Dauer eines Ermittlungsverfahren

16. Mai 2003 Thema abonnieren
 Von 
Lucifer4711
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 2x hilfreich)
Dauer eines Ermittlungsverfahren

Wie lange darf ein Ermittlungsverfahren dauern -darf es über 2 Jahre gehen?
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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybermarkus
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 22x hilfreich)

schlicht und ergreifend: Ja, es darf.

Die können so lange ermitteln wie sie wollen. Voraussetzung natürlich ist, dass man Dich vor Eintritt der Verjährung vor Gericht stellt.

Aber wenn Du ein wenig etwas über den konkreten Fall schilderst, kann man die Lage sicherlich einzuschätzen versuchen was da konkret läuft...

Grüße
Markus

9x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Richtig, prinzipiell kann ein Ermittlungsverfahren seeeeeeeeehr lange dauern.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

8x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag,

diesem schliesse ich mich an. Das Überschreiten der Verjährungsfristen durch das Gericht ist aber eher unwahrscheinlich. Darauf sollten Sie also nicht hoffen.

Mit freundlichen Grüßen,

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Cyberfahnder
Status:
Schüler
(220 Beiträge, 20x hilfreich)

Wie lange die "Untersuchung" überhaupt dauern darf, regeln die Vorschriften über die Verfolgungsverjährung im Strafgesetzbuch.

Nehmen wir als Beispiel den Vorwurf des Betruges. Wegen dieser Tat droht das Gesetz eine Höchsttrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe an. An der Höchststrafe orientiert sich auch die "einfache" Frist für die Verfolgungsverjährung. Sie ist - zufäligerweise - ebenfalls mit 5 Jahren bestimmt und beginnt damit dass die Tat "beendet" wurde (der Täter hat das, was er durch seine Lüge erhalten wollte auch bekommen).
Wenn dann 5 Jahre lang nichts passiert, tritt automatisch Verjährung ein.

Durch bestimmte Verfahrenshandlungen kann der Staatsanwalt jedoch den Verjährungseintritt unterbrechen, indem er z.B. dem Beschuldigten seinen Vorwurf mitteilt, beim Ermittlungsrichter einen Durchsuchungsbeschluss beantragt (und dieser ihn auch erlässt) oder Anklage erhebt (es gibt noch einige andere Unterbrechungshandlungen).
Nach der Unterbrechung läuft die 5-jährige Verjährungsfrist von Neuem. Mehrere Unterbrechungshandlungen nacheinander bewirken immer wieder den Neubeginn der Verjährungszeit.

Trotz verschiedener Unterbrechungen darf die Gesamtzeit der Verjährung das Doppelte der einfachen Verjährung nicht überschreiten. D.h. im Fall des Betruges 10 Jahre. Nach Ablauf dieser 10 Jahre muss ein erstes tatrichterliches Urteil gesprochen sein (auf die Rechtskraft kommt es nicht an); ansonsten tritt "absolute" Verjährung ein.

Verbrechen wie Mord und Völkermord verjähren nie. Im anderen Extrem können Verkehrsordnungswidrigkeiten bereits nach 3 Monaten "einfach" verjähren.

Je länger die Untersuchung (staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren und gerichtliches Verfahren) dauert, umso mehr muss die Verfahrensdauer auch zugunten des Beschuldigten berücksichtigt werden. D.h. dass nach der Rechtsprechung die Strafe immer milder werden muss, je länger das Verfahren dauert.

Nach einer rechtskräftigen Verurteilung kommt die ebenfalls im Strafgesetzbuch geregelte Vollstreckungsverjährung zum Tragen. Entsprechend der Höhe der Strafe darf dann nach Fristablauf nicht mehr vollstreckt werden. Diese Fristen sind jedoch recht lang und werden durch Haftzeiten oder Ratenzahlungen bei Geldstrafen immer verlängert.

Eine gesetzgeberische Lücke gibt es: Wenn gegen einen Angeklagten ein Urteil erging, dieses aber nicht rechtskräftig wird, weil die Staatsanwaltschaft oder der Angeklagte Rechtsmittel eingelegt hat, dann verjährt die Tat bis zur rechtskräftigen Entscheidung des übergeordneten Gerichts NIE.

Grüße vom
CyberFahnder

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Cybermarkus
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 22x hilfreich)

zu CyberFahnders Aussage:
Je länger die Untersuchung (staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren und gerichtliches Verfahren) dauert, umso mehr muss die Verfahrensdauer auch zugunten des Beschuldigten berücksichtigt werden. D.h. dass nach der Rechtsprechung die Strafe immer milder werden muss, je länger das Verfahren dauert.


Dies gilt meines Wissens nach auch dann, wenn die Ermittlungen erst sehr spät eingeleitet werden, weil die StA erst späte Kenntnis von einer Tat erlangt. Nicht in erster Linie sind daher die Dauer der Ermittlungen für die Strafzumessung entscheidend, sondern vielmehr die generelle zeitliche Distanz zwischen Tat und Verurteilung, ob nun herbeigeführt durch lange Ermittlungen oder einfach nur durch späte Kenntnis über die Tat...

