Welche Kosten drohen bei RSV- Ablehnung, wenn Mandant zus. Kosten abgelehnt hat

14. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)
Welche Kosten drohen bei RSV- Ablehnung, wenn Mandant zus. Kosten abgelehnt hat

Hallo zusammen,

ich würde mich sehr über eure Meinungen zu folgendem Sachverhalt freuen:

Mandant bespricht mit Anwalt einen Fall im Sozialrecht. Der Anwalt sieht Chancen und will sich auch selbst an die RSV wenden.
Die RSV schickt eine Deckungszusage und der Anwalt beginnt seine Arbeit.
Mitten im Schriftverkehr mit der Gegenseite schickt die RSV eine Ablehnung der Deckungszusage, da sich der Bescheid, auf den Bezug genommen wird, vor dem Versicherungsbeginn liegt.
Der Anwalt schreibt dem Mandanten nach wochenlangen Rückfragen, dass kein Streit über die Kosten entstehen wird, da die RSV dieses Vorgehen gerne versuchen.
Der Anwalt macht noch während des außergerichtlichen Schriftverkehrs noch einen zweiten Schadensfall auf, da er auch hier Chancen sieht.
Die RSV schickt auch hier eine Ablehnung der Deckungszusage.
Der Anwalt arbeitet sehr gut, reagiert aber nicht auf Rückfragen. Dafür verlangte der Anwalt zwei neue Vollmachten für die beiden Schadensfälle und teilte mit, dass er bei einem Schadensfall Klage vorm Sozialgericht einreichen wird.
Die RSV teilte dem Mandanten auf Rückfrage mit, dass für beide Schadensfälle keine Deckungszusage gegeben wurde.
Der Mandant teilte dem Anwalt per Fax mit, dass er keine Kosten über der Selbstbeteiligung wollte und darum bittet, weiteres Vorgehen ohne Deckungszusage vorab mit dem Mandanten zu klären.

Leider bekommt der Mandant auch auf drastische, telefonische Hinweise an das Sekretariat keinen Rückruf und keine Antwort auf seine Bedenken.

Wenn der Mandant dem Anwalt nun das Mandat entzieht, geht er nicht das Risiko ein, alle Kosten für den Anwalt tragen zu müssen?
Was würdet Ihr dem Mandanten raten?

PS: Der Anwalt ist nach Aussage des Gutachters und einiger Personen, die Erfahrungen gemacht haben, unheimlich gut und wird fast schon von den Berufsgenossenschaften gefürchtet. Soweit der Mandant den Schriftverkehr richtig beurteilt ist der Anwalt auch auf dem richtigen Weg.

Aber würdet Ihr einen Anwalt so blind vertrauen, ohne Informationen zu bekommen, was die Kosten angeht und obwohl die RSV sagt, die Kosten würde der Mandant selbst tragen, da keine Deckungszusage vorliegt?

Was denn, so teuer?

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20 Antworten
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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

irgendwie ist die Fragestellung merkwürdig.

Der Mandant hat den Anwalt beauftragt (Fakt) damit hat er sich zur Übernahme der Kosten nach Gebührenordnung verpflichtet.
Somit ist der Vertragsteil Mandant zu Anwalt geklärt.

Unabhängig davon hat der Mandant einen anderen Vertrag aus dem er, wenn die Voraussetzungen vorliegen, einen Kostenerstattungsanspruch geltend machen kann.

Hier sind die Vertragspartner Mandant und Versicherung.

Zitat (von Dopavin):
Der Mandant teilte dem Anwalt per Fax mit, dass er keine Kosten über der Selbstbeteiligung wollte und darum bittet, weiteres Vorgehen ohne Deckungszusage vorab mit dem Mandanten zu klären.
Die Kosten der außergerichtlichen Vertreteung sind bereits mit der ersten Arbeitsaufnahme des Anwalts fällig geworden und liegen vermutlich über dem nicht benannten Selbstbehalt. Deshalb ist der Hinweis, was der Mandant mal wollte relativ sinnfrei.
Das richtige Vorgehen wäre hier gewesen, sich erst selbst um die Deckungszusage der RSV zu bemühen und erst nach erteilter Zusage den Anwalt einzuschalten.

