Laufende Schönheitsreparaturen contra Endrenovierung?

15. Februar 2006 Thema abonnieren
 Von 
Diriana
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 6x hilfreich)
Laufende Schönheitsreparaturen contra Endrenovierung?

Guten Morgen,
In unserem Mietvertrag sind laufende Schönheitsreparaurten per Fristenplan (3 bzw. 5 Jahre) auf die Mieter übertragen worden.

Beendigung des Mietverhältnisses erfolgte vor Fälligkeit, d.h. nach 1 Jahr + 5 Monaten.

Lt. Vertrag ist die Wohnung besenrein zu übergeben.

Trotzdem sieht eine Regelung im Vertrag vor: "Endet das Mietverhältnis, bevor Schönheitsreparaturen fällig werden, so ist der Mieter verpflichtet, sich anteilig an den Kosten für die Schönheitsreparaturen zu beteiligen, die nach einem vom Vermieter einzuholenden Kostenvoranschlag einer Fachfirma aufzuwenden wären."

Ist dies eine "Umformulierung", die einem Mieter doch die unzulässige Übertragung von laufenden Schönheitsreparaturen UND Endrenovierung überträgt? (s.a. http://www.123recht.net/article.asp?a=10936 )

Danke
Diriana

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
KristijanM
Status:
Lehrling
(1137 Beiträge, 266x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>
Klausel-Schock: Was das neue BGH-Urteil für Ihren Mietvertrag bedeutet

Das neue Urteil des Bundesgerichtshofs zu den Schönheitsreparaturen gibt wenig Anlass zur Freude! Ganz im Gegenteil: Die Folgen sind für alle Vermieter verheerend! Fast jede vermieterfreundliche Schönheitsreparaturen-Klausel bringt dieses Urteil nun problemlos zum Kippen.

Jedenfalls wenn ein Gericht Ihre Renovierungsklausel so auslegen könnte, dass Ihr Mieter auf jeden Fall nach Ablauf bestimmter Renovierungsfristen zu Farbe und Pinsel greifen muss. Dazu reicht schon diese sinngemäße Regelung im Mietvertrag:

Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich, *mindestens*
aber in der nachstehenden Zeitfolge, fachgerecht auszuführen:

Bei Küche und Bad alle 2 Jahre,
bei allen übrigen Räumen alle 5 Jahre.


Starre Fristen können Sie Ihre Schönheitsreparaturen kosten

Sicherlich: Die Renovierungsfrist für die Küche war vom Vermieter viel zu kurz angesetzt. Doch das allein war es nicht.

Viel wichtiger war für die Richter: Ein Mieter könnte diese Klausel so verstehen, dass er auf jeden Fall nach Ablauf der genannten Fristen renovieren muss - auch wenn die Wohnung rein optisch gesehen eigentlich noch gar nicht renoviert werden müsste.

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Renovieren? Nur, wenn es auch tatsächlich nötig ist!

Schuld daran ist das kleine Wörtchen *mindestens*bei den Renovierungsfristen. Nach Ansicht der Bundesrichter wird dem Mieter mit solch einer starren Fälligkeits-Klausel der Beweis abgeschnitten, dass die Räume eigentlich noch in Ordnung sind!

Die bittere Folge: Die starre Fälligkeitsregelung ist unwirksam, da der Mieter so vielleicht renovieren muss, obwohl er noch gar nicht müsste (BGH, Urteil v. 23.6.2004 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20361/03" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03: Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen">VIII ZR 361/03</a>).

Weil die Schönheitsreparaturen-Klausel ohne den Fristenplan keinen Sinn macht, erklärte der Bundesgerichtshof kurzerhand gleich die gesamte Schönheitsreparaturen-Klausel für unwirksam. Sie werden es kaum glauben: Damit darf Ihr Mieter jetzt ausziehen ohne zu renovieren (BGH, Urteil v. 23.6.2004 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20361/03" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03: Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen">VIII ZR 361/03</a>)!
<hr size=1 noshade>

gruss,
kristijan

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cobold64
Status:
Lehrling
(1051 Beiträge, 832x hilfreich)

Hallo Diriana, genau damit sind wir auch reingefallen. Die Fristenklausel war wirksam (nicht starr) aber die Fristen beim Auszug noch nicht abgelaufen. Wir haben dann die wenigen Gebrauchsspuren beseitigt und die Wohnung ohne Mängel, in einwandfreiem Zustand übergeben (vom Vermieter sogar im Abnahmeprotokoll bestätigt!). Trotzdem mussten wir anteilig Renovierungskosten tragen, die in dem Fall sogar durch einen getürkten Kostenvoranschlag noch richtig hoch ausfielen. In der Vergleichsverhandlung war sich die Richterin nicht ganz sicher (bezügl. Quotenregelung) und wir haben dann einem Vergleich zugestimmt, um die Sache endlich zum Abschluss zu bringen.
Ich bin mir bis heute nicht sicher, dass das so richtig war, denn damit wird der Mieter ja praktisch durch die Hintertür doch wieder zu einer vorfristigen Renovierung beim Auszug gezwungen, wenn er nicht wie in unserem Fall die anteiligen Kosten tragen will.
Uns wurde zum Verhängnis, dass zwar in dem Protokoll der einwandfreie Zustand bescheinigt wurde, dort aber nicht stand, dass die Wohnung renoviert übergeben wurde. Der Vermieter hat dreist vor Gericht gelogen, wir hätten nichts gemacht. Ich könnte mir heute noch in den Allerwertesten beissen, dass wir so blöd waren und uns die ganze Arbeit gemacht haben. Es war alles tip top.
Ich wünsche Euch etwas mehr Glück!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
KristijanM
Status:
Lehrling
(1137 Beiträge, 266x hilfreich)

@cobold64
fhehler war, dass ihr bei der vrgleichsverhandlung zugestimmt habt.

0x Hilfreiche Antwort

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