Hallo,
Die Baugenehmigung
für die Sanierung eines Gebäudes in BW (Gebäudeklasse 4) enthält den Absatz:
Es findet eine Bauüberwachung nach §66 Abs.1 LBO statt. Baubeginn und Bauende sind schriftlich anzuzeigen.
Baubeginn und Bauende ist klar. Aber was bedeutet Bauüberwachung? Wer überwacht den Bau und die Bauausführung?
Ist das Aufgabe meines Bauleiters oder kommt das Baurechtsamt hier mal vorbei und schaut nach dem Rechten?
Wir haben keine Verpflichtung einer Bauabnahme. Lediglich die Bauüberwachung steht in der Baugenemigung.
Bauüberwachung nach §66 abs.1 Lbo (BW)
14. Oktober 2017
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Frage vom 14. Oktober 2017 | 20:41
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Bauüberwachung nach §66 abs.1 Lbo (BW)
Verbaut?
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#1
Antwort vom 14. Oktober 2017 | 22:36
Von
Status: Unbeschreiblich (120335 Beiträge, 39878x hilfreich)
Zitatkommt das Baurechtsamt hier mal vorbei und schaut nach dem Rechten? :
Das wäre eine der Optionen die sich aus § 66 LBO BW ergeben.
#2
Antwort vom 15. Oktober 2017 | 12:30
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Gibt es noch andere Optionen, welche sich ergeben könnten.
Würde der (ich interpretiere: nicht notwendige) Besuch der Baurechtsbehörde etwas kosten?
Wenn Anzeige Baubegin und Anzeige Bauende sehr nah bei einander liegen, kann die baubehörde die Option gar ich warnehmen.
Wer ist dann verantwortlich für die Bauüberwachung? Muss man hierfür den Bauleiter/Architekt explizit beauftragen?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 16. Oktober 2017 | 12:34
Von
Status: Bachelor (3431 Beiträge, 1951x hilfreich)
andere Optionen: keine Ahnung, was du damit meinst - aber Verfahrensablauf/erforderliche Unterlagen sind unterschiedlich je nach Bundesland sowie Bauvorhaben/Verfahren - daher allgemeine Antwort unmöglich
- Bauüberwachung/Baukontrolle = Bauaufsicht (Entgegennahme der erforderlichen Anzeigen, Nachweise, Bescheinigungen)ZitatWer ist dann verantwortlich für die Bauüberwachung? Muss man hierfür den Bauleiter/Architekt explizit beauftragen? :
- ausführungsbezogene Bauüberwachung = Bauherr bzw. von ihm benannte Verantwortliche > vergleiche LBO BW § 42-45
Natürlich will jede Tätigkeit/Leistung (auch von der Bauaufsicht) bezahlt werden - von daher ist i.A. nicht damit zu rechnen, dass da jemand ohne explizite Beauftragung tätig wird - außer bei amtlich angeordneten Zwangsverfahren.
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