Zitat (von Dopavin):
Leider bekommt der Mandant auch auf drastische, telefonische Hinweise an das Sekretariat keinen Rückruf und keine Antwort auf seine Bedenken.
Das ist zwar unschön, ändert aber an der hier diskutierte Sachlage nichts.

Die RSV erstattet dem Mandanten die RA-Kosten aus nachvollziehbaren Gründen nicht, der Mandant ist nicht bereit aus Eigenmitteln seinen Anwalt zu bezahlen.
Der Anwalt, auch das ist nachvollziehbar will (irgendwann) seine Gebühren von seinem Vertragspartner, dem Mandanten.
Das der Mandant die RSV erst nach Beginn des gedehnten Versicherungsfalls abgeschlossen hat, ist schließlich nicht das Verschulden des Anwalts.
Da bleibt eigentlich nur es beim vorgerichtlichen Geplänkel zu belassen und dem Anwalt das Mandat für ein Klageverfahren zu entziehen, wenn es dafür nicht schon zu spät ist.

Berry

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120242 Beiträge, 39855x hilfreich)

Zitat (von Dopavin):
Wenn der Mandant dem Anwalt nun das Mandat entzieht, geht er nicht das Risiko ein, alle Kosten für den Anwalt tragen zu müssen?

Doch, das Risiko geht er ein.



Zitat (von Dopavin):
Der Anwalt ist nach Aussage des Gutachters und einiger Personen, die Erfahrungen gemacht haben, unheimlich gut und wird fast schon von den Berufsgenossenschaften gefürchtet.

Da würde ich mir dreimal überlegen, ob ich den Anwalt wechsle



Zitat (von Dopavin):
Dafür verlangte der Anwalt zwei neue Vollmachten

Hat er die bekommen?
Was umfassen die anderen Vollmachten?


War das "ich will nur wenn die RSV zahlt" denn irgendwie schriftlich nachweisbar fixiert?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)

Zitat:
Das der Mandant die RSV erst nach Beginn des gedehnten Versicherungsfalls abgeschlossen hat, ist schließlich nicht das Verschulden des Anwalts.


Laut Aussage des Anwalts liegt der Versicherungsfall nach dem Beginn der Versicherung, sonst hätte der Mandant den Anwalt gar nicht erst beauftragt. Es gab ja auch zuerst eine Deckungszusage, die die RSV aber nach ein Schriftwechsel zwischen Anwalt und der Gegenseite zurückgezogen hat. (Laut RSV ist das auch noch der aktuelle Stand)

Zitat:
Zitat (von Dopavin):
Der Anwalt ist nach Aussage des Gutachters und einiger Personen, die Erfahrungen gemacht haben, unheimlich gut und wird fast schon von den Berufsgenossenschaften gefürchtet.

Da würde ich mir dreimal überlegen, ob ich den Anwalt wechsle


Ja, ich tendiere auch die schlechte Kommunikation bei guter Leistung einer guten Kommunikation bei unsicherer Leistung vorzuziehen.

Zitat:
War das "ich will nur wenn die RSV zahlt" denn irgendwie schriftlich nachweisbar fixiert?


Per Fax vor 1 Monat

" Da ich auf meine E-Mail leider keine Antwort erhalten habe, möchte
ich hiermit daran erinnern, dass ich in Bezug auf die Schreiben der Rechtschutzversicherung das
Kostenrisiko weiterhin auf die bereits gezahlte Selbstbeteiligung begrenzen möchte.

Sollte ich hier etwas nicht verstehen, bitte ich um Entschuldigung; sollte aber durch die
Ablehnungsschreiben der RSV ein Risiko entstanden sein, dass ich evtl. zusätzliche Kosten zu tragen
habe, möchte ich Sie bitten, mich über dieses Risiko vor einem weiteren Vorgehen aufzuklären. "

Eine Reaktion erfolgte hierauf genauso wenig, wie auf etliche Rückrufwünsche. Die einzige Reaktion auf die Bedenken erfolgte vor 4 Monaten:

"Über die Kosten wird kein Streit entstehen.
Die Rechtsschutzversicherer bemühen gerne alte Bescheiddaten, auf die es allerdings vorliegend nicht ankommt.
Denn es dürfte um das Bescheiddatum und die Antragstellung vorliegend mit Blick auf die alten Unfallereignisse gehen, welche Anträge aktuell gestellt worden sind.
Wir hoffen, dass die RSV sich auf eine Abhilfe versteht.
Dies gilt es zunächst abzuwarten."

