesen, daß diese nach 10 bzw. 30 Jahren verjährt, 10 Jahre nach Kenntnis und 30 Jahre bei Nichtkenntnis, wenn ich das richtig gelesen habe. Gleichzeitig ist das doch aber auch eine Unterschlagung, die wiederum verjährt nach 10 Jahren. Andererseits ist es doch auch ein familienrechtlicher Anspruch, denn das Geld wurde von der Familie angelegt, um aus der Familie heraus eine Unterstützung zum Studium zu gewähren, dann ist es wieder 30 Jahre,- da kann man ja als Laie verrückt werden.
Beschäftige mich zum ersten Mal mit der Verjährung und muß sagen, nach meine rechtsempfinden ist es ein Gesetz zum Schutze der Täter nicht der Opfer. Es wurde hier vorher vom rechtsfrieden gesprochen, wofür die Verjährung da ist. Der Täter hat Frieden, denn nach der Verjährung hat er ein gutes Geschäft gemacht. Fast schon pervers finde ich den Ansatz, daß dem Täter nicht zugemutet werden kann, für unbestimmte Zeit Rücklagen zu bilden, weil ja immer die Rückforderung auf ihn zukommen kann.Mein Rechtsempfinden sagt, daß der Täter selbstverständlich strafrechtlich irgendwann nicht mehr belngt werden kann,- okay. Wenn es nun aber nach 30 Jahren rauskommt, hat er bitte schön aber den Schaden zu ersetzen

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Filmesammler,

die Verjährung von Straftaten, z.B. einer Unterschlagung, ist für die Verjährung von zivilrechtlichen Herausgabeansprüchen irrelevant.

Das BGB enthält eine Fülle von verschiedenen Anspruchsgrundlagen, die teilweise in Konkurrenz, bzw. in einem Subsidiaritätsverhaltnis stehen, oft aber auch nebeneinander bestehen können. Es ist deswegen keine Seltenheit, wenn selbst bei einem weniger komplexen Sachverhalt verschiedene Ansprüche bezüglich des gleichen Begehrens des Klägers bestehen, die dann widerum unterschiedlichen Verjährungsregelungen unterliegen können. Hierzu haben Sie zutreffend angemerkt, dass es verschiedene Verjährungsfristen gibt.

Zu ihrer Auffassung, dass das Gesetz den "Täter" schützt:

Die Verjährung dient weder einem "Täter" noch einem "Opfer" sondern der Verkehrssicherheit und dem Rechtsfrieden. Werden Ansprüche jahrelang nicht geltend gemacht, so sind sie vermutlich nicht oder nicht mehr gerechtfertigt. Es ist deshalb nötig, den Schuldner gegen die Geltendmachung solcher veralteten Ansprüche zu schützen, da dieser sich möglicherweise wegen des Zeitablaufs, insbesondere wegen des Verlustes von Beweismitteln, nicht mehr sachgemäß verteidigen kann.
Freilich kann aus Verjährung Unrecht Recht werden. Diese Folge lässt sich aber in Kauf nehmen, da dem Berechtigten zuzumuten ist, zur Vermeidung von Rechtsnachteilen seinen Anspruch rechtzeitig geltend zu machen.
(Aus Ermann, Handkommentar zum BGB)

- Roenner -

- Djuhanda -

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Filmsammler
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 91x hilfreich)

Vielen Dank für die Hinweise, Sie haben vollkommen recht mit Ihren Aussagen. Wenn ich eine Forderung habe und diese 10 Jahre nach Kenntnis nicht eingeklagt habe, ist es logisch, daß es zur Verjährung kommt.
Wie ist es denn nun in dem praktischen geschilderten Fall ? Es reicht mir eine Jahreszahl unter den verschiedenen Verjährungsfristen: Vater hat Vermögenssorge über Vermögen des minderjährigen Kindes, verjubelt das Geld für eigenes Auto, Eigentumswohnung usw., sagt keinem was davon. Das Kind erfährt 28 Jahre nachdem der Vater das Vermögen des Kindes auf sein Konto transferiert hat, daß er einmal ein Vermögen hatte und dieses vom Vater verbraucht wurde. Kann das Kind jetzt vom Vater die Rückzahlung verlangen oder wäre es verjährt ?

20x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.062 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen