Bauüberwachung nach §66 abs.1 Lbo (BW)

14. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Stadtkind
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Bauüberwachung nach §66 abs.1 Lbo (BW)

Hallo,

Die Baugenehmigung für die Sanierung eines Gebäudes in BW (Gebäudeklasse 4) enthält den Absatz:

Es findet eine Bauüberwachung nach §66 Abs.1 LBO statt. Baubeginn und Bauende sind schriftlich anzuzeigen.

Baubeginn und Bauende ist klar. Aber was bedeutet Bauüberwachung? Wer überwacht den Bau und die Bauausführung?
Ist das Aufgabe meines Bauleiters oder kommt das Baurechtsamt hier mal vorbei und schaut nach dem Rechten?

Wir haben keine Verpflichtung einer Bauabnahme. Lediglich die Bauüberwachung steht in der Baugenemigung.

Verbaut?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von Stadtkind):
kommt das Baurechtsamt hier mal vorbei und schaut nach dem Rechten?

Das wäre eine der Optionen die sich aus § 66 LBO BW ergeben.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Stadtkind
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Gibt es noch andere Optionen, welche sich ergeben könnten.
Würde der (ich interpretiere: nicht notwendige) Besuch der Baurechtsbehörde etwas kosten?

Wenn Anzeige Baubegin und Anzeige Bauende sehr nah bei einander liegen, kann die baubehörde die Option gar ich warnehmen.

Wer ist dann verantwortlich für die Bauüberwachung? Muss man hierfür den Bauleiter/Architekt explizit beauftragen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

andere Optionen: keine Ahnung, was du damit meinst - aber Verfahrensablauf/erforderliche Unterlagen sind unterschiedlich je nach Bundesland sowie Bauvorhaben/Verfahren - daher allgemeine Antwort unmöglich

Zitat (von Stadtkind):
Wer ist dann verantwortlich für die Bauüberwachung? Muss man hierfür den Bauleiter/Architekt explizit beauftragen?
- Bauüberwachung/Baukontrolle = Bauaufsicht (Entgegennahme der erforderlichen Anzeigen, Nachweise, Bescheinigungen)
- ausführungsbezogene Bauüberwachung = Bauherr bzw. von ihm benannte Verantwortliche > vergleiche LBO BW § 42-45

Natürlich will jede Tätigkeit/Leistung (auch von der Bauaufsicht) bezahlt werden - von daher ist i.A. nicht damit zu rechnen, dass da jemand ohne explizite Beauftragung tätig wird - außer bei amtlich angeordneten Zwangsverfahren.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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