Die RSV sagt aber auch nach 4 Monaten, dass es keine Deckungszusage gibt. Der Anwalt hat aber mitgeteilt, dass die Klage vorm SG eingereicht wird.

Zitat:
Zitat (von Dopavin):
Dafür verlangte der Anwalt zwei neue Vollmachten

Hat er die bekommen?
Was umfassen die anderen Vollmachten?


Außergerichtliche Vertretung aller Art als auch Prozessvollmacht für alle Verfahren in allen Instanzen.


Sehe ich das Ganze jetzt im Überblick, ist durch die miese Kommunikation die Unwissenheit des Mandanten das Problem. Ein gebranntes Kind scheut das Feuer und selbst wenn es glaubt, heiß zu werden, bekommt es zumindest Bedenken :-)



-- Editiert von Dopavin am 15.10.2017 09:53

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#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Dopavin):
Laut Aussage des Anwalts liegt der Versicherungsfall nach dem Beginn der Versicherung, sonst hätte der Mandant den Anwalt gar nicht erst beauftragt.


Dass ist keine Aussage mit der man irgendwie helfend was anfangen kann. Kann der Anwalt das überhaupt beurteilen.

Grade bei RSVerträgen weichen formeller, technischer und materieller Versicherungsbeginn oft sehr deutlich voneinander ab.
Für den Versicherten sollte es doch ein Leichtes sein, hier die Zulässigkeit der Ablehnung der Deckungszusage zu prüfen, denn er kennt alle Daten - sowohl die zu seinem Verfahren als auch die zu seiner Versicherung.

Die Schlussfolgerung "sonst hätte er nicht" ist zudem unerheblich, denn er hat.

Zitat (von Dopavin):
Denn es dürfte um das Bescheiddatum und die Antragstellung vorliegend mit Blick auf die alten Unfallereignisse gehen, welche Anträge aktuell gestellt worden sind.


Allein dieser Satz lässt bei mir schon alle Alarmglocken klingeln - aber wir wissen ja nicht um was es geht.

Zitat (von Dopavin):
Außergerichtliche Vertretung aller Art als auch Prozessvollmacht für alle Verfahren in allen Instanzen.


Damit ist der Auftrag sowohl zur außergerichtlichen Vertretung als auch zur Prozessführung erteilt.

Von Dir kommen die Informationen in Tröpchenform. Das lässt dann auch nur Einzelantworten zu einzelnen Positionen zu.

Außerdem ist nicht wirklich klar, was Du willst.

Willst Du keine Klage, wenn die RSV nicht zahlt (was derzeitiger Stand ist) dann musst Du handeln.
Willst Du es bis zum Ende auch auf eigenes Kostenrisiko durchziehen, dann lass den Anwalt machen.

Die Entscheidung wird Dir keiner abnehmen.

Berry

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#6
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Der Mandant hat den Anwalt beauftragt (Fakt) damit hat er sich zur Übernahme der Kosten nach Gebührenordnung verpflichtet. Somit ist der Vertragsteil Mandant zu Anwalt geklärt.


Die Aussage halte ich in dem Kontext RSV für lebensfremd.
Normalerweise wendet man sich mit seinem Problem zuerst an den Versicherer. Dieser schickt einen dann mit mündlicher Deckungszusage zur Beratung zum Anwalt. Diese Erstberatung ist von der RSV gedeckt und der Anwalt holt dann bei Aussicht auf Erfolg die Deckungszusage der RSV für alles weitere ein. Der Mandant erteilt an der Stelle nur den Auftrag loszulegen, im Rahmen der RSV Zusage.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#8
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
Und da die RSV erstmal einne Deckungszusage erteilt hat, musste der RA auch nicht auf ungedeckte Gebühren hinweisen, bevor er in der eigentlichen Sache tätig wurde

Das sieht das OLG Düsseldorf anders. Gerade wenn der Anwalt von der RSV weiß, muss er alle ungedeckten Gebühren nennen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.05.2008 – 24 U 211/07 ).
Deshalb ist ja auch das Einholen der Deckungzusage in der Regel "kostenlos" für den Mandanten, obwohl er es eigentlich bezahlen müsste,

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort


#10
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Die Aussage halte ich in dem Kontext RSV für lebensfremd.