Grüße
Markus

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Cyberfahnder
Status:
Schüler
(220 Beiträge, 20x hilfreich)

Bewerten Sie das nicht über, Markus:
Es kommt im Wesentlichen darauf an, wer die Verfahrensverzögerung verantwortet. Wenn der Beschuldigte selber die Verzögerung verursacht (durch Flucht, falsche Verdächtigung anderer usw. usf.) dann wird das nicht auch noch mit einer milden Strafe bedroht. Vielmehr kann dieses "Verhalten nach der Tat" auch straferschwerend wirken.

Denken Sie z.B. auch an Steuerstrafsachen: Dort es es ganz üblich, dass z.B. die verschwiegenden Kapitalanlagen im Ausland erst nach mehreren Jahren entdeckt werden. Unter diesen Umständen hat der Täter mit keinem sonderlichen "Rabatt" zu rechnen.

Grüße vom
CyberFahnder

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Cyberfahnder
Status:
Schüler
(220 Beiträge, 20x hilfreich)

Sorry:
Richtig ist natürlich:

Wenn der Beschuldigte selber die Verzögerung verursacht (durch Flucht, falsche Verdächtigung anderer usw. usf.) dann wird das nicht auch noch mit einer milden Strafe beLOHNT.

CyberFahnder

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Cybermarkus
Status:
Schüler
(259 Beiträge, 22x hilfreich)

Das mit den Kapitalanlagen ist glaube ich kein so gutes Beispiel, denn die Tat ist ja nicht in der Vergangenheit vollendet, sondern dauert sozusagen permanent an, zumindest der Nutzen (Erfolg) aus der Tat.

Ich meinte auch nicht, dass der Beschuldigte die Ermittlungen erschwert und dafür belohnt wird. Dass das nicht der Fall ist, da sind wir einer Meinung. :)

Ich dachte eher an den Fall, dass jemand einen Diebstahl begeht, danach keine Straftaten mehr begeht und durch Zufall nach einer langen Zeit noch ermittelt wird. Das hat ja dann nichts mit dem Verhalten des Beschuldigten zu tun. Ich bin der Meinung, wenn eine so große zeitliche Distanz zwischen der Verurteilung und der vollendeten Tat liegt (die der Beschuldigte nicht zu verantworten hat!), dass dann eine deutlich mildere Strafe ausgesprochen wird, wenn seitdem ein ehrliches Leben geführt worden ist.

Grüße
Markus

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Cyberfahnder
Status:
Schüler
(220 Beiträge, 20x hilfreich)

Eine präzise Lehre, Markus, über das genaue, vergleichbare und allen Beteiligten gerecht werdende Strafe gibt es nicht und wird es nicht geben. Es gibt Standardfälle: Wer als Ersttäter betrunken Auto fahrend erwischt wird kriegt 30 Tagessätze Geldstrafe und 10 Monate Sperre für die Fahrerlaubnis gilt für die Staatsanwaltschaft Hannover, in den Nachbarbezirken Braunschweig und Hildesheim das Eine oder Andere weniger oder mehr.

Wegen der lange zurück liegenden Taten haben Sie sicherlich Recht. Warum soll jemand noch empfindlich bestraft werden, nachdem er gezeigt hat, dass er sich "rechtstreu" verhält und die zurückliegende Tat ein "Ausrutscher" war. Die Staatsanwälte und Richter achten natürlich darauf, welche "Schlagzahl" (Rudersport) ein Täter vorlegt und reagieren angemessen darauf. In der Praxis sind die Fälle aber nicht über einen Kamm zu scheren. Der eine Täter braucht den empfindlichen Griff in seine Brieftasche, der andere den Druck, dass er, wenn er nicht gerade geht, eine empfindliche Freiheitsstrafe verbüßen muss.
Strafrechtspflege darf nicht in jedem Detail berechenbar sein, sondern muss sich auch dem einzelnen Täter anpassen können. Sonst wird sie wirkungslos.

Andererseits gilt: Wer mal ausnahmsweise Mist gebaut hat, dem wird auch nicht der Kopf abgerissen. In aller Regel ist die starfrechtliche Sanktion so bestimmt, dass keine unangemessenen Folgen eintreten.

Grüße vom
CyberFahnder

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Cyberfahnder
Status:
Schüler
(220 Beiträge, 20x hilfreich)

richtig heißt es:

Es gibt Standardfälle: Wer als Ersttäter betrunken Auto fahrend erwischt wird kriegt 30 Tagessätze Geldstrafe und 10 Monate Sperre für die Fahrerlaubnis gilt für die Staatsanwaltschaft Hannover; in den Nachbarbezirken Braunschweig und Hildesheim GIBT ES das Eine oder Andere weniger oder mehr.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Genau, das beste Beispiel war doch diese üble Geschichte in Rostock-Lichtenhagen (Brandstiftung/Asylbewerber). Da haben die Verteidiger auch damit argumentiert, daß (nach jahrelangen Ermittlungen) die Strafe zu mildern wäre, weil das Urteil nicht mehr in "zeitlicher Nähe" zur Tat stand.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

3x Hilfreiche Antwort

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