§ 16a Abs. 1 AufenthG - Mobilität im Rahmen des Studiums

16. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Batata
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
§ 16a Abs. 1 AufenthG - Mobilität im Rahmen des Studiums

Hallo zusammen,

es geht hier um meine gute Freundin von uns:
Sie ist im Libanon geboren und besitzt die libanesische Staatsangehörigkeit. Sie studiert aktuell in Frankreich und besitzt ein gültiges Aufenthaltserlaubnis fürs Studium in Frankreich bis August 2018.

Im Rahmen eines ERASMUS-Programms, kommt sie im Wintersemester 2017-2018 nach Deutschland um hier an einer deutschen Uni ein Austauschsemester zu absolvieren. Ende März 2018 wird sie nach Frankreich zurückkehren.

Bisher herrscht totale Unklarheit ob sie ein Aufenthaltserlaubnis für Deutschland braucht oder nicht. Hier die Rückmeldungen die wir bisher bekommen haben:
- Die deutsche Botschaft in Paris: sie sollte nach dem § 16a Abs. 1 AufenthG keins brauchen und braucht somit kein Visum
- Die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland: Beides geht; Visum + Aufenthaltserlaubnis ODER Uni muss dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mitteilen, dass ein Teil des Studiums im Bundesgebiet durchgeführt wird und die Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 AufenthG vorliegen.
- BAMF: Für Drittstaatangehörige die in Frankreich Studieren gilt die neue Regelung nicht.

Termin für ein Visum bei der Botschaft in Paris könnte sie erst Ende November bekommen. Vorlesungen an der Uni in Deutschland starten übernächste Woche.

Was wäre der richtige Weg an dieser Stelle? Welche Aussage stimmt?

Danke im Voraus

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