Da will ich nicht widersprechen.

Aber der ganze Sachvortrag (die Ablaufschilderung) ist irgendwie lebensfremd oder anders ausgedrückt, entspricht nicht dem üblichen Ablauf.

Wobei mir, als ich diesen Satz gelesen habe
Zitat (von Dopavin):
Denn es dürfte um das Bescheiddatum und die Antragstellung vorliegend mit Blick auf die alten Unfallereignisse gehen, welche Anträge aktuell gestellt worden sind.
eigentlich klar war, wo der Hase im Pfeffer liegt.

Ist im Grunde aber alles egal, denn es zählen die Fakten. und bewerten kann/sollte man nur die, die der TS einstellt.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)

Zitat:
Wobei mir, als ich diesen Satz gelesen habe

Zitat (von Dopavin):
Denn es dürfte um das Bescheiddatum und die Antragstellung vorliegend mit Blick auf die alten Unfallereignisse gehen, welche Anträge aktuell gestellt worden sind.
eigentlich klar war, wo der Hase im Pfeffer liegt.


Ich merke, dass dieser Satz vom Anwalt hier auffallend betrachtet wird, aber was genau erkennt Ihr an diesem Satz?

Zitat:
Dass der RA nicht ungefragt zusätzlich Kosten verursachen darf, nachdem die Deckungszusage zurückgezogen wurde ist klar, aber alle bis dahin entstandenen Kosten trägt erstmal der Mandant und da reden wir nicht nur von Kosten in Höhe der Selbstbeteiligung.


Die Ablehnung der Deckungszusage ist ja nun schon Monate her und auch für den zweiten Fall (den der Anwalt selbstständig aufgemacht hat) liegt eine Ablehnung vor. Soweit dürfte der Anwalt doch gar nicht weitermachen, ohne über die Kosten zu informieren?! Er bereitet aber gerade wohl den Gang vor das Sozialgericht vor. Obwohl ich natürlich nichts genaues weiß, da auf meine Rückfragen und Anrufe keine Antwort erfolgt.

Zitat:
Außerdem ist nicht wirklich klar, was Du willst.

Willst Du keine Klage, wenn die RSV nicht zahlt (was derzeitiger Stand ist) dann musst Du handeln.
Willst Du es bis zum Ende auch auf eigenes Kostenrisiko durchziehen, dann lass den Anwalt machen.


Ich möchte wissen, was auf mich zukommt und wie der aktuelle Stand ist. Wie kann ein Mandant etwas entscheiden, wenn er nicht weiß, wie der aktuelle Stand ist?

"Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, den Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Anfragen des Mandanten sind unverzüglich zu beantworten, betonte der BGH."

Meinem Rechtsverständnis nach kann ein Anwalt doch kaum am Ende plötzlich eine dicke Rechnung präsentieren, wenn der Mandant monatelang versucht, die Kostenfrage zu klären, aber konsequent ignoriert wird.

-- Editiert von Dopavin am 16.10.2017 18:42

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Dopavin):
Ich möchte wissen, was auf mich zukommt und wie der aktuelle Stand ist. Wie kann ein Mandant etwas entscheiden, wenn er nicht weiß, wie der aktuelle Stand ist?

"Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, den Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Anfragen des Mandanten sind unverzüglich zu beantworten, betonte der BGH."

Meinem Rechtsverständnis nach kann ein Anwalt doch kaum am Ende plötzlich eine dicke Rechnung präsentieren, wenn der Mandant monatelang versucht, die Kostenfrage zu klären, aber konsequent ignoriert wird.


Für mich eierst Du ganz schön rum!

DIe RSV hat die Deckungszusage zurückgezogen. Darüber hat Dich der Anwalt informiert. Du hast Dich fürs Weitermachen auf eigene Kosten entschieden, indem Du zwei neue Vollmachten ausgestellt hast.

Eine davon bezog sich ausdrücklich auf die Klage.
Diese bereitet der Anwalt nun vor.
In der Sache selbst scheint es nichts neues zu geben, über das Dich der Anwalt aktuell informieren müsste, ist ja auch, wenn der Klageauftrag aufgrund der vorherigen Sachen klar ist, nachvollziehbar.

Da die Kosten durch die Gebührenordnung festgelegt sind, frag ich mich, was es jetzt noch zu klären geben soll. Der Drops scheint mir gelutscht. Möglicherweise lässt sich aber die Klage noch abbiegen.

Noch immer fehlt der Hinweis um was es eigentlich geht mit nachvollziehbaren Daten bitte.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
Zitat (von Akkarin):
Das sieht das OLG Düsseldorf anders.
Deine Auffassungsgabe ist nicht sonderlich hoch, oder?

Deine hätte ich gerne ..

Berry hatte geschrieben, dass der Mandant immer zahlen muss, da er den RA beauftragt hat- rsv hin oder her.
Das habe ich als lebensfremd bezeichnet, denn der Auftrag des Mandanten lautet normalerweise hier ist meine RSV, mach mal im Rahmen der RSV.


Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)

Zitat:
Für mich eierst Du ganz schön rum!

DIe RSV hat die Deckungszusage zurückgezogen. Darüber hat Dich der Anwalt informiert. Du hast Dich fürs Weitermachen auf eigene Kosten entschieden, indem Du zwei neue Vollmachten ausgestellt hast.


Ähm.. Danke fürs Lesen. Der Anwalt hat nicht darüber informiert, dass die RSV die Deckungszusage zurückgezogen hat, sondern die RSV. (siehe oben) Der Anwalt hat lediglich vor Monaten ein einziges Mal auf mehrfache Rückfragen dazu mit den Worten, die oben mehrfach zitiert wurden, reagiert und diese Worte vom Anwalt scheinen hier für Verwunderung zu sorgen.

Wenn Ihnen als Mandant, der von alledem keine Ahnung hat, der Anwalt schreibt, es entsteht kein Streit über die Kosten und die Versicherer (siehe Zitat oben) versuchen das gerne, dann glauben Sie ihm das und erteilen natürlich die Vollmacht. Mit dem erteilen der Vollmacht weist der Mandant darauf hin (siehe oben), dass er weiteres Vorgehen ohne RSV nur nach Rücksprache wünscht.
Was soll der Mandant noch tun, um klarzumachen, dass alles nur im Rahmen der RSV zu geschehen hat?

Mich verwundert, dass hier die Aussage vom BGH überhaupt keine Relevanz zugesprochen wird, nämlich dass der Anwalt verpflichtet ist, Mandatenfragen zu beantworten und nicht zu ignorieren, nur weil er es vielleicht nicht für relevant hält. Ist die Ansicht vom Mandaten wirklich so weltfremd, dass er gerne informiert wäre, wie der aktuelle Stand ist, vor allem hinsichtlich der Kosten?

Zitat:
In der Sache selbst scheint es nichts neues zu geben, über das Dich der Anwalt aktuell informieren müsste,


Wie wäre es mit der Kostenfrage? Mit dem Stand der RSV? Oder einfach mit dem Nachkommen des mehrfachen Wunsches nach einem Rückruf?

-- Editiert von Dopavin am 16.10.2017 22:12

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120242 Beiträge, 39855x hilfreich)

Ich sehe da 2 Probleme:

Zitat (von Dopavin):
Der Anwalt sieht Chancen und will sich auch selbst an die RSV wenden.

Zitat (von Dopavin):
Der Anwalt schreibt dem Mandanten nach wochenlangen Rückfragen, dass kein Streit über die Kosten entstehen wird,

Zum einen hat der RA die Klärung mit der RSV an sich gezogen.
Zum anderen hat er erklärt es werde wegen der Kosten kein Streit entstehen.

Das erste könnte zur Haftung führen, wenn er nicht sorgfältig genug geprüft hat und / oder die Deckungszugage nicht verbindlich war und er dennoch angefangen hat.

Das zweite könnte zum Problem werden, wenn der den Mandanten auf Zahlung der Kosten verklagen will. Da ist nämlich fraglich, ob das von Mandanten nicht so verstanden (und der darauf vertrauen durfte) das für ihn in keinem Fall Mehrkosten in der Angelegenheit entstehen würden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Dopavin):
Mich verwundert, dass hier die Aussage vom BGH überhaupt keine Relevanz zugesprochen wird, nämlich dass der Anwalt verpflichtet ist, Mandatenfragen zu beantworten und nicht zu ignorieren, nur weil er es vielleicht nicht für relevant hält.


Wie kommst Du darauf? Natürlich bestehen Informationspflichten. Aber wie Du selbst schreibst, ist Dir doch der aktuelle Stand bekannt. Die Sache selbst scheint ausdiskutiert. sodass jetzt nur der Klageweg bleibt, Hinsichtlich der Kostentragung hat die RSV die Deckungszusage zurückgezogen.

Dass der Anwalt glaubt die Entscheidung der RSV erfolgreich angreifen zu können kann nicht bewertet werden, denn er kennt Fakten, die Du hier nicht einbringst.

Zitat (von Dopavin):
Wenn Ihnen als Mandant, der von alledem keine Ahnung hat, der Anwalt schreibt, es entsteht kein Streit über die Kosten und die Versicherer (siehe Zitat oben) versuchen das gerne, dann glauben Sie ihm das und erteilen natürlich die Vollmacht.

Nein, auf jeden Fall nicht ohne die von mir selbst gewünschten Einschränkung: Klage nur bei RSV-Deckungszusage.
Außerdem: die Vollmacht zur Klage hätte auch später erteilt werden können, wenn Mandant erst das Ergebnis des Einspruchs gegen die Ablehnung abwarten will.

Aber man kann das auch etwas anders sehen, wie der Beitrag von Harry zeigt. Auch die Sichtweise ist legitim.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von Dopavin):
Laut Aussage des Anwalts liegt der Versicherungsfall nach dem Beginn der Versicherung, sonst hätte der Mandant den Anwalt gar nicht erst beauftragt.


Dass ist keine Aussage mit der man irgendwie helfend was anfangen kann. Kann der Anwalt das überhaupt beurteilen.

Wenn der Anwalt weiß, wann die Rechtsschutzversicherung abgeschlossen wurde und wann der Versicherungsschutz beginnt, und auch weiß, wann der Versicherungsfall eingetreten ist, dann sollte ein Anwalt das in der Tat beurteilen können...

Zwei Datumsangaben miteinander abzugleichen sollte einen Rechtsanwalt eigentlich nicht überfordern.

Und falls in der Frage "Wann ist der Versicherungsfall denn eigentlich eingetreten?" ein Auslegungsbedarf bestehen sollte, dann sollte ein Rechtsanwalt das besser als jeder andere einschätzen können.

Davon abgesehen: wenn der Mandant das Mandat unter der Voraussetzung erteilt "Nur wenn das in den Deckungsbereich meiner RSV fällt", und der Anwalt übernimmt das Mandat, obwohl das nicht so ist, dann macht sich der Anwalt schadensersatzpflichtig. Bzw. er wird auf seiner Rechnung sitzen bleiben.
Zitat:

Grade bei RSVerträgen weichen formeller, technischer und materieller Versicherungsbeginn oft sehr deutlich voneinander ab.
Für den Versicherten sollte es doch ein Leichtes sein, hier die Zulässigkeit der Ablehnung der Deckungszusage zu prüfen, denn er kennt alle Daten - sowohl die zu seinem Verfahren als auch die zu seiner Versicherung.

Für den Versicherten ist das im Regelfall schwer schwierig, denn er kennt sich mit der Materie nicht aus.
Für den Anwalt ist das dagegen sehr einfach, denn a) kennt er sich in der Materie aus, und b) kann er die Daten von seinem potentiellen Mandanten erfragen.
Zitat:

Die Schlussfolgerung "sonst hätte er nicht" ist zudem unerheblich, denn er hat.

Die ist überhaupt nicht unerheblich, wenn die Mandatserteilung unter einer klaren Bedingung erfolgte, und der Anwalt das Mandat angenommen hat, obwohl er wusste, daß die Bedingung nicht erfüllt war.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)

Man sollte seinem Gefühl vertrauen. Der Anwalt hat nun für den von ihm geöffneten Fall mitgeteilt, der vorher noch nicht mal besprochen wurde, dass die RSV die Kosten leider nicht übernimmt und er nun um Ausgleich seiner 450 Euro Rechnung bittet.

Hintergrund dieses Falles ist, dass der Anwalt der Meinung ist, dass die Berechnung einer Unfallrente vor 20 Jahren nicht korrekt angepasst wurde. Dies ist nicht das besprochene Anliegen vom Mandanten, wurde vom Anwalt eigenmächtig ins Leben gerufen, es wurde ein neuer Fall bei der RSV geöffnet und offensichtlich trotz der ausdrücklichen Bitte, das Kostenrisiko bei der Selbstbeteiligung zu halten, ist der Anwalt aktiv geworden.

Für mich stellt sich nun die Frage, was kann und sollte der Mandant sofort unternehmen?
Man kann nun fest davon ausgehen, dass der Anwalt noch eine Rechnung für das Hauptanliegen schicken wird, weil auch dort RSV die Deckungszusage abgelehnt hat.

Man sollte in diesem Forum eigentlich die Emotionen lassen, da sie nicht helfen, aber ich kann das gerade nicht fassen. Der Anwalt wusste von Anfang an, dass das Kostenrisiko bei der Selbstbeteiligung bleiben soll, ignoriert monatelang Anfragen oder schreibt, dass über die Kosten keine Kosten entstehen werden und schickt nun eine Rechnung.

0x Hilfreiche Antwort


#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120242 Beiträge, 39855x hilfreich)

Zitat (von Dopavin):
Für mich stellt sich nun die Frage, was kann und sollte der Mandant sofort unternehmen?

Ich würde ihm antworten, das die Rechung nicht das besprochene Anliegen vom Mandanten betrifft, sondern vom Anwalt eigenmächtig (ohne Information und Zustimmung durch den Mandanten) ins Leben gerufen wurde, es wurde ein neuer Fall bei der RSV geöffnet und offensichtlich trotz der ausdrücklichen Auffortderung das Kostenrisiko bei der Selbstbeteiligung zu halten, wäre er der Anwalt aktiv geworden. Man die Rechnung nicht bezahlen werde und man diese Art von "Selbstbedienung" gerne vor Gericht klären wird.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)

Zitat:
Ich würde ihm antworten, das die Rechung nicht das besprochene Anliegen vom Mandanten betrifft, sondern vom Anwalt eigenmächtig (ohne Information und Zustimmung durch den Mandanten) ins Leben gerufen wurde, es wurde ein neuer Fall bei der RSV geöffnet und offensichtlich trotz der ausdrücklichen Auffortderung das Kostenrisiko bei der Selbstbeteiligung zu halten, wäre er der Anwalt aktiv geworden. Man die Rechnung nicht bezahlen werde und man diese Art von "Selbstbedienung" gerne vor Gericht klären wird.


Das würde ich gerne tun, nur leider gibt es irgendwie keine Chance, Kontakt zum Anwalt zu bekommen. Auf meine Wünsche beim Sekretariat um Rückruf folgen keine Rückrufe. Nun habe ich um einen Termin gebeten, es sollte für die Terminvereinbarung ein Rückruf erfolgen, was ich schon merkwürdig finde. Natürlich erfolgte kein Rückruf. Nun habe ich wieder angerufen, bis Montag einen Rückruf und eine Terminvereinbarung verlangt.
Kommt es denn nur mir so vor, dass ich das Spiel schon viel zu lange mitmache?
Bei Gericht müsste jetzt eine Klage vorliegen vom ursprünglichen Anliegen, welches aber von der RSV nur bis zum Widerspruchsverfahren abgedeckt war. Für das Klageverfahren gibt es noch gar keine Deckungszusage.

Mein Gefühl sagt mir, sofort das Mandat entziehen, völlig egal wie gut der Anwalt ist, die Klage vorm Sozialgericht entweder zurückziehen oder alleine versuchen bzw einen neuen Anwalt beauftragen aber vorher die RSV hinzuziehen. Und vor allem der Rechnung widersprechen.

Oder was denkt Ihr